Nachfragen zu Cytotec

BMG: Ärzte müssen Nebenwirkungen melden – auch beim Off-Label-Use

Stuttgart - 28.02.2020, 13:45 Uhr

In deutschen Kreißsälen wird einem SZ-Bericht zufolge häufig Cytotec zur Einleitung der Geburt angewendet. Zugelassen ist es dafür nicht, trotzdem müssen Ärzte Nebenwirkungen melden. (c / Foto: Robert/stock.adobe.com)

In deutschen Kreißsälen wird einem SZ-Bericht zufolge häufig Cytotec zur Einleitung der Geburt angewendet. Zugelassen ist es dafür nicht, trotzdem müssen Ärzte Nebenwirkungen melden. (c / Foto: Robert/stock.adobe.com)


Wie wird die Umsetzung der Meldepflicht gewährleistet?

Was die Maßnahmen zur Erfassung der Risiken betrifft, verweist das BMG auf die periodischen Sicherheitsberichte (Periodic Safety Update Report, PSUR) auf europäischer Ebene. In deren Rahmen bewerte der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) Änderungen beim Nutzen-Risiko-Verhältnis. Dabei werde auch der Off-Label-Use von Cytotec® in der Geburtshilfe regelmäßig betrachtet. Als Beispiel, dass die Betrachtung Konsequenzen haben kann, führt das BMG an: So sei als Folge eines PSUR-Bewertungsverfahrens die Fach- und Gebrauchsinformation von Cytotec® unter anderem dahingehend geändert worden, dass beim geburtshilflichen Off-Label-Use Präzisierungen zu dem Risiko einer Uterusruptur vorgenommen wurden.

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Auch die FDP-Gesundheitspolitikerin Katrin Helling-Plahr hat sich zum Thema Cytotec® bei der Bundesregierung erkundigt. Sie wollte wissen, ob sichergestellt ist, dass Todesfälle und Geburts- oder Folgeschäden nach Verwendung  wehenauslösender Medikamente im Rahmen des Off-Label-Use in jedem Fall von der medizinischen Einrichtung an das Bundesinstitut für  Arzneimittel und  Medizinprodukte (BfArM) oder Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden. Auch hier verweist das BMG auf das Berufsrecht, das Ärzte, nicht jedoch Einrichtungen, zur Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft verpflichte – auch beim Off-Label-Use. Voraussetzung für diese berufsrechtlich verankerte  Meldepflicht sei, dass der Arzt den Verdacht hat, dass zumindest die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis und der Anwendung des Arzneimittels besteht. Zu etwaigen Maßnahmen zur Umsetzung der Meldepflicht oder Sanktionen bei Missachtung äußert sich das BMG an dieser Stelle allerdings nicht.

74 Verdachtsmeldungen beim BfArM

Dem BfArM lagen bis Ende Oktober 2019 insgesamt 74 Verdachtsmeldungen unerwünschter Arzneimittelwirkungen im Zusammenhang mit Cytotec® bei der Geburtseinleitung vor. Darunter sei ein Todesfall: Ein Neugeborenes sei vier Tage nach der Geburt durch eine Lungenblutung gestorben. Die Mutter hatte Cytotec® und eine weiteres Präparat (Misodel®) zur Geburtseinleitung erhalten. Wie vollständig diese Meldungen sind, lässt sich natürlich nicht sagen.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Theorie und Praxis von Cytotec

von Corina am 01.03.2020 um 8:48 Uhr

Natürlich sagt die Regierung, wir mache ln alles richtig. Das problem liegt bei den Ärzten, die die Nebenwirkungen nicht melden.
Die Debatte fügt zu keinerlei Veränderung, wenn niemand Verantwortung übernimmt.
Die Dggg ist nicht schuld.
Die Ärzte nicht.
Die Regierung nicht.
Bleibt, die Frauen haben selbst schuld, dass sie diese Pille schlucken.

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