Zweite Änderungsvereinbarung

Was ändert sich im neuen Jahr am Rahmenvertrag?

Stuttgart - 13.12.2019, 17:45 Uhr

Zum 1. Januar 2020 treten einige Änderungen am Rahmenvertrag in Kraft. ( r / Foto: Michael Möller / stock.adobe.com)

Zum 1. Januar 2020 treten einige Änderungen am Rahmenvertrag in Kraft. ( r / Foto: Michael Möller / stock.adobe.com)


Alte Importguthaben und Ersatzverordnungen bei Rückruf

Zur Berechnung der Einsparungen durch Importe: Auch hier sind nun die Parallelarzneimittel erwähnt. Dazu heißt es: „Im Falle des Mehrfachvertriebs wird zur Bewertung das Parallel- oder Referenzarzneimittel herangezogen, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte am günstigsten ist.“

Importguthaben aus dem alten Rahmenvertrag: Hier ist eine Klarstellung erfolgt. In der Ergänzungsvereinbarung heißt es nun: „Guthaben aus der Importquote nach § 5 des Rahmenvertrags in der redaktionellen Fassung vom 30.09.2016 können auf Kürzungsbeträge angerechnet werden; auch diese Guthaben sind nicht auszahlungsfähig. Diese Regelung und der Zeitraum der Anrechenbarkeit der Einsparguthaben sollen allerdings auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags, also im Juli 2020, überprüft werden – gemeinsam mit dem Einsparziel.“

Ersatzarzneimittel bei Rückruf künftig zuzahlungsfrei: Eine Ergänzung dürfte den vielen Unsicherheiten bei Rückrufen, wie Valsartan geschuldet sein. Nun ist das Thema „Ersatzverordnung“ explizit geregelt. Somit gilt eine Verordnung als Ersatzverordnung, wenn sie entsprechend gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung aufweist. Wie diese Kennzeichnung und die Sonderkennzeichnung aussehen wird, ist noch offen. Hier wird lediglich auf den Bundesmanteltarif der Ärzte verwiesen, wo die entsprechenden Regelungen noch geschaffen werden müssen. Auf der Ersatzverordnung kann nur das zu ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Für den Patienten ist das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei. Die Apotheke muss auf dem Rezept das vereinbarte Sonderkennzeichen auftragen. Das soll in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung festgehalten werden. Auch diese Regelung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Wenn zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebene Arzneimittel mangelhaft sind und deswegen zurückgerufen werden, müssen Apotheken mitwirken, Ersatzansprüche durch die Kassen durchzusetzen, zum Beispiel durch Auskunftserteilung oder durch Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen und Kaufbelege). Die Apotheke hat zudem die zur Sicherung von Ersatzansprüchen dienenden Rechte unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Rahmenvertrag ab 2020

von Monika Sabine Riethmüller am 15.12.2019 um 9:25 Uhr

Typisch deutsche Bürokratie. Völlig unpraktikabel. Da wundert man sich nicht, dass kaum noch PTAs und Apotheker in die öffentliche Apotheke wollen. Wer tut sich diesen Irrsinn noch freiwillig an??

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Stochastik im Vertragswesen oder Wie hoch ist die Warscheinlichkeit abgezockt zu werden?

von Bernd Jas am 14.12.2019 um 11:02 Uhr

Die arme Frau Borsch musste das so korrekt wie möglich aufarbeiten, brav Journalistisch wiedergeben und hat sich dabei (was die Wahrscheinlichkeitsberechnung betrifft) nicht zufällig aber schwer auf die Zunge, bzw. auf die sonst so spitze und angeditzelte Feder beißen müssen.

Respekt; so einen Mü.. ernst nehmen zu müssen.
Die Dichtigkeit dieses entropischen Systems wird gewollt immer hinfälliger und unüberschaubarer. Die Vorhersehbarkeit eines Dreifachpendels ist dagegen ein Kinderspiel.

Und richtig Herr Müller; nicht unterschreibbar, wie das Waschen ohne nass zu werden. Das kann nur Tom Sowyer.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Hilfe

von Karl Friedrich Müller am 13.12.2019 um 21:07 Uhr

Ihr seid nicht ganz dicht.
Was denn noch?
Das kann man nicht unterschreiben. Und das alles ohne mehr Geld zu verlangen?
Komplizierter geht immer

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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