Fragen und Antworten

Kurzarbeit – was Apotheker jetzt wissen müssen

Stuttgart - 14.04.2020, 07:00 Uhr

Einige Apothekeninhaber haben bereits Kurzarbeit angemeldet,(m / Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)

Einige Apothekeninhaber haben bereits Kurzarbeit angemeldet,(m / Foto: Wolfilser / stock.adobe.com)


Apotheken dürfen trotz der geltenden Beschränkungen weiter geöffnet bleiben. Die Coronakrise wirkt sich auf sie jedoch ganz unterschiedlich aus. Während sich manche vor Arbeit kaum retten können, bleiben in Einkaufscentern und Flughäfen die Kunden weg. Werden Praxen wegen Quarantäne geschlossen, macht sich auch dies bei den Apotheken bemerkbar. Einige Inhaber haben deshalb bereits Kurzarbeit angemeldet, es ist damit zu rechnen, dass weitere folgen werden.  Wir haben einige wichtige Aspekte zusammengefasst.

Die Coronakrise und die damit verbundenen Auflagen haben in vielen Branchen zu Umsatzeinbrüchen geführt und werden es noch eine ganze Weile tun – auch in Abhängigkeit davon, wie lange die Einschränkungen für das öffentliche Leben aufrecht erhalten werden. Eine ganze Reihe von Firmen hat deswegen bereits Kurzarbeit angemeldet, allein in Baden-Württemberg sollen es schon über 70.000 sein. Apotheken dürfen zwar weiterhin geöffnet bleiben, aber je nach Lage, weil Praxen rundherum schließen müssen, oder auch hier nach dem ersten großen Ansturm oft die Kunden wegbleiben, haben manche Inhaber bereits Kurzarbeit angemeldet. Und es werden vermutlich weitere folgen.

DAZ.online hat für Sie einige wichtige Punkte zum Thema zusammengefasst:

Was sind die Voraussetzungen, um Kurzarbeit anmelden zu können?

Angesichts der Coronakrise hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für Kurzarbeit und somit den Bezug von Kurzarabeitergeld gelockert. Voraussetzung ist zunächst, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. Dazu zählt auch, dass Arbeitnehmer ihre Überstunden und Zeitguthaben abfeiern müssen. Außerdem muss für den Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß § 95 SGB III der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall „erheblich“ sein, sodass die üblichen Arbeitszeiten deswegen vorübergehend wesentlich verringert werden. Wesentlich bedeutet aktuell (rückwirkend zum 1. März 2020 bis Ende 2020), dass in dem betroffenen Betrieb im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) mindestens ein Drittel der Beschäftigten wegen des Arbeitsausfalls ein um mehr als 10 Prozent vermindertes Entgelt erzielt.

Der Chef teilt das Team in Schichten ein – ist die Voraussetzung für Kurzarbeit damit erfüllt?

Dieser Empfehlung folgen derzeit viele Chefs. Durch kleinere Teams, die nicht miteinander arbeiten, soll gewährleistet sein, dass bei Infektion eines Mitarbeiters nicht das ganze Apothekenteam, sondern eben nur die eine Schicht in Quarantäne muss. So kann der Apothekenbetrieb aufrechterhalten werden. Dadurch können bei einigen Mitarbeitern Minusstunden entstehen, wenn sie eben nicht an fünf Tagen in der Woche, sondern nur an drei Tagen arbeiten oder nur jede zweite Woche zum Dienst eingeteilt sind. Ob in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen, ist zumindest in den Augen der Apothekengewerkschaft Adexa fraglich. Das Arbeitsaufkommen sei mindestens gleich geblieben, wenn es nicht sogar höher sei als sonst, begründet sie diese Bedenken. 

Wenn aber die Öffnungszeiten zum Beispiel verkürzt werden könnte tatsächlich ein Arbeitsausfall vorliegen, so die Adexa. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit.

Wo muss man Kurzarbeit anmelden? Und wann?

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt und zwar schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Sitz der Apotheke. Dabei ist eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls erforderlich. Ein Formular dafür kann man hier herunterladen. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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