Arzneimittelversorgung in Pandemiezeiten

Marktüberwachung, regionale Sonderregeln und Alltagserleichterungen

Süsel - 06.04.2020, 17:45 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium hat die nächste Eil-Verordnung nach dem Bevölkerungsschutzgesetz vorgelegt. (b/Foto: DAZ.online)

Das Bundesgesundheitsministerium hat die nächste Eil-Verordnung nach dem Bevölkerungsschutzgesetz vorgelegt. (b/Foto: DAZ.online)


Die geplante SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung soll den regional zuständigen Behörden einen weiten Spielraum geben, Abweichungen vom Arzneimittelgesetz oder von der Apothekenbetriebsordnung zu gestatten. Weitere Regelungen sind Möglichkeiten für eine Marktüberwachung bei Arzneimitteln und anderen Produkten des medizinischen Bedarfs sowie Erleichterungen bei Entlassrezepten und der Preisbildung für Zytostatikazubereitungen. 

Der am heutigen Montag vorgelegte Referentenentwurf für die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sieht außergewöhnliche Neuerungen für die Arzneimittelauswahl, die Finanzierung des Botendienstes, die Versorgung von Opiatabhängigen und den Verkehr mit Betäubungsmitteln zwischen den Apotheken vor. Doch damit nicht genug. Darüber hinaus sind Erleichterungen bei der Entlassmedikation, eine veränderte Preisbildung für Zytostatikazubereitungen, umfangreiche Kompetenzen für Abweichungen von Vorschriften durch die Behörden vor Ort und Möglichkeiten für Verkaufs- und Verpflichtungsverbote geplant.

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Entlassmedikation mit großen Packungen

Die Regelung zur Entlassmedikation sieht vor, dass Krankenhäuser Packungen bis zum größten Packungskennzeichen verordnen dürfen. Patienten können für bis zu 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus über Entlassrezepte versorgt werden. Dies hatte der Gemeinsame Bundesausschuss allerdings bereits am 27. März beschlossen. In der neuen Verordnung ist zusätzlich vorgesehen, dass bei der Ausdehnung der Entlassmedikation keine Beanstandungen oder Retaxationen stattfinden. In der Erläuterung zur Verordnung steht sogar, dass Retaxationen auch bei den neuen erweiterten Austauschmöglichkeiten der Apotheken ausgeschlossen sein sollen.

Erleichterte Preisbildung für Zyto-Rezepturen

Eine weitere Erleichterung betrifft die Preisbildung für Zytostatikazubereitungen aus Fertigarzneimitteln. Wenn Wirkstoffe zu den vereinbarten oder festgesetzten Einkaufspreisen nicht verfügbar sind, soll abweichend die Regelung gemäß § 129 Abs. 5c Satz 6 bis 12 SGB V gelten. Dann wären die tatsächlichen Einkaufspreise unter Berücksichtigung von Rabatten und Teilmengen zu taxieren. Damit soll die Versorgung mit Fertigarzneimitteln für Zytostatikazubereitungen auch bei kurzfristigen Preissteigerungen sichergestellt werden.

Keine Wiederholungsverordnungen

Die erst seit dem 1. März 2020 neu vorgesehenen Wiederholungsrezepte werden hingegen durch die neue Verordnung für unzulässig erklärt. Eine Erklärung hierfür hält die Begründung nicht parat. Allerdings hatte die Selbstverwaltung bisher dazu ohnehin noch keine Durchführungsregeln vereinbart.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Sanierung der Apotheken-Landschaft durch die zuständigen Landesbehörden?!

von Wolfgang Müller am 06.04.2020 um 20:40 Uhr

I have a dream: Die Landesbehörden nehmen diese politische Herausforderung TATSÄCHLICH an, und schaffen all die "Alltagserschwernisse" in den Vor-Ort-Apotheken ab.

All den Mist, der einer bestmöglichen, flächendeckenden Patientenversorgung durch Ressourcen-Fehlallokation schon lange unverantwortbar im Wege steht.

Den ganze überregulierten Quatsch, der normal großen Apotheken den Wettbewerb mit "Dem Versand" und anderen Riesen-Apotheken auf mittlere Sicht sowieso schon unmöglich machen würde, Corona und Rx-Versand-Boni hin oder her.

Das einzige Beispiel aus dieser Grob-Schwachsinns-Regularien-Riege, das wirklich JEDE/R einigermaßen denkfähige in- und -außerhalb der Apotheker-Wagenburg als eben das, als groben Schwachsinn, erkennen MUSS, ist ja die apothekerliche "Cannabis"-Wahnsinnspreis-Bildung durch bescheuerte "Wareneingangsprüfung" bestens freigegebener und zertifizierter Ware. DA klappt das exemplarisch wohl schon mit der "Sanierung der Apotheken-Landschaft durch die zuständigen Landesbehörden". Wie man hört, verzichten ein paar ganz wenige Behörden schon auf die laborchemische "Wareneingangsprüfung".

Sehr zum Unwillen der ABDA und der BAK, die hier den Anfang vom Weg in den Abgrund der kompletten Abschaffung der "Wareneingangsprüfungen" auch für alle anderen "Rezeptursubstanzen" sieht. Und den Abgrund der Abschaffung all der Hunderte anderer Apotheken-Überregularien, die alle ähnlich schlimm sind, bloß nicht für Alle so schnell als Schwachsinn zu erkennen. Und für Riesen-Literatur- und Apotheken-Ausstattungs-Umsätze von ABDA-eigenen Unternehmen im AVOXA-Verbund sorgen. Und für unbändige Möglichkeiten zur berufsständischen Wichtigtuerei und Drangsaliererei von BAK- und Behörden-Oben nach Frontschwein-Unten..

EXAKT JETZT steht durch diese Notstands-Gesetzgebung des BMG das himmelschreiend altertümliche Streben nach einer vollkommen überkomplizierten, überambitionierten, wichtigtuerischen "Berufsidentität" von ABDA und BAK zur Disposition. Mit der Möglichkeit zu einer modernen Verschlankung der überkommenen Strukturen, um gegenwärtige und zukünftige Aufgaben schultern zu können.

Wir werden sehen, ob diese Herkules-Aufgabe bei den "zuständigen Landesbehörden" mehrheitlich in den richtigen Händen ist. 2012 ist ein politisches Vorhaben zur Entschlackung der Apotheken-Vorschriften schon einmal kläglich an "Der ABDA" gescheitert. Herausgekommen ist dann das genaue Gegenteil: Die unsägliche ApoBetrO 2012. Der damalige Gesundheitsminister hat dann wohl gedacht: "Macht doch watt ihr wollt, ihr Idioten. Mir doch egal."

Ganz so einfach wird es diesmal hoffentlich für unsere zünftische Friedhofseffekt-Spitze nicht abgehen. Falls doch .... wer soll den diese Karren noch weiter durch diesen Dreck fahren, unterhalb 5 Mio. Umsatz in der eigenen Ärztehaus-Immobilie?

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