Maßnahmen gegen Lieferengpässe im GKV-FKG

ABDA: Apotheken für Mehraufwand vergüten und besser informieren

Berlin - 13.12.2019, 16:05 Uhr

Lieferbar oder nicht? Apotheken bringen viel Zeit für das Management von Engpässen auf. Die Arzneimittelpreisverordnung erfasst diesen Aufwand nicht.  (b/Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)

Lieferbar oder nicht? Apotheken bringen viel Zeit für das Management von Engpässen auf. Die Arzneimittelpreisverordnung erfasst diesen Aufwand nicht.  (b/Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)


Die Große Koalition will etwas gegen Arzneimittel-Lieferengpässe unternehmen. Die bisher dem Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) angehängten Maßnahmen treffen bei der ABDA grundsätzlich auf Zuspruch. Zu eng gefasst findet die Standesvertretung jedoch die Regelung, die Apotheken bei der Nichtlieferfähigkeit von Rabattarzneien ein flexibleres Vorgehen einräumen will. