Umsatzsteuer auf Herstellerabschlag

Erste Umsatzsteuer-Klagen sollen bis zur inhaltlichen Klärung ruhen

Süsel - 13.01.2020, 14:00 Uhr

Einzelne Krankenkassen haben ihre Drohungen wahrgemacht und Apotheken wegen der Umsatzsteuer auf Herstellerabschläge verklagt. Doch die Verfahren sollen bis zur Klärung der steuerlichen Frage ruhen. (s / Foto: imago images / Westend61)

Einzelne Krankenkassen haben ihre Drohungen wahrgemacht und Apotheken wegen der Umsatzsteuer auf Herstellerabschläge verklagt. Doch die Verfahren sollen bis zur Klärung der steuerlichen Frage ruhen. (s / Foto: imago images / Westend61)


Einzelne Krankenkassen haben ihre Drohungen wahrgemacht und Apotheken wegen der Umsatzsteuer auf Herstellerabschläge verklagt. Die Apothekerverbände Rheinland-Pfalz und Hessen berichten über Klagen gegen Apotheken. Damit wollen die Krankenkassen die Verjährung möglicher Ansprüche verhindern. Doch die Verfahren sollen bis zur Klärung der steuerlichen Frage ruhen.

Das Thema hatte bereits im Dezember für Aufmerksamkeit gesorgt. Mehrere Krankenkassen hatten Apotheken aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung zur Umsatzsteuer für 2015 zu verzichten. Denn die Krankenkassen erhoffen sich durch Klagen vor den Finanzgerichten Erstattungen zur Umsatzsteuer auf den Herstellerabschlag erstreiten zu können. Dabei berufen sich die Krankenkassen auf Gerichtsurteile, die bereits 2018 oder früher zu anderen Aspekten rund um den Herstellerabschlag ergangen sind. Die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover geht allerdings davon aus, dass die Umsatzsteuer auf den Herstellerabschlag für die GKV bei der vereinbarten Verbuchung bereits berücksichtigt wird. Demnach würden die Krankenkassen schon jetzt nicht belastet.

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Einige Krankenkassen wollten dennoch ihre vermuteten Ansprüche vor der Verjährung schützen. Daraufhin forderten sie von den Apotheken auf die Verjährung zu verzichten. Die Schreiben verschiedener Krankenkassen unterschieden sich in Details. Teilweise wurde androht, dass die Krankenkassen die Apotheken noch vor dem Jahreswechsel verklagen würden, wenn die Apotheken keine Verzichtserklärung abgeben. Mit solchen Klagen vor den Sozialgerichten sollte ebenfalls die Verjährung verhindert werden. Dies darf aber nicht mit den finanzrechtlichen Verfahren zur Klärung der steuerlichen Frage verwechselt werden.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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