Ausnahmegenehmigung gemäß Biozidverordnung

Apotheken in Schleswig-Holstein dürfen Desinfektionsmittel herstellen

Süsel - 04.03.2020, 10:15 Uhr

Fertige Desinfektionsmittel sind ausverkauft: In Schleswig-Holstein dürfen Apotheken nun seit Montag Desinfektionsmittel mit Isopropanol oder Ethanol zur Hände- und auch zur Flächendesinfektion herstellen. (s / Foto: imago images / Reiner Zensen) 

Fertige Desinfektionsmittel sind ausverkauft: In Schleswig-Holstein dürfen Apotheken nun seit Montag Desinfektionsmittel mit Isopropanol oder Ethanol zur Hände- und auch zur Flächendesinfektion herstellen. (s / Foto: imago images / Reiner Zensen) 


In Schleswig-Holstein dürfen Apotheken seit Montag Desinfektionsmittel mit Isopropanol oder Ethanol zur Hände- und auch zur Flächendesinfektion herstellen. Eine Ausnahmegenehmigung des Landessozial- und -gesundheitsministeriums gemäß Biozid-Verordnung macht dies möglich. Damit konnte die vorherige Rechtsunsicherheit in den Apotheken beseitigt werden.

Die rechtliche Grundlage für die Herstellung alkoholhaltiger Desinfektionsmittel in Apotheken ist komplex. Nach überwiegender Auffassung können Händedesinfektionsmittel als Arzneimittel eingestuft werden und fallen dann nicht unter die Biozid-Verordnung. Vereinzelt gibt es aber auch andere Stimmen. Die Herstellung von Flächendesinfektionsmittel erfordert normalerweise eine Genehmigung gemäß Biozid-Verordnung, die mit sehr hohem bürokratischem Aufwand verbunden ist.

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Auch mehr als 100 erlaubt

Doch das schleswig-holsteinische Sozial- und Gesundheitsministerium hat den Apotheken im Land nun die Herstellung von Desinfektionsmitteln gestattet. Darüber informierte die Apothekerkammer Schleswig-Holstein am vergangenen Montag in einem Rundfax an die Apotheken. Die Genehmigung bezieht sich auf Desinfektionsmittel unter Verwendung von Isopropanol oder Ethanol sowie auf zwei von der WHO empfohlene Rezepturen, bei denen zusätzlich Wasserstoffperoxid und Glycerol zugesetzt werden. Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Herstellungsmöglichkeit nun auch über die 100er Regelung hinausgeht, die für Defekturarzneimittel gilt.

Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf Artikel 55 der Biozid-Verordnung. Danach kann eine zuständige Behörde befristet für höchstens 180 Tage die Bereitstellung oder Verwendung eines Biozidprodukts für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung gestatten, wenn dies aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit notwendig ist. Ergänzend hat das Ministerium die Apothekerkammer gebeten, die Apotheker darauf hinzuweisen, dass prioritär Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen mit Desinfektionsmitteln zu beliefern seien, um eine ausreichende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Denn Ärzte würden zunehmend den Mangel an Desinfektionsmitteln beklagen.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

toll

von Karl Friedrich Müller am 04.03.2020 um 12:10 Uhr

wenn ich bei hartaberfair den kollegen sehe, der Octenisept gehamstert hat und nun in der Freiwahl mit roten Klebern verramscht und sich noch brüstet, Ware zu haben......

dann krieg ich das große Ko...en.
Das zeigt auch die Mentalität der Apothekers, auch mit Monopol und Nachfragedruck wird möglichst billig angeboten....
Euch ist nicht mehr zu helfen....

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