Stellungnahme zum Patientendaten-Schutzgesetz

ABDA wirbt erneut für umfassendes Rezept-Makelverbot und die DAV-App

Berlin - 26.02.2020, 16:35 Uhr

( t / Foto: imago images / Future Image)

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Die ABDA zeigt sich offen gegenüber den weiteren Digitalisierungsbestrebungen des Bundesgesundheitsministers – auch die Ansätze im Referentenentwurf für das Patientendaten-Schutzgesetz begrüßt sie. Dennoch sieht sie an einigen Stellen Gefahren- und Missbrauchspotenziale. Die Apotheken seien bereit und in der Lage, Angebote zu machen, wie diese jedenfalls im Bereich der Arzneimittelversorgung zu minimieren sind, erklärt die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Stichworte sind insbesondere das Makelverbot und die Rezept-App.

Die ABDA hat ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutzgesetz – PDSG) vorgelegt. Ende Januar hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) seinen Nachschlag zum bereits beschlossenen Digitale-Versorgung-Gesetz präsentiert. Das neue Gesetz strukturiert die Regelungen zur Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen neu – sie sollen künftig ein ganz eigenes Kapitel im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) erhalten. Darin finden sich dann unter anderem die Regelungen für die elektronische Patientenakte (ePA), die die Krankenkassen ab 2021 anbieten müssen.

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Aber der Entwurf enthält auch aus dem steckengebliebenen Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) herausgelöste Regelungen: Zum einen jene, nach der das Absprache- und Zuweisungsverbot im Apothekengesetz auf das E-Rezept erstreckt wird und sich künftig auch explizit auf EU-ausländische Arzneimittelversender bezieht. Zum anderen die Klarstellung im SGB V, dass die freie Apothekenwahl der Versicherten auch in Zeiten des E-Rezepts zu wahren ist und für Vertragsärzte und Krankenkassen ein Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot besteht.

Die ABDA greift diese ursprünglichen VOASG-Pläne sowie die im PDSG-Entwurf vorgesehenen Regelungen zum Versicherten-Zugriff auf das E-Rezept als „wesentliche Inhalte“ heraus, mit denen sie sich in ihrer Stellungnahme besonders eingehend befasst. Dem schickt sie allerdings noch voraus, dass sie „die Bestrebungen der Bundesregierung, die Chancen, welche die Digitalisierung bietet, für Besserungen in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu nutzen“, begrüße. Zugleich betont sie, wie wichtig es sei, beim digitalen Austausch von Gesundheitsdaten höchstmögliche Sicherheitsmaßstäbe anzulegen. Die Telematikinfrastuktur biete ein solches sicheres Netz für die Leistungserbringer – aber man müsse aufpassen, wenn Daten über Anwendungen oder Dienste diesen Zuständigkeitsbereich verlassen. Hier sieht die ABDA ein „nicht unerhebliches Gefahren- und Missbrauchspotenzial“, das möglichst vermieden werden sollte. „Die Apotheken sind jedenfalls im Bereich der Arzneimittelversorgung bereit und in der Lage, Angebote zu unterbreiten, mit denen die Gefahren- und Missbrauchspotenziale minimiert und den Versicherten trotzdem innovative Versorgungsangebote unterbreitet werden können“.

Ressourcen schonen mit der DAV-App

Dann geht es ins Detail. Angesichts des kommenden E-Rezepts sieht die ABDA die Gefahr, dass weitere Teilnehmer am Gesundheitsmarkt partizipieren wollen und dabei auch etablierte Versorgungsstrukturen in Frage stellen. Um faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern, bedürfe es eines erweiterten Makelverbots und entsprechender technischer Sicherungen. Die oben genannten, nunmehr im PDSG-Referentenentwurf vorgesehenen Ergänzungen im SGB V und im Apothekengesetz seien „ein erster Schritt die freie Apothekenwahl dauerhaft zu sichern“. Doch wie schon beim VOASG will die ABDA mehr: Auch an der Versorgung der Patienten nicht beteiligte Dritte sollen nicht an der Verteilung von Rezepten im eigenen kommerziellen Interesse partizipieren dürfen – die ABDA will also ein echtes Makelverbot.

§ 11 Abs. 1 ApoG sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden: „Das Sammeln, Vermitteln und Weiterleiten von Verschreibungen auch in elektronischer Form an Apotheken und die Werbung dafür ist unzulässig, soweit dies durch Dritte geschieht, die dafür einen Vorteil für sich oder andere fordern, sich versprechen lassen, annehmen oder einen solchen gewähren.“

Zur Begründung weist die ABDA darauf hin, dass in den vergangenen Jahren geschäftliche Konstruktionen gab, bei denen der Anbieter Rezepte, die ihm aufgrund intensiver Werbung von Patienten zur Verfügung gestellt wurden, an mit ihm kooperierende Apotheken weiterleiten wollte. Für diese „Leistung“ sollten die Apotheken dann bezahlen. „Im Ergebnis führen solche Angebote allerdings nicht zu einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung insgesamt, sondern hauptsächlich dazu, dass Geld, welches für die Versorgung vorgesehen ist, in die Kassen der Drittanbieter fließt“, so die ABDA in ihrer Stellungahme.

