ABDA zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Schmidt: Spahns Entwurf entspricht weitestgehend unseren Vorschlägen

Stuttgart - 07.04.2020, 11:35 Uhr

ABDA-Präsident Friedemann Schmidt ist zufrieden mit den im Entwurf einer SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorgeschlagenen Maßnahmen. (m / Foto: Schelbert)

ABDA-Präsident Friedemann Schmidt ist zufrieden mit den im Entwurf einer SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorgeschlagenen Maßnahmen. (m / Foto: Schelbert)


Am gestrigen Montag hat das Bundesgesundheitsministerium seinen Entwurf einer SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorgelegt. Er enthält verschiedene Ausnahmeregelungen, die die Patientenkontakte in der Apotheke und somit das Infektionsrisiko minimieren sollen. Die ABDA begrüßt in einem ersten Statement die vorgeschlagenen Maßnahmen. Die Regelungen entsprächen weitestgehend den eigenen Vorschlägen für die Absicherung der Versorgung, sagte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt.

Der Referentenentwurf einer SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, den Jens Spahns Ministerium  am gestrigen Montag vorgelegt hat, wird der Bezeichnung „Eilverordnung“ – denn um eine solche handelt es sich – absolut gerecht: Nur bis heute haben die Verbände Zeit, sich zu den Vorschlägen zu äußern – allesamt Maßnahmen, die darauf abzielen die Zahl der Patientenkontakte vor allem in Apotheken, aber auch in Arztpraxen zu reduzieren und das Infektionsrisiko damit zu minimieren. Da die Verordnung nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, kann Spahn sie sehr kurzfristig in Kraft treten lassen. Sie enthält zahlreiche Ausnahmeregelungen, die die Apotheken direkt betreffen. 

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Schmidt: Apotheken können jetzt effektiver handeln

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände – begrüßt die in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geplanten Neuregelungen. Der am 6. April 2020 veröffentlichte Referentenentwurf sehe unter anderem vor, dass die Apotheken für ihre Botendienste während der Corona-Pandemie mit jeweils fünf Euro pro Lieferort vergütet werden, heißt es in einem Statement. Darüber hinaus könnten sie bei Lieferengpässen von der Packungsgröße oder Wirkstärke eines Medikamentes abweichen oder es nach Rücksprache mit dem Arzt gegen ein ähnliches (aut simile) austauschen. 

ABDA-Präsident Friedemann Schmidt erklärt dazu: „Die Apotheken stehen im Kampf gegen das Coronavirus mit an der Front und können jetzt effektiver handeln. Die Regelungen entsprechend weitestgehend unseren Vorschlägen für die Absicherung der Versorgung. Das ist gut. Die neue Verordnung erlaubt es, die Zahl der Patientenkontakte in der Apotheke zu verringern und Risikogruppen zu schützen. Die zusätzlichen Spielräume bei der Arzneimittelabgabe verhindern, dass Patienten bei einem Lieferengpass nochmal in die Apotheke kommen müssen, und die aufsuchende Betreuung über den Botendienst hilft gerade besonders gefährdeten älteren Menschen und chronisch Kranken, Wege und Infektionsrisiken zu vermeiden.“

Zahlreiche Ausnahmeregelungen in der Substitutionsbehandlung

Neben den Vorschlägen zur Förderung des Botendienstes und den erweiterten Austauschbefugnissen enthält der Entwurf Ausnahmeregelungen, die auch während der Coronakrise die Versorgung von Substitutionspatienten sicherstellen sollen. So sollen zum Beispiel auch bei der Substitutionsbehandlung Notfallverschreibungen möglich sein – analog zu anderen BtM-Verordnungen – und die Patienten sollen durch den Botendienst der Apotheke zu Hause mit ihren benötigten Arzneimitteln versorgt werden können, als Alternative zum Sichtbezug in der Apotheke oder der Arztpraxis.

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Außerdem sollen BtM-Verordnungen grundsätzlich auch auf „fremden“ Rezepten möglich sein, also von einem anderen Arzt als dem, der sie bei der Bundesopiumstelle angefordert hat. Regulär geht das nur Im Vertretungsfall. Zudem möchte das BMG, dass Apotheken und Krankenhausapotheken in dringenden Fällen sich untereinander mit Betäubungsmitteln versorgen dürfen, und zwar ohne die sonst dafür erforderlichen Genehmigungen. Damit will man einem möglichen höheren Bedarf an Betäubungsmitteln zur sogenannten Analogsedierung im Rahmen der Beatmung von COVID-19-Patienten Rechnung tragen.

Gelten sollen Regelungen der neuen Verordnung laut Entwurf so lange, bis der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufhebt, längstens aber bis zum 31. März 2021.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Nachschuss von Spahn ... Tormann mit Siegerlächeln war schon auf Fototermin ...

von Christian Timme am 08.04.2020 um 19:48 Uhr

Das war wieder mal ... ABDA Life ... natūrlich mit FS als "Zwischen-Sieger" ... aber nur für ...

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das Lächeln des F.Schmidt

von Heiko Barz am 08.04.2020 um 11:16 Uhr

Es ist zum Haareraufen, jetzt „sonnt“ sich der Herr F.Schmidt im Schlagschatten der Coronakise mit den vielen noch gar nicht rechtmäßigen erfassbaren Sonderreglungen der AM-Versorgung und bekommt sein Lächeln überhaupt nicht mehr aus dem Gesicht. Alles was hier als Sonderleistung dargestellt wird, ist seit langem bestehendes Dauerverlangen der Deutschen Apotheker, jedenfalls weisen die Kollegenkommentare der letzten mindestens 10 Jahre auf diese Umstände hin.
Nur diese Extremsituation der pandemischen Coronaviren zeigt auf, was seit 2004 pharmazeutische Abwertung erfahren hat.

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ABDA

von Karl Friedrich Müller am 07.04.2020 um 11:44 Uhr

da Spahn bis jetzt die ABDA ignoriert hat, ist es bestimmt nicht deren Verdienst. Schon gar nicht Schmidt's.
Die Schweiger von Berlin könnten auch jetzt still sein.

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