Arzttermine, Apps auf Rezept, Masernimpfpflicht

Das sind die wichtigsten Änderungen im Gesundheitssystem ab 2020

Berlin - 23.12.2019, 15:30 Uhr

Nicht nur die Masernimpfpflicht ist ab Januar 2020 in Kraft. Auch in vielen anderen Bereichen des Gesundheitswesens stehen Änderungen an. DAZ.online hat einen Überblick erstellt. (b/Foto: imago images / photothek)

Nicht nur die Masernimpfpflicht ist ab Januar 2020 in Kraft. Auch in vielen anderen Bereichen des Gesundheitswesens stehen Änderungen an. DAZ.online hat einen Überblick erstellt. (b/Foto: imago images / photothek)


Zahnersatz, Beitragssätze, studentische Krankenversicherung

Höhere Zahnersatz-Festzuschüsse

Die Festzuschüsse zum Zahnersatz werden von derzeit 50 Prozent auf dann 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung erhöht, allerdings erst zum 1. Oktober des kommenden Jahres. Patienten, die regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen und dies nachweisen können, erhalten künftig sogar noch höhere Zuschüsse.

Beitragssätze, Bemessungsgrenzen, GKV-Finanzen

Der allgemeine GKV-Beitragssatz liegt auch im kommenden Jahr bei 14,6 Prozent. Die Zusatzbeiträge werden von den Kassen individuell, also selbst festgelegt, erhoben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent steigt allerdings auf 1,1 Prozent. Die Kassen dürfen ihren Zusatzbeitrag nur anheben, wenn ihre Einnahmen geringer sind als ihre Ausgaben für einen Monat. Die Beiträge für die GKV werden nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Lohnes, der oberhalb dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Auch 2020 ist diese Beitragsbemessungsgrenze leicht angestiegen.

Bis zu einer bestimmten Höhe des Jahresgehaltes besteht für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der GKV. Auch diese sogenannte Versicherungspflichtgrenze wurde erhöht. Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze können sich Arbeitnehmer auch weiterhin freiwillig in der GKV versichern. Die Beiträge werden auch in diesem Fall nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vom Arbeitsentgelt berechnet.

Die neuen Kennzahlen zu diesen Grenzen finden Sie unter anderem hier.

Entlastungen für Betriebsrentner

Rentner mit kleinen Betriebsrenten werden ab 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet. Künftig gilt ein Freibetrag von 159,25 Euro. Erst ab dieser Höhe werden für die Betriebsrentner Beiträge fällig.

Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten sowie seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Für chronisch kranke Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden, liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent. Von den Bruttoeinnahmen werden bestimmte Beträge für die Angehörigen abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese „Freibeträge“ richten sich nach der jährlich vom BMAS festgesetzten Bezugsgröße und wurden erhöht. Sie finden die neuen Beträge hier.

Studentische Krankenversicherung

Die sogenannte Fachsemestergrenze wurde bei der Festlegung der GKV-Beiträge für Studenten abgeschafft. Das bedeutet: Pflichtversicherte Studenten sind ab Januar 2020 unabhängig von der Anzahl der studierten Semester in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) versichert. Bislang endete die Versicherungspflicht mit Abschluss des 14. Fachsemesters – diese Semestergrenze entfällt nun. Die Versicherungspflicht ist jedoch weiterhin auf das 30. Lebensjahr begrenzt. Und auch die studentischen Krankenversicherungsbeiträge ändern sich. Ab dem 1. August 2020 steigen sie auf 76,85 Euro im Monat (zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages und des Pflegeversicherungsbeitrages). Die Erhöhung erfolgte im Zuge der BAföG-Reform 2019, die zur Anhebung der BAföG- Bedarfssätze führte.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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