Mehrwertsteuersenkung

Aushang statt Umetikettierung aller Packungen

Süsel - 25.06.2020, 14:50 Uhr

Die Mehrwertsteuersenkung kommt: Müssen in der Apotheke deshalb zum 1. Juli alle Preisetiketten erneuert werden? Ein Aushang ist die Alternative! (c / Foto: Schelbert)

Die Mehrwertsteuersenkung kommt: Müssen in der Apotheke deshalb zum 1. Juli alle Preisetiketten erneuert werden? Ein Aushang ist die Alternative! (c / Foto: Schelbert)


Am 1. Juli sinkt der Mehrwertsteuersatz. Müssen daraufhin alle Packungen mit neuen Preisetiketten ausgezeichnet werden? Das Bundeswirtschaftsministerium und die Treuhand Hannover sehen eine Alternative aufgrund einer Ausnahmeregelung. Wenn die Steuersenkung bei allen Artikeln weitergegeben wird, reiche ein Aushang.

Schon in wenigen Tagen wird der 1. Juli gekommen sein und mit ihm die zeitweilige Senkung des Mehrwertsteuersatzes. Für die alltägliche Arbeit in den Apotheken wird entscheidend sein, dass die Umstellung der Preise für Rx-Arzneimittel im Artikeldatenstamm gelingt. Kaufmännische Fragen stellen sich dabei nicht, weil diese Arzneimittel der Preisbindung unterliegen. Wenn die pharmazeutischen Unternehmer ihre Abgabepreise nicht ändern, sinken die Bruttoverkaufspreise um die verminderte Mehrwertsteuer.

Bei den frei kalkulierbaren Preisen für OTC-Arzneimittel und das Ergänzungssortiment ist dagegen eine unternehmerische Entscheidung gefragt. Es gibt durchaus Argumente, nicht alle Preise umzustellen. Doch es gibt auch eine gesellschaftliche Erwartungshaltung an den Einzelhandel, die sich wohl auch an die Apotheken richtet.

Preisauszeichnungspflicht und Ausnahmeregelung

Die nächste Frage ist, wie die Kunden dann über die neuen Preise informiert werden. Apotheken mit einer elektronischen Preisauszeichnung sind dabei klar im Vorteil. Hier reicht eine zentrale Eingabe. Doch in allen anderen Fällen stellt sich die Frage, wie mit den Preisangaben in der Sicht- und Freiwahl, im Schaufenster und auf den bereits aufgeklebten Preisetiketten zu verfahren ist. Auf den ersten Blick scheint es keine Wahl zu geben. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Waren mit den Gesamtpreisen einschließlich Umsatzsteuer gekennzeichnet werden. Bei falschen Preisauszeichnungen drohen Abmahnungen.

Allerdings zeichnet sich eine praktikable Alternative zur mühsamen Umetikettierung ab. Darauf weist die Apothekerkammer Berlin hin und bezieht sich dabei auf ein Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums an die Preisbehörden der Länder. Demnach könne entsprechend der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 PAngV von einer Änderung der Gesamt- und Grundpreise abgesehen werden. Gemäß dieser Regelung ist § 1 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden auf „nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe“. Das Bundeswirtschaftsministerium werbe für eine „großzügige“ Auslegung dieser Rechtslage. Gemäß der Ausnahmeregelung könne auf die Einzelauszeichnung jeder Packung verzichtet werden, wenn eine „örtliche Bekanntmachung“ durch einen Aushang erfolge.

Treuhand Hannover: Aushang empfohlen

Die Apothekerkammer Berlin verweist dazu auch auf ein Schreiben der Steuerberatung Treuhand Hannover, die sich dieser Auffassung anschließe. Die Treuhand Hannover empfehle den Apothekeninhabern, die die Umsatzsteuerreduzierung weitergeben, einen Aushang in der Apotheke anzubringen. Damit lasse sich die Umetikettierung der Packungen vermeiden. Dafür schlage die Treuhand Hannover diesen Text vor:

„Liebe Patientinnen und Patienten,

wir geben die Mehrwertsteuersenkung (von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %) in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 an unsere Kunden weiter. Bei allen in der Apotheke ausgezeichneten Preisen wird an der Kasse der Preis um die Mehrwertsteuerreduzierung gesenkt. Die Preisbildung für verschreibungspflichtige Arzneimittel richtet sich nach den Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung.

Ihre Muster-Apotheke“

Wenn die Umsatzsteuersenkung nur bei einem Teil des Sortiments weitergegeben wird, müsse der Text angepasst werden. Dann bestehe allerdings die Gefahr, dass nicht alle Sachverhalte erfasst würden, was zu Abmahnungen führen könnte, erklärt die Treuhand Hannover.

Weiter Handlungsbedarf beim Kassenabschlag

Weiterhin offen bleibt die wichtige Frage, ob der Kassenabschlag wegen der Mehrwertsteuersenkung angepasst wird. Ohne eine Anpassung würden die Apotheken bei jedem Rx-Arzneimittel zulasten der GKV mit 4 Cent netto zusätzlich belastet. Bei der Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein am 17. Juni hatte Dr. Peter Froese, Vorsitzender des Apothekerverbandes Schleswig-Holstein, sich diesbezüglich optimistisch geäußert. Denn die Politik wolle die Apotheken nicht im Vorübergehen belasten. Für eine Korrektur ist noch immer etwas Zeit. Denn die zweite und dritte Lesung des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes im Bundestag findet am 29. Juni statt.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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