Zweite Änderungsvereinbarung

Was ändert sich im neuen Jahr am Rahmenvertrag?

Stuttgart - 13.12.2019, 17:45 Uhr

Zum 1. Januar 2020 treten einige Änderungen am Rahmenvertrag in Kraft. ( r / Foto: Michael Möller / stock.adobe.com)

Zum 1. Januar 2020 treten einige Änderungen am Rahmenvertrag in Kraft. ( r / Foto: Michael Möller / stock.adobe.com)


Der erst seit Juli gültige Rahmenvertrag wird noch einmal nachgebessert. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine weitere Änderungsvereinbarung geeinigt – bislang die zweite. Die DAV-Mitgliederversammlung hat das Papier, das auf den 15. Dezember datiert ist und die DAZ.online vorliegt, am vergangenen Mittwoch abgesegnet. Hier die Änderungen im Überblick.

Parallel vertriebene Originale, sogenannte Parallelarzneimittel: Die Änderungsvereinbarung berücksichtigt nun explizit, dass es patentgeschützte Originale gibt, die von zwei Herstellern vertrieben werden unter zwei Warenzeichen mit gleichen Indikationen. Ein Beispiel hierfür sind Janumet und Velmetia. Bislang muss bei so einer Verordnung eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgeben werden – und das sind oft Importe.

Ab 1. Januar 2020 werden Parallelarzneimittel weitestgehend behandelt wie vor dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags und somit wie alle Präparate, zu denen es keine Generika, sondern nur Importe gibt. Was bedeutet das? Ist ein Parallelarzneimittel oder ein „normales“ patengeschütztes Präparat verordnet und gibt es einen Rabattvertrag, ist die Sache klar: Der Rabattartikel kommt zur Abgabe. Gibt es keinen Vertrag, ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf allerdings nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Das heißt bei Verordnung eines Originals stehen in der Regel das Original (inklusive Parallelarzneimittel) und sämtliche Importe zur Verfügung.

Eine Besonderheit gibt es bei den Parallelarzneimitteln dann aber doch. Sind sie ohne Aut-idem-Kreuz oder mit der Wirkstoffbezeichnung  verordnet, darf nur das jeweils preisgünstigste der Parallelarzneimittel abgeben werden. Ist also ein parallel vertriebenes Original verordnet, ein anderes Parallelarzneimittel aber günstiger, muss das günstigere abgegeben werden. Das heißt, das namentlich verordnete geht nur, wenn es das günstigste Parallelarzneimittel ist. Kosten alle parallel vertriebenen Originale das gleiche, hat man freie Wahl. Alternativ geht auch ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel, falls das nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel ist



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Rahmenvertrag ab 2020

von Monika Sabine Riethmüller am 15.12.2019 um 9:25 Uhr

Typisch deutsche Bürokratie. Völlig unpraktikabel. Da wundert man sich nicht, dass kaum noch PTAs und Apotheker in die öffentliche Apotheke wollen. Wer tut sich diesen Irrsinn noch freiwillig an??

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Stochastik im Vertragswesen oder Wie hoch ist die Warscheinlichkeit abgezockt zu werden?

von Bernd Jas am 14.12.2019 um 11:02 Uhr

Die arme Frau Borsch musste das so korrekt wie möglich aufarbeiten, brav Journalistisch wiedergeben und hat sich dabei (was die Wahrscheinlichkeitsberechnung betrifft) nicht zufällig aber schwer auf die Zunge, bzw. auf die sonst so spitze und angeditzelte Feder beißen müssen.

Respekt; so einen Mü.. ernst nehmen zu müssen.
Die Dichtigkeit dieses entropischen Systems wird gewollt immer hinfälliger und unüberschaubarer. Die Vorhersehbarkeit eines Dreifachpendels ist dagegen ein Kinderspiel.

Und richtig Herr Müller; nicht unterschreibbar, wie das Waschen ohne nass zu werden. Das kann nur Tom Sowyer.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Hilfe

von Karl Friedrich Müller am 13.12.2019 um 21:07 Uhr

Ihr seid nicht ganz dicht.
Was denn noch?
Das kann man nicht unterschreiben. Und das alles ohne mehr Geld zu verlangen?
Komplizierter geht immer

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