Apothekenbetriebsordnung

ABDA will Meldepflichten für Blutprodukte eindampfen

Berlin - 28.01.2020, 09:00 Uhr

§ 17 Apothekenbetriebsordnung soll aufgeräumt werden. (c / Foto: DAZ.online)

§ 17 Apothekenbetriebsordnung soll aufgeräumt werden. (c / Foto: DAZ.online)


ABDA: Erheblicher Mehraufwand für die Apotheken

Die ABDA weist nun ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die neue Meldepflicht sich nicht auf Hämophilie-Produkte beschränkt, sondern darüber hinaus alle Blutprodukte erfasst, für die die Apotheke nach § 17 Abs. 6a ApBetrO dokumentationspflichtig ist. „Diese umfassende Meldepflicht der Apotheke gegenüber dem Arzt für sämtliche Blutprodukte führt zu einem erheblichen Mehraufwand in den Apotheken, zumal an der grundsätzlichen Dokumentationspflicht der Apotheke bei der Abgabe von Blutprodukten unverändert festgehalten wurde“.

Diese „überschießende Meldepflicht“ stehe auch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung. Dort heiße es: „Zur Sicherstellung der Datenmeldung von der hämophiliebehandelnden ärztlichen Person an das Deutsche Hämophiliezentrum werden die Apotheken verpflichtet, diese Daten dem verschreibenden Arzt zu übermitteln.“ (BT-Drs. 19/10681 S. 93)

Im Einklang mit dem Bundesrat

Zudem betont die ABDA, dass ihre Anregung im Einklang stehe mit einer Forderung des Bundesrates. Dieser hatte besagte Meldepflichten in einer Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung und der Apothekenbetriebsordnung angesprochen – der Verordnung, mit der Teile des ursprünglichen Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz vorgezogen wurden (unter anderem: höhere Notdienst-Pauschale, Botendienst). Darin hatten die Länder die Regierung gebeten, zu prüfen, ob die neue Meldepflicht der abgebenden Apotheke gegenüber dem verschreibenden Arzt sich sowohl auf Hämophilie-Produkte als auch auf alle anderen bisherigen dokumentationspflichtigen Blutprodukte beziehen soll. Gegebenenfalls sei die Meldepflicht bei nächster Gelegenheit „auf das notwendige Maß“ zurückzuführen.

Insofern werden die Länder, die der jetzt vorliegenden Änderungsverordnung zustimmen müssen, sicher ebenfalls ein Auge darauf haben, ob der Verordnungsgeber diese Gelegenheit nutzt. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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