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Cannabidiol (CBD) und Cannabigerol (CGB)
CBD hingegen stimuliert andere Zielstrukturen und wird nicht als Betäubungsmittel eingestuft. In Nutzhanf ist CBD mengenmäßig das weit überwiegende Cannabinoid. Die Cannabinoide werden von den Drüsenhaaren produziert, die sich mit Ausnahme von Samen und Wurzel auf der gesamten Hanfpflanze befinden. Sie liegen in der Pflanze überwiegend als Carbonsäuren vor (THC-A beziehungsweise CBD-A). In den Samen kommen Cannabinoide aufgrund der dort fehlenden Drüsenhaare nicht vor, aber sie können bei der Ernte oder der Verarbeitung mit THC kontaminiert werden. Bei der legalen Herstellung von Hanfprodukten muss unterschieden werden zwischen Hanfsorten, die zur Gewinnung von Produkten für medizinische Zwecke angebaut werden und denjenigen, die für andere Zwecke gedacht sind (Nutzhanf, Industriehanf).
Bislang galt der medizinische Einsatz von Cannabis sativa vor allem wegen der Inhaltsstoffe Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) als interessant. Nun ist ein weiteres Cannabinoid in den Fokus der Forschung gerückt: Cannabigerol (CGB). Im Mausmodell war das nicht psychoaktive Cannabinoid gegen Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) effektiv. Und zwar genauso gut wie Vancomycin. Der Angriffspunkt liegt in der Zytoplasmamembran grampositiver Bakterien. Die Bildung von Biofilmen kann CBG verhindern, bereits bestehende Zusammenschlüsse von Bakterien zerstören. Im Gegensatz zu grampositiven Bakterien war CGB gegen gramnegative Bakterien, die eine zusätzliche äußere Lipidmembran besitzen, allerdings nur in Kombination wirksam. Mithilfe von Polymyxin B gelang es, das Wirkspektrum auf multiresistente gramnegative Erreger auszuweiten.
Vor der Gesetzesänderung war es in Deutschland sehr schwierig, Patienten mit Cannabis zu behandeln. Der Grund: Die Blüten waren bisher in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelistet und deshalb nicht verkehrsfähig. Der Patient musste beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Ein Arzt durfte Cannabisblüten nicht verordnen, sondern den Patienten bei dieser „Selbsttherapie" lediglich begleiten. Auch die versorgende Apotheke musste eine Erlaubnis einholen, um Cannabisblüten und Zubereitungen daraus erwerben und abgeben zu dürfen. Am Ende blieb eine weitere Hürde: Die Patienten mussten für die Therapiekosten in der Regel selbst aufkommen. Viele konnten sich ihre Medizin daher schlichtweg nicht leisten.
5 Kommentare
Hanf
von Hemp am 13.06.2020 um 13:20 Uhr
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Ist mir eig scheiß egal
von Monopoly am 26.05.2020 um 11:53 Uhr
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Medizin
von Jonny am 25.05.2020 um 19:46 Uhr
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cannabis sativa
von Hans Berger am 25.05.2020 um 15:26 Uhr
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AW: cannabis sativa
von Celine Müller am 25.05.2020 um 15:57 Uhr
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