Kabinettsbeschluss

Mehr Tests und Corona-Immunitätsdokumentation im Impfpass

Berlin - 29.04.2020, 16:24 Uhr

§ 22 des Infektionsschutzgesetzes soll um einen Absatz zur Immunitätsdokumentation erweitert werden. (Foto: imago images / Panthermedia)

§ 22 des Infektionsschutzgesetzes soll um einen Absatz zur Immunitätsdokumentation erweitert werden. (Foto: imago images / Panthermedia)


Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Entwurf eines Zweiten Bevölkerungsschutzgesetzes beschlossen. Mit ihm sollen bereits in der Corona-Epidemie beschlossene Gesetze weiterentwickelt und ergänzt werden. Unter anderem zielt das Gesetz darauf ab, mehr zu testen und einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie zu erhalten. Weiterhin im Entwurf enthalten sind die Modellvorhaben zur automatisierten Arzneimittelversorgung im Krankenhaus – allerdings wurde noch an den Formulierungen geschliffen.

„Wir wollen Corona-Infizierte künftig schneller finden, testen und versorgen können“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) anlässlich der Vorstellung des frisch vom Kabinett beschlossenen Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. „Nur so können wir Infektionsketten wirksam durchbrechen und einen unkontrollierten Ausbruch der Epidemie in Deutschland verhindern“. Außerdem sollen Pflegekräfte einen Bonus erhalten und Pflegebedürftige flexibler unterstützt werden.

Apotheken sind von dem Gesetzentwurf nur am Rande betroffen. Nach wie vor ist im Kabinettsentwurf vorgesehen, dass es in Krankenhäusern mit eigener Apotheke Modellvorhaben zur automatisierten Arzneimittelversorgung auf den Stationen geben soll. Allerdings wurde hier gegenüber der ersten Formulierungshilfe sowohl am neu geplanten § 31a der Apothekenbetriebsordnung nachgebessert als auch an der Begründung. Im Kern geht es aber weiterhin darum, die Abgabe von Arzneimitteln über Automaten an Stationen des Krankenhauses ohne abschließende pharmazeutische Kontrolle durch pharmazeutisches Personal zu erproben. Veranlasst und autorisiert werden muss die Abgabe aber durchaus von pharmazeutischem Personal. Die Projekte, die höchstens fünf Jahre laufen sollen, sind wissenschaftlich zu begleiten. Zeigen sich unvertretbare Risiken, muss der Apothekenleiter das Vorhaben beenden. Ausgenommen von der Abgabe via Automat sollen die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid sein, ebenso patientenindividuell verblisterte Arzneimittel. Krankenhausversorgende Apotheken sind von den Modellvorhaben ausgeschlossen.

Die ABDA hatte die Modellvorhaben bereits in einer ersten Stellungnahme zur Formulierungshilfe kritisiert. Nicht nur inhaltlich, sondern vor allem auch, weil sie in ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren gepackt werden sollen. Selbst die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die sich schon länger eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung und des Apothekengesetzes wünscht, um klarzustellen, dass eine Automatisierung der Arzneimittelversorgung in Kliniken – die vielerorts schon Realität ist – zulässig ist, hält nichts von den gegenwärtigen Plänen des Gesetzgebers. „Die geplanten Modellvorhaben sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht geeignet, eine beschleunigte Arzneimittelversorgung in der epidemischen Notlage zu erreichen, vielmehr könnten sie wegen des  Einrichtungsaufwandes sogar kontraproduktiv sein“, erklärte ein DKG-Sprecher gegenüber DAZ.online.

Flexiblere PTA-Ausbildung

Eine weitere für Apotheken relevante Regelung betrifft die Ausbildung von PTA. Sie gehören zu den zahlreichen Gesundheitsfachberufen, in deren Ausbildungen das BMG künftig per Verordnung eingreifen kann. Etwa hinsichtlich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von Digitalen Medien oder von Prüfungen. Diese Reglung hatte die ABDA ausdrücklich begrüßt.  



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

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