Telematikinfrastruktur

Diese Pauschalen zahlen die Kassen für die TI-Ausstattung der Apotheken

Berlin - 13.05.2020, 07:00 Uhr

Die KoCo Box ist einer der bereits zugelassenen Konnektoren für den Zugang der Apotheker zur TI.  (x/Foto: Schelbert)

Die KoCo Box ist einer der bereits zugelassenen Konnektoren für den Zugang der Apotheker zur TI.  (x/Foto: Schelbert)


Am gestrigen Dienstag gab die ABDA bekannt, dass sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband auf eine neue Refinanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur geeinigt haben. Doch wie sieht diese Einigung genau aus? Die Pauschalen unterscheiden sich grundlegend von der ersten, nie in Kraft getretenen Vereinbarung aus dem Jahr 2018. Und: Es wird auch an größere Apotheken gedacht.

Bis zum 30. September 2020 müssen Apotheken an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Ist das geschehen, können auch der elektronische Medikationsplan und das E-Rezept, das 2022 Pflicht werden soll, verwirklicht werden. Doch damit der Anschluss gelingt, braucht die Apotheke die nötige Ausrüstung. Sie besteht aus einem Konnektor, Kartenlesegeräten, dem Heilberufsausweis (HBA) und der Institutionskarte (SMC-B). Was die beiden Karten betrifft, die der Authentifizierung von Apotheke und Apotheker/in dienen, so haben viele Landesapothekerkammern bereits mit der Ausgabe begonnen, andere wollen demnächst damit starten.

Etwas problematischer ist die Anschaffung der Hardware. Zwar umwerben auch hier seit geraumer Zeit diverse Anbieter die Apotheken. Doch die gaben sich bislang zögerlich – schließlich hatte auch der DAV zunächst geraten, noch abzuwarten. Der Grund: Es sei nicht sicher, ob die Krankenkassen diese jetzt angebotenen Geräte refinanzieren. Denn von der ersten Refinanzierungsvereinbarung – die aus formaljuristischen Gründen allerdings nie in Kraft getreten ist – seien diese gar nicht erfasst. Ein weiterer Schwachpunkt der 2018 geschlossenen Vereinbarung: Damals gab es noch keine echten Marktpreise. 

Schnell war daher klar: Es muss nachverhandelt werden – und das geschah auch. Im März kündigte der DAV den Landesapothekerverbänden schon einmal an, dass auch VSDM-Konnektoren mit E-Health-Update sowie Rechenzentrumskonnektoren refinanzierungsfähig sein werden. 

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Am gestrigen Dienstag gab die ABDA bekannt, dass die neue Refinanzierungsvereinbarung stehe. Details nannte sie in ihrer Pressemitteilung nicht. Es hieß lediglich, die Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband regle die Erstattung der Kosten, die dem Apothekeninhaber durch die Einführung und den Betrieb der TI entstehen. Dazu gehören ein Internetanschluss, eine Institutionskarte, ein Heilberufsausweis, ein Konnektor (inkl. VPN-Zugangsdienst), stationäre und mobile Kartenterminals sowie ein Update für das Apothekenverwaltungssystem. Zudem informierte die ABDA, dass die Abwicklung der Kostenerstattung über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV erfolgen wird.

3032 Euro für die Basisausstattung mit zwei Lesegeräten

Doch nach Informationen von DAZ.online stecken hinter der Vereinbarung folgende konkreten Pauschalen (jeweils umsatzsteuerfrei):

  • Für das Basispaket, bestehend aus einem Konnektor und zwei Lesegeräten mit den nötigen Smartcards und inklusive einer Installationsaufwandspauschale, erhalten die Apotheken 3032 Euro.
  • Zudem gibt es einmalig eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 378,15 Euro für die SMC-B und in Höhe von 449 Euro für den HBA.
  • In der Folge gibt es jedes Quartal eine Betriebskostenpauschale von insgesamt 210 Euro für den Zugang zur TI mittels VPN-Tunnel sowie den Konnektor und die Kartenterminals.

Zusatzoption für weitere Terminals

Auch an größere Apotheken ist gedacht – nicht jede Betriebsstätte muss mit zwei Kartenlesegeräten auskommen. Hier gibt es eine gestaffelte Regelung, die sich an den Abgabemengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel für GKV-Versicherte orientiert: Für Apotheken, die mehr als 20.000 Packungen im Jahr abgeben, gibt es Pauschalen für zwei weitere Terminals – und zwar jeweils in Höhe von 450 Euro. Bei einer Absatzmenge von 40.000 bis 80.000 Packungen darf diese Pauschale für vier Geräte berechnet werden. Auch weitere Terminals sind grundsätzlich möglich – doch mehr als zehn Geräte werden nicht von den Kassen finanziert.

Klar ist mit der neuen Vereinbarung nun auch, für welche Konnektoren die Kassen aufkommen: Das sind neben den E-Health-Konnektoren, von denen es bislang keine zugelassenen gibt, nämlich auch VSDM-Konnektoren, die über ein Upgrade zum E-Health-Konnektor werden können – dies ist die Variante, die Apotheken derzeit vor allem angeboten wird. Aber auch Endgeräte, die nur mittelbar in der Apotheke angeschlossen sind – sogenannte Rechenzentrums-Softwarelösungen wie von Redmedical – sind vom Vertrag zwischen DAV und GKV-Spitzenverband erfasst. Die Gematik führt derzeit auf ihrem Fachportal 15 Konnektoren für Apotheken auf, die bereits eine Zulassung haben.

Die Details zur Bestellung und Abrechnung aller TI-Komponenten werden die Apotheken nun in Kürze von ihren jeweiligen Landesapothekerverbänden erhalten. Das Signal von ABDA und DAV ist aber deutlich: Jetzt können die Apotheken sicher die nötige Hardware erwerben. 

Informationen rund um das Thema Telematikinfrastruktur in der Apotheke mitsamt einem umfangreichen Fragen und Antworten-Katalog finden Sie auch auf der Telematik-Webseite des Deutschen Apotheker Verlags. Über diese Seite können überdies Starterpakete sowie HBA und SMC-B bestellt werden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Einladung zum Geldverbrennen zu Gunsten der Anbieter

von Andreas Grünebaum am 17.05.2020 um 11:32 Uhr

Die Kostenpauschale steht und die Anbieter werden genau diesen Betrag und vielleicht noch eine Schippe oben drauf verlangen. Wettbewerb ade!
Besser wäre eine angemessene Summe in Abhängigkeit der im Durchschnitt der letzten 12 Monate abgerechneten Rx-Packungen gewesen. Dann gäbe es auch nicht diese berüchtigte Stufenerstattung: 19.999 Rezepte p.a. = 2 Plätze und 20.000 Rezepte = 4 Plätze? Das macht keinen Sinn! Vielmehr sollte man diese Entscheidung der kaufmännischen Einschätzung des Inhabers überlassen.

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