Suizid-BtM und Strafbare Sterbehilfe

BMG bleibt bei Sterbehilfe stur

Berlin - 13.01.2020, 17:14 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium hat Probleme mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Suizid-Arzneimitteln. (Foto: imago images / Müller-Stauffenberg)

Das Bundesgesundheitsministerium hat Probleme mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Suizid-Arzneimitteln. (Foto: imago images / Müller-Stauffenberg)


Sterbehilfe-Paragraf vor dem Bundesverfassungsgericht

Indessen steht Ende Februar ein mit Spannung erwartetes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Sterbehilfe an, das auf Spahns weiteres Vorgehen Einfluss haben könnte. Es geht um sechs Verfassungsbeschwerden, die sich gegen § 217 des Strafgesetzbuchs richten. Diese Norm stellt seit gut vier Jahren die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Die neue Strafnorm verunsicherte nicht zuletzt Mediziner – machen sie sich strafbar, wenn sie im Einzelfall doch bei einem Suizid „helfen“?

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Im vergangenen April wurde in Karlsruhe mündlich verhandelt. Der Tagesspiegel-Journalist Jost Müller-Neuhof wollte vom BMG unter anderem wissen, was seine Beobachter bei der mündlichen Verhandlung als Botschaft an Spahn mitgebracht haben – und welche Bewertungen sie aus dem erlebten gezogen haben. Weil das BMG sich zugeknöpft zeigte, ging Müller-Neuhof – nicht das erste Mal – juristisch gegen das BMG vor. Er machte einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend und tatsächlich sprach das Verwaltungsgericht Köln ihm im Eilverfahren einen solchen zu: Das BMG solle darüber Auskunft geben, wie die Regierungsdelegation die Verhandlung in Karlsruhe in Vermerken dargelegt und bewertet hat. Die Presse habe einen „verfassungsrechtlich gewährleisteten Vermittlungs- und Kontrollauftrag“, heißt es im Beschluss, der DAZ.online vorliegt. Dieser sei dazu bestimmt, eine den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen. Dies gelte „auch und erst recht für kritische Berichterstattung“. Presse und Regierung seien keine Gegenspieler, sondern ergänzten sich notwendigerweise. 

Laut Tagesspiegel hat Spahn bereits Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt, über die nun das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden muss.



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