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Arzneimittelversorgung in Pandemiezeiten
Marktüberwachung, regionale Sonderregeln und Alltagserleichterungen
Regelungskompetenz für zuständige Behörden
Herausragende Bedeutung für Apotheken könnte eine Regelung über „Ausnahmen vom Apothekengesetz und von der Apothekenbetriebsordnung“ gewinnen. Damit können die „zuständigen Behörden“ Abweichungen vom Apothekengesetz und von der Apothekenbetriebsordnung gestatten, „soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln“, einschließlich bestimmter Betäubungsmittel, „Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren weiterhin sicherzustellen“. Weiter heißt es dazu: „Insbesondere können Abweichungen von den Vorschriften zur Zusammenarbeit zwischen Apotheken und Ärzten, zur Apothekenleitung, zum Personaleinsatz, zur Beaufsichtigung des Personals, zu den Räumlichkeiten, zur Herstellung und Prüfung, zur Qualität der Ausgangsstoffe und Behältnisse, zum Erwerb von Arzneimitteln, zum Botendienst, sowie zur Dokumentation gestattet werden.“
In der Begründung heißt es hierzu, es sei sachgerecht die zuständigen Behörden zu diesen Abweichungen zu ermächtigen, um den regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Damit öffnet sich ein weiter Spielraum für unterschiedliche Regelungen. Doch sind die möglichen Regelungen durch regionale Behörden offenbar an eine klare Zweckbestimmung gebunden. Denn als Zweck wird die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung mit Arzneimitteln ausdrücklich festgelegt.
Marktüberwachung für Produkte des medizinischen Bedarfs
Außerdem soll das Bundesgesundheitsministerium im Benehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium anordnen können, „dass Produkte des medizinischen Bedarfs einer Marktüberwachung durch das Bundesministerium für Gesundheit unterliegen“. Zu diesen Produkten zählen „Arzneimittel, deren Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion“.
Hersteller und Vertreiber der überwachten Produkte müssen dann dem Ministerium oder einer benannten Stelle unverzüglich Auskunft „über die Bestände, die Produktion, den Vertrieb und die Preise der erfassten Produkte“ erteilen. Das Ministerium kann den Handel mit den Produkten einschränken und Modalitäten für die Abgabe und die Preise bestimmen. Dazu können auch Verkaufsverbote und Verpflichtungen zur Überlassung gehören. Das Ministerium kann anordnen, dass das Produkt an eine öffentliche Körperschaft oder an eine bestimmte Person abzugeben ist, wobei sich der Preis am Verkaufspreis vor der epidemischen Lage orientiert. Damit soll verhindert werden, dass Produkte nicht verfügbar sind, weil die Hersteller Verpflichtungen gegenüber anderen Abnehmern eingegangen sind.
Beispiele für solche Fälle werden in der Begründung nicht genannt. Der Gedanke liegt nahe, dass damit beispielsweise der Export von Schutzausrüstung verhindert werden soll. Doch nach dem Wortlaut der Regelung könnten wohl auch Apotheken verpflichtet werden, die Bestände bestimmter Arzneimittel zu melden und diese staatlichen Stellen oder anderen Apotheken zu überlassen.
Alle Regelungen der neuen Verordnung sollen laut Entwurf so lange gelten, bis der Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufhebt, und längstens bis zum 31. März 2021.
1 Kommentar
Sanierung der Apotheken-Landschaft durch die zuständigen Landesbehörden?!
von Wolfgang Müller am 06.04.2020 um 20:40 Uhr
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