Fragen und Antworten

Abrechnung des Botendienstes – was Apotheker wissen müssen

Stuttgart - 05.05.2020, 07:00 Uhr

Die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ermöglicht es den Apotheken, Botendienste abzurechnen (ch/Foto: Angelov /stock.adobe.com). 

Die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ermöglicht es den Apotheken, Botendienste abzurechnen (ch/Foto: Angelov /stock.adobe.com). 


Zahlt auch die PKV die Pauschale? 

Kann auch bei Privatversicherten die Pauschale abgerechnet werden?

Die Botendienstvergütung ist gemäß der Verordnung eine Ergänzung zur Arzneimittelpreisverordnung. Und diese gilt bekanntlich auch für die Preisberechnung der PKV ebenso wie für Selbstzahler. Allerdings sollten die Patienten vorher darüber informiert werden. Andernfalls könnten Apotheken bei potenziellen Beschwerden Ansprüche verlieren. Nach Auskunft des Verbandes der Privaten Krankenversicherung werden die Kosten auch von den privaten Krankenversicherern übernommen.

Wie vermerkt man die Pauschale auf einem Privatrezept?

Bei der Taxation des Rezepts ist der Betrag gesondert auszuweisen, z.B. als „Sonderentgelt Botendienst Pandemie“. Aber auch eine andere Kennzeichnung ist offenbar möglich. Laut PKV-Verband gibt es diesbezüglich keine Vorgaben seitens der PKV. Somit kann auch bei privat Versicherten die zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband beschlossene Sonder-PZN zum Einsatz kommen.

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Auch die PKV vergütet den Botendienst

Wo ist der Zuschlag für den Botendienst verankert?

In § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Dort heißt es dazu: Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.

Wie lange gilt die Sonderregelung, dass Apotheken ein Botendiensthonorar abrechnen können?

Diese Ausnahme von der Arzneimittelpreisverordnung tritt bereits spätestens am 30. September 2020 außer Kraft –  es sei denn, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird vorher aufgehoben. Die übrigen Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, werden hingen spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 hinfällig.        

Wie kommen Apotheken an die einmalige Pauschale von 250 Euro „zur Förderung von Botendiensten“, die ihnen laut SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ebenfalls zusteht und beispielsweise dazu dienen soll, die Boten mit Schutzkleidung auszurüsten?

Hier müssen die Details der Abrechnung noch geklärt werden. Klar ist nur, dass diese Pauschale allein die GKV schultern wird.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

Botendienst zur Praxis

von Friedrich am 05.05.2020 um 19:50 Uhr

Hallo , wie verhält es sich mit Praxisboten? Also Sprechstundenbedarf aber auch Impfstoffe für Patienten? Und wie sieht es aus ,wenn die Praxis im gleichen Haus sitzt wie die Apotheke, kann man dann trotzdem die Botenpauschale mit berrechnen? Mit freundlichem Gruß Mandy Friedrich

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Botendienst zur Praxis

von Heiko Barz am 07.05.2020 um 11:36 Uhr

Es gibt nicht nur akademische Berufe bei denen jede Handhabung durch einen Preiskatalog finanziell bewertet wird. Beim Apotheker allerdings wird ja ALLES durch die Beratungspauschale finanziell definiert, und wenn die nicht gilt, dann wird eben medial die finanzmoralische Keule draufgehauen!

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