E-Rezept-Spezifikationen

E-Rezept-App der Gematik soll Warenbestände der Apotheken anzeigen

Berlin - 18.05.2020, 13:39 Uhr

Die Gematik hat erstmals ein Konzept für das E-Rezept vorgelegt, auf dessen Basis die Spezifikationen entstehen sollen. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass E-Rezept-Codes über Messenger-Dienste weitergeleitet werden können. (x/Foto: imago images/Future image)

Die Gematik hat erstmals ein Konzept für das E-Rezept vorgelegt, auf dessen Basis die Spezifikationen entstehen sollen. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass E-Rezept-Codes über Messenger-Dienste weitergeleitet werden können. (x/Foto: imago images/Future image)


In den kommenden Wochen könnte der Bundestag ein Gesetz beschließen, mit dem das E-Rezept ab 2022 Pflicht wird. Damit E-Rezepte in Deutschland flächendeckend angewendet werden können, hat die Gematik den Auftrag, das dafür nötige System in Spezifikationen zu definieren. Eine erste Grundlage für diese Spezifikationen liegt nun vor – mit einigen Überraschungen. Denn die Gematik will es den Nutzern ihrer E-Rezept-App ermöglichen, vor dem Absenden des Rezepts in die Warenbestände der Apotheker zu schauen. Geplant ist auch, dass die zur E-Rezept-Einlösung benötigten Codes über beliebige Messenger-Dienste geteilt werden können.

Das Bundesgesundheitsministerium arbeitet in dieser Legislaturperiode eifrig an der flächendeckenden Einführung des E-Rezepts. Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) soll es ab 2022 zur Pflicht werden, dass ärztliche Verordnungen ab Januar 2022 grundsätzlich elektronisch auszustellen sind. Wenn der Patient es wünscht, kann er sich den mit seinem E-Rezept verbundenen Code allerdings ausdrucken lassen. Außerdem soll die Gematik, an der das Bundesgesundheitsministerium inzwischen die Mehrheit übernommen hat, damit beauftragt werden, eine E-Rezept-App zu bauen, mit der die Versicherten ihre digitalen Verordnungen an Apotheken weiterleiten können.

Bevor das alles passieren kann, ist allerdings ein weiterer wichtiger Schritt nötig. Denn schon vorher war die Gematik beauftragt worden, bis Ende Juni dieses Jahres sogenannte Spezifikationen für das neue E-Rezept-System zu erstellen. Konkret wird in diesen Spezifikationen aufgezeichnet, welche Akteure und technischen Lösungen es in der Fachanwendung E-Rezepte gibt, welche Aufgaben sie haben und was sie können müssen. Die Bedeutung dieser Spezifikationen ist nicht zu unterschätzen: Denn durch sie werden gewissermaßen die „Spielregeln“ für den E-Rezept-Markt der Zukunft vorgegeben. Gematik-Chef Markus Leyck Dieken hatte selbst immer wieder betont, dass die derzeit laufenden E-Rezept-Pilotprojekte ihre Systeme möglicherweise umstellen müssten, weil beispielsweise die Rezeptübermittlung nicht dem entspricht, was die Gematik in ihren Spezifikationen festlegen wird.

In den vergangenen Wochen hatten die betroffenen Akteure wie Ärzte, Apotheker und Versandhändler Möglichkeit, die ersten Versionen dieser Spezifikationen zu kommentieren und Verbesserungsvorschläge einzureichen. Die Gematik hat in der vergangenen Woche nun ein Dokument („Systemspezifisches Konzept E-Rezept“) veröffentlicht, das die Grundlage für diese Spezifikationen bildet. In dem rund 100-seitigen Dokument wird detailliert beschrieben, wie E-Rezepte künftig verordnet, beliefert und vom Versicherten bearbeitet werden können.

