Abweichungsverordnung zur Approbationsordnung

BPhD und ABDA: Noch mehr Flexibilität in der Famulatur gewünscht

Stuttgart - 23.06.2020, 11:30 Uhr

Auch in Zeiten einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll das Pharmaziestudium fortgesetzt werden können. Dazu soll die Approbationsordnung temporär flexibilisiert werden. (m / Foto: imago images / Olaf Döring)

Auch in Zeiten einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll das Pharmaziestudium fortgesetzt werden können. Dazu soll die Approbationsordnung temporär flexibilisiert werden. (m / Foto: imago images / Olaf Döring)


BPhD: geplante Regelungen sollen rückwirkend gelten

Auch der Bundesverband der Pharmaziestudierenden (BPhD) begrüßt die geplanten Regelungen und regt an, bei den Famulaturen nachzubessern. Für das Praktische Jahr hat der BPhD ebenfalls noch Wünsche. So weist er auf das Problem hin, dass viele Apotheken auf einen Schichtbetrieb umgestellt haben oder hatten, um das Ansteckungsrisiko innerhalb des Teams zu minimieren. Dadurch könne es dazu kommen, dass Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) nur halbtags und nicht wie im Entwurf gefordert mindestens 75 Prozent in der Apotheke tätig sind. Der BPhD schlägt deshalb vor, dass „die wöchentlichen Arbeitszeiten und die gesamte Ausbildungsdauer der PhiP um bis zu 50 Prozent durch theoretische Ausbildungsteile ersetzt werden können“.

Der Studierendenverband begrüßt auch, dass der Ablauf der Prüfungen zum 2. Staatsexamen flexibilisiert werden soll. Wenn es nötig wird, dürfen zukünftig zwischen den einzelnen Prüfungen auch mehr als die bisher möglichen acht Tage liegen. Der BPhD regt an, diese Regelung auch für das 1. Staatsexamen anzuwenden. Außerdem empfiehlt er, die nun geplanten Regelungen rückwirkend seit dem 28. März gelten zu lassen, da die Auswirkungen der Pandemie an den Unis sowie in den Apotheken „zu Beginn unmittelbar zu spüren“ waren.

Die geplante „Abweichungsverordnung zu den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker“ geht zurück auf das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 19. Mai. Darin ist geregelt, dass das BMG vorübergehend die Approbationsordnungen für angehende Apotheker und Zahnärzte anpassen kann – eine entsprechende Rechtsgrundlage für Mediziner wurde bereits mit dem 1. Bevölkerungsschutzgesetz geschaffen. Ziel der Regelungen ist laut BMG mehr Flexibilität für Auszubildende und Studierende im Gesundheitswesen während der Epidemie. Außerdem soll den Studierenden die Möglichkeit eröffnet werden, Unterrichtsveranstaltungen ganz oder teilweise durch digitale Lehrformate zu ersetzen.



Dr. Benjamin Wessinger (wes), Apotheker / Herausgeber / Geschäftsführer
redaktion@deutsche-apotheker-zeitung.de


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