Formalien noch nicht geklärt

DAV: Wiederholungsrezepte sind nicht abrechnungsfähig

Stuttgart - 03.03.2020, 13:58 Uhr

Weil noch nicht geklärt ist, wie Wiederholungsrezepte abzurechnen sind, rät der DAV von einer Belieferung ab. ( t / Foto: cineberg / stocka.dobe.com)

Weil noch nicht geklärt ist, wie Wiederholungsrezepte abzurechnen sind, rät der DAV von einer Belieferung ab. ( t / Foto: cineberg / stocka.dobe.com)


Ärzte fürchten um Chronikerzuschläge

Auch wenn die Ärzte theoretisch nichts daran hindert, solche Verordnungen auszustellen, wird es aber nicht als sinnvoll erachtet. Denn: „Solange unklar ist, wie Apotheker die Mehrfachabgabe dokumentieren und ihren Abrechnungsanspruch einlösen sollen, würden nur unnötig Chaos in den Offizinen und Verärgerung bei den Patienten provoziert“, heißt es in der ÄZ. 

Zu wenig Praxisbesuche? 

Und es gibt noch einen weiteren Grund, warum die Ärzte derzeit wenig Interesse am Wiederholungsrezept haben dürften: Sie fürchten um ihre Chronikerzuschläge. Denn um die abrechnen zu können, bedarf es einer bestimmten Besuchsfrequenz. Mit den Mehrfachverordnungen müssten Patienten die Praxen aber deutlich seltener aufsuchen. Inwiefern diese Regelungen angesichts der Einführung des Wiederholungsrezepts überarbeitet werden, ist laut ÄZ offen. Bislang gebe es keine Indizien dafür. Lediglich bei Patienten, die im Disease-Management-Programme (DMP) eingeschrieben sind, sieht man dieses Problem nicht, da hier quartalsweise Praxisbesuche vorgesehen sind.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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