Struktur des E-Rezept-Systems

Zunächst beschreibt die Gematik das Grundstruktur des E-Rezept-Systems. Auf Ärzte- und Apothekerseite soll es jeweils dezentrale Primärsysteme zur Erstellung beziehungsweise Bearbeitung der digitalen Verordnungen geben, also die Praxissoftware einerseits und die Apotheken-Warenwirtschaftssysteme andererseits. Auf der Seite des Versicherten soll es ein „Frontend“ geben, also eine App, mit der der Versicherte seine Rezepte einsehen, zu einem sogenannten Token (Code) umbauen, an eine gewünschte Apotheke weiterleiten und auch löschen kann. Das Herz des Systems ist der E-Rezept-Fachdienst, also ein zentraler Server, auf dem die Verordnungen vom Arzt abgelegt werden und von dem aus – mithilfe des Versicherten-Codes – die Apotheker die Verordnung herunterladen können. Die ABDA-Tochter NGDA hat für die beiden Apotheker-Pilotprojekte in Berlin und Baden-Württemberg bereits einen ganz ähnlichen Fachdienst gebaut.

Zusätzlich zum Fachdienst soll es aber zwei weitere, unabhängig davon agierende Server geben: den sogenannten Identity Provider und den Verzeichnisdienst. Letzterer ist quasi eine Datenbank aller an der Telematikinfrastrukur teilnehmenden Ärzte und Apotheker, die die Versicherten benötigen – beispielsweise bei der Auswahl einer Apotheke zur Rezeptübermittlung. Der Identity Provider ist ein Dienst, der die Identität der teilnehmenden Akteure authentifiziert und für den Zugriff auf die einzelnen Bausteine autorisiert. Leyck Dieken hatte bereits angekündigt, dass externe Dienstleister mit dem Betrieb und Bau der zentralen Dienste beauftragt werden sollen. Ein sehr wichtiger datenschutzrechtlicher Passus dazu befindet sich nun in den Spezifikationen: Der Betreiber des Fachdienst-Servers darf nicht gleichzeitig auch der Identity Provider sein, damit diese Informationen nicht in einem Unternehmen zusammenkommen.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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14 Kommentare

Lagerabfrage

von Tobias Kast am 19.05.2020 um 13:57 Uhr

Eine Lagerabfrage über eine genormte Schnittstelle wird vermutlich führen zu;
- einem 3 Stati-System wie bei manchen Online-Shops;
"Sofort Abholbereit" = Lager Apotheke
"Abholbereit x Uhr" = Lager Großhandel
"Nicht lieferbar" = Großhandel meldet nicht lieferbar
So etwas sorgt für absolute "Lagertransparenz" für jeden interessierten (wie auch die Online-Shops jetzt schon) - man muss nur die Schnittstelle bespielen...

- Wer nicht mitmacht ist bei einem großen Prozentsatz der Rezept-Kunden raus und verschwindet aus der Filter-Bubble... je nachdem wie die Schnittstelle implementiert wird. (Standard Einstellung "nur Apotheken die sofort liefern können anzeigen" - ist voreingestellt weil kundenfreundlicher, vom informierten Patienten natürlich gewünscht)

- Eine kurze Episode der Lager-Angleichungen - alles was über die Schnittstelle angefragt wird, wird an Lager gelegt... sonst taucht man nichtmal auf dem Radar auf. Relativ schnell sind dann alle Lager in einer Region gleich... oder leer.

Wer tiefe Taschen hat und mithalten kann bleibt, der Rest...
Und dann schauen wir mal was Spahn aus der Schnittstelle macht für sein Lieferengpass-Problem. Man kann bestimmt DeepLearning ("KI")-Optimierungen fahren, wenn nur der Datensatz groß genug ist...
Aber wenn man da angekommen sind, sind die verbleibenden Strukturen bestimmt groß genug, um den GKVen mit Schnittstellen- und Secupharm-Zugriff (wir rechnen dann Secupharm-Serien-Nummern ab, nicht mehr PZNs) paroli zu bieten...

Aber ich sehe gerade, das war die Schwarze-Kristallkugel... gerade die kleinen Apotheken sind mit Sicherheit in der Lage die Investitionen zu schultern und das Personal auf diese Art zu arbeiten hin zu spezialisieren...
Und jetzt wieder die rosa Brille ;)

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AW: Lagerabfrage: KI oder GMV ?

von Dr. Ralf Schabik am 26.05.2020 um 21:48 Uhr

Ja, man kann x-beliebige Online-Shops mit Apotheken vergleichen. "Auf Lager" - "im Zulauf" - "nicht lieferbar". Und der dumme Online-Käufer orientiert sich an grün / gelb / rot.
Denn der smarte, aber blöde User blendet einen Aspekt aus, der die "vor-Ort-Apotheke" aktuell noch ausmacht: Da stehen Menschen, die im Gegensatz zu "Künstlicher Intelligenz" "Gesunden Menschenverstand" haben. Welche Warenwirtschaft ist (selbst mit angeblicher KI) so intelligent, dem Kunden zu sagen "kannst Dein Rezept einlösen", wenn er so etwas Ausgefallenes wie "Cotrim forte 20 Stück" verordnet hat - bundesweit nicht lieferbar ? Die KI-Ampel geht auf "rot". Der Apotheker mit GMV hingegen weiß, dass er noch viele Packungen mit 50 Stück auf Lager hat und dem Patienten daraus sofort helfen kann.
Oder Schilddrüsentabletten, wo die 100er nicht lieferbar ist, ich dem Patienten aber die 200er geben kann, die er halt einfach teilt. Und viele weitere Beispiele, die in dem ganzen Digitalisierung-Geschwurbel untergehen.
Ich bin relativ sicher, dass uns eine Variante übergebraten wird, die Großkonzerne bevorzugt und die "klassischen" Apotheken massiv benachteiligen wird.
Aber so, wie Corona beeindruckend tragisch bewiesen hat, dass das Gesundheitssystem seit 20 Jahren zu Tode gewürgt worden ist, wird man auch beim eRezept die Warnungen von Fachleuten ignorieren und irgendwann sich wundern ...

Richtigstellung

von Ben am 19.05.2020 um 12:53 Uhr

Tatsächlich ist die Überschrift des Artikels leider irreführend. Die Abfrage des Warenwirtschaftssystems ist im gematik-Dokument als Standard keineswegs vorgesehen. Hier muss man trennen: der Kunde kann eine Verfügbarkeitsanfrage für sein Rezept an die Apotheke seiner Wahl senden. Das macht sicher Sinn, wenn die multimorbide Patientin 5 Dörfer weiter wohnt und sich nicht 2mal auf den Weg machen will. Es liegt dann im Kundenverständnis der Apotheke wie darauf reagiert wird. Z.B. gar nicht ("hab schließlich genug zu tun"), antworten, dass das Medikament sofort/um 12:00 abholbereit ist oder dass es auf Wunsch um 13:00 nach Hause gebracht wird.
Vielleicht bietet der kundenorientierte WaWi-Hersteller der Apotheke auch zukünftig an, dass sein System auf Wunsch automatisiert oder teilautomatisiert nach kurzem ok auf solche Anfragen reagiert. Liegt dann an einem selbst, wie man es möchte.
Die WaWi-Integration ist jedoch NICHT Bestandteil der App, schon gar nicht verpflichtend. Es handelt sich im gematik Dokument lediglich um Beispiel. Da wird beschrieben, dass die App unter Berücksichtigung des Datenschutzes etc. noch zusätzliche Funktionen bekommen kann. Als Beispiel dafür, was eine zusätzliche Funktion sein könnte wird eben eine Verfügbarkeitsanfrage der Verordnung an ein WaWi genannt. Falls das mal über einen Beispieltext hinausgeht, kann ja jeder selbst entscheiden, ob er/sie sein WaWi dafür freigibt.
Die Artikelüberschrift sollte aber vielleicht doch noch geändert werden..

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Verfügbarkeitsabfrage im Warenlager

von Christoph Gulde am 19.05.2020 um 11:24 Uhr

Dreh- und Angelpunkt bei dieser Abfrage ist doch, ob der Patient nur das vom Arzt verordnete Arzneimittel direkt digital in meinem Warenlager abfragen kann.

In diesem Fall wäre jede Antwort wertlos, weil bekanntermaßen mit Einführung der Rabattverträge die Schachtel, die der Arzt verschreibt, nicht mehr die Schachtel ist, die der Patient erhält.
Sollte mittels der App bei der Anfrage aber tatsächlich die komplette Kaskade des ALV-Rahmenvertrages digital abgearbeitet werden können - was ich bezweifle- und der Patient dann eine korrekte Lieferbarkeit bestätigt bekommen könnte, würde uns das im Arbeitsalltag der Nichtlieferbarkeit und Mangelverwaltung sogar entlasten.

Das Gegenteil von Entlastung wäre, wenn es zum Standard würde, dass jede digitale Verfügbarkeitsanfrage in der Apotheke am Kassenarbeitsplatz von Apothekenpersonal abgeorgelt werden müsste um aktiv die Lieferfähigkeit der richtigen Schachtel zu ermitteln.

Grundsätzlich müsste man mir bei Version 1 erklären, warum es Sinn macht rund 18.000 Warenwirtschaftssysteme der Apotheken für 82.000.000 Bundesbürgern einsehbar und damit angreifbarer zu machen.

Fazit:
Verfügbarkeitsanfrage klingt gut, ob aber die tatsächliche gesetzliche Ausgestaltung sinnvoll und hilfreich ist bleibt abzuwarten.

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Bestandsabfrage = Kampf der Kollegen vor Ort!

von Nero88 am 18.05.2020 um 18:13 Uhr

Hallo liebe KollegInnen,

das kann ja wohl nicht war sein, oder?

Wenn der Kunde den Lagerbestand vorher kennt und ein Medikament sofort einlösen kann, dann wird die Nachbar-Apotheke plötzlich zum DIREKTEN Mitbewerber und nicht der Versandhandel! :-(

Kleine Apotheken auf dem Land ziehen dann gegen die zentrale Offizin in der Stadt mit größerer Kapitaldecke und Lagerbestand immer den Kürzeren...so war der Kunde halt schon mal am HV und überlegt 2x ob er wieder gehen soll und bestellt die Ware dann eben doch bei mir und kauft vll noch ein OTC um nicht ganz mit leeren Händen zu gehen.

Also wenn das so kommt wie von gematik und Spahn angedacht, dann graben sich die Kollegen in der Nachbarschaft gegenseitig das Wasser ab und der Versandhandel muss nur warten bis wir uns selbst zerfleischt haben, um selbst gar nichts Böses tun!

Und der Ablauf mit dem "Code teilen" versteht doch kein normaler Mensch, warum so kompliziert und nicht wie bei anderen Pilotprojekten...Messenger heißt was, WhatsApp oder Facebook (wozu dann die App, wenn die letzte Meile völlig egal ist)?

Wenn der Code in falsche Hände kommt ist Polen offen...die ganze TI-Sicherheit ist dann völlig absurd, warum keine direkte Schnittstelle zu meiner App vom Kassenhersteller?

Beste Grüße
Klaus N.

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Falsch: Gematik soll Warenbestände der Apotheken anzeigen Richtig: Gematik muss rabattvertragsverknüfte Antworten geben!

von gerd reitler am 18.05.2020 um 15:33 Uhr

Hier sehe ich 2 Probleme:

1. Der Kunde fragt das verordnete Präparat bei den vor-Ort-Apotheken nach. Keine Apotheke hat es, weil der verordnete Artikel kein Rabattvertragsartikel ist. Eindruck des Kunden: Alle vor-Ort-Apotheken sind schlecht.
2. Dann fragt der Patient bei DOC-Morris nach. Doc-Morris meldet den Artikel verfügbar, obwohl Doc-Morris selber den Artikel gar nicht lagernd hat. Da aber der Postweg „dazwischen“ ist, bekommt der Patient den Etikettenschwindel nicht mit. Eindruck des Kunden: Doc-Morris ist super, die haben alles.

Konsequenz: wenn dann geht die Abfrage nur über Artikelabfrage und nur in Verbindung mit einer Krankenkassenabfrage/Rabattvertragsanfrage.

Ansonsten sind die Vor-Ort-Apotheken auf der Stelle aus der Wertung raus.

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AW: Falsch: Gematik soll Warenbestände der

von Anita Peter am 18.05.2020 um 17:36 Uhr

So siehts aus. Ich setze auch alle Artikel auf "vorhanden" und liefere sie eben dann am Abend.

AW: Falsch: Gematik soll Warenbestände der

von gerd am 18.05.2020 um 18:06 Uhr

Ok. Wenn das die Gematik so hinbekommt und wir auch diesen Etikettenschwindel "machen dürfen".
Was sagt der DAV dazu? :-)

Und wer schützt uns?

von Dr. Harald Paulsen am 18.05.2020 um 15:28 Uhr

Wann ist es eigentlich endlich mal dran, dass UNSERE eigenen Daten in der Apotheke geschützt werden? Gläsern für das Finanzamt, gläsern für die Kassen - und jetzt auch noch für die Kunden?? Am besten zu den Lagerbeständen gleich noch die Großhandelskonditionen übermitteln.
Die deutsche Digitalisierungswut ermöglicht leider jedem, der das Thema vorantreibt, eine weitreichende Handlungsfreiheit.
Und die Lagerbestände sind "personenbezogene" Daten jeder Apotheke und damit Verschlusssache!

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Ziemlich anspruchsvolles System

von Andreas Grünebaum am 18.05.2020 um 14:57 Uhr

Eine Abfrage des Warenlagers und sogar die Lieferfähigkeit der individuellen Großhändler mit Lieferzeitpunkt ist bereits heute möglich. Unsere Kunden können dies heute schon über unseren easyApotheken Webshop abfragen. Wer sich nicht in die Karten schauen lassen will, wird dazu wohl nicht gezwungen.
Anspruchsvoller würde es jedoch, wenn die Kunden-App über den Kunden-Fachdienst auch gleich die Lieferverträge und damit verknüpften Artikel abfragen soll. Wenn dies nicht möglich ist, läuft der Kunde Gefahr, zwar das verordnete Arzneimittel bei der Apotheke vorrätig zu finden, jedoch nicht die eigentlich abgabefähigen Rabattarzneimittel.

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AW: Ziemlich anspruchsvolles System

von Karl Friedrich Müller am 18.05.2020 um 16:02 Uhr

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alles klar?

von Karl Friedrich Müller am 18.05.2020 um 14:24 Uhr

LOL: ich verstehe kein Wort.
Der verordnende Leistungserbringer erstellt für einen Versicherten ein E-Rezept, welches auf dem zentralen E-Rezept-Fachdienst abgelegt wird. Der Standardfall sieht vor, dass der Versicherte seine E-Rezepte mit dem E-Rezept-Frontend auf seinem technischen Gerät verwaltet. Mit dem E-Rezept-Frontend kann der Versicherte einen E-Rezept-Token generieren, der eine Apotheke für den Zugriff auf ein konkretes E-Rezept im E-Rezept-Fachdienst berechtigt. Der Versicherte übermittelt den E-Rezept-Token elektronisch an eine Apotheke oder legt ihn in Form eines 2D-Codes in einer Apotheke vor. Die elektronische Übertragung des E-Rezept-Tokens an eine Apotheke erfolgt über den E-Rezept-Fachdienst.

UND: meine Lagerbestände sind Betriebsgeheimnis.
Spahn kann das Spionieren nicht lassen.
Meine Güte. Dem muss man mal gewaltig auf die Finger klopfen. Datenschutz ist für ihn nicht nur ein Fremdwort. Das existiert nicht. Dann könnten wir es auch lassen.

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AW: Lagerbestände = Betriebsgeheimnis?

von Andreas Grünebaum am 18.05.2020 um 15:24 Uhr

Ich denke mal, sie stellen darauf ab, dass interessierte Dritte Einblick in Ihr Warenlager erhalten könnten. Ihren Kunden gegenüber müssen Sie ja schließlich spätestens bei der Einlösung der Rezepte die Karten auf den Tisch legen. Für den Kunden wäre es ein großer Vorteil vorher zu wissen, wo er sein Rezept direkt einlösen könnte. Insofern wäre ein Verzicht auf diese Information für den Leistungserbringer wettbewerbsschädlich. Allerdings stimme ich zu, dass gewährleistet werden muss, dass keine Dritten (BMG, GKV, IMS, Versender, sonstige) zugriff auf diese Daten gewährt werden darf.

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