DAV-WebApp bietet alles, was nötig ist

Um das Makelverbot auch technisch abzusichern, regt die ABDA an, den im Referentenentwurf vorgesehene Zugriff des Versicherten auf sein E-Rezept so zu gestalteten, dass mit einer einheitlichen App unmittelbar die Auswahl der ihn versorgenden Apotheke durch den Versicherten erfolgt. Hier bringt sie also die vom Deutschen Apothekerverband entwickelte WebApp ins Spiel, die sie gerne als Standard sähe, während der PSDG-Entwurf derzeit vorsieht, dass die Gesellschaft für Telematik (Gematik) die Komponenten für den Patientenzugriff aufs E-Rezept in Form einer App entwickelt und zur Verfügung stellt. Dies soll über Schnittstellen zu „Mehrwertangeboten von Drittanbietern“ enthalten können. 

Die ABDA meint jedoch: Eine Weitergabe von Verordnungsdaten an Apps von Drittanbietern oder die Steuerung des Einlösevorgangs des Rezeptes durch diese Apps sollte ausgeschlossen werden, weil damit Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet würden. Die Lösung sieht sie in der DAV-App. Schon kürzlich hat sie in einem Positionspapier zum E-Rezept für diesen Weg geworben. Auch auch jetzt betont die ABDA in ihrer Stellungnahme: Zur Schonung der Ressourcen der Gematik sei man bereit den Betrieb dieser App un der zugehörigen Komponenten im Auftrag der Gematik zu übernehmen oder die gematik bei der Entwicklung zu unterstützen. 

Zudem: Mit der Beauftragung beziehungsweise Beleihung des DAV zum Betrieb der Rezept-App wäre eine effiziente und kostengünstige Umsetzung möglich – was sowohl für die gesetzliche Krankenversicherung als auch für die Versicherten vorteilhaft wäre. Das zeigte auch die erfolgreiche Verwaltung des Nacht- und Notdienstfonds durch den DAV.

Grünes Rezept und Gematik-Beirat 

Darüber hinaus bezieht die ABDA auch zu weiteren Regelungen im PDSG-Entwurf Stellung. Etwa zum geplanten „Grünen E-Rezept“. Es sei sicherzustellen, dass die hierfür zwischen den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und dem GKV-Spitzenverband zu treffenden Vereinbarungen auch eine praxisgerechte Handhabung dieser elektronischen Arzneimittelempfehlungen in der Apotheke ermöglichen. Insbesondere dürfe den Apotheken kein Mehraufwand entstehen – etwa im Hinblick auf die Dokumentation der Belieferung der vertragsärztlichen Arzneimittelempfehlung zur Vorlage des Versicherten bei seiner Krankenkasse.

Weiterhin sähe die ABDA gerne einen Vertreter der Bundesapothekerkammer im Beirat der Gematik. Schließlich geben die Kammern die elektronischen Heilberufsausweise (HBA) und Institutionskarten (SMC-B) für die Apothekerinnen und Apotheker in der Bundesrepublik aus. Die Festlegungen der Gematik hätten für sie daher unmittelbare Relevanz.

Was die zweite geplante Änderung im bereits erwähnten § 11 Apothekengesetz betrifft, die schon im VOASG-Entwurf vorgesehen war, wünscht sich die ABDA ebenfalls eine Nachbesserung. Es geht darum, dass das in dieser Norm geregelte Absprache- und Zuweisungsverbot auch für Apotheken gelten soll, die Arzneimittel aus dem EU-Ausland nach Deutschland versenden. Wenn es diese Regelung künftig gebe, bestehe die Gefahr, dass in gerichtlichen Verfahren andere Vorgaben des Apothekengesetzes oder auch der Apothekenbetriebsordnung und möglicherweise sogar des Arzneimittelgesetzes für ausländische Apotheken für nicht anwendbar erklärt werden, wenn dort vergleichbare „Erstreckungsklauseln“ fehlen. Daher sollte möglichst eine Klarstellung im Arzneimittelgesetz erfolgen.

Die nächste Station für das PDSG ist nun eine Fachanhörung im Bundesgesundheitsministerium noch in dieser Woche. Danach wird voraussichtlich nochmals am Entwurf gefeilt, ehe er vom Kabinett beschlossen und dann in den Bundestag wandern kann.

Die gesamte ABDA-Stellungnahme finden Sie hier.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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1 Kommentar

Erklärung?

von Reinhard Rodiger am 26.02.2020 um 23:13 Uhr

".....sowie die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzen- organisation der Apotheker auf Bundesebene schaffen die Telematikinfrastruktur." Absatz1 /§306 )

Lediglich bei den Apothekern wird nur die wirtschaftliche Vertretung benannt, bei allen anderen nicht.Gleichzeitig wird geltend gemacht, es würden nur wirtschaftliche Interessen vertreten, das zählt nicht. Inwieweit kann die ABDA den eigentlich zuständigen DAV vertreten, ohne dass ihr dann gesagt wird, sie sei ja nicht zuständig.Der DAV hätte sich ja nicht geäussert.

Kann mir jemand diesen Widerspruch auflösen?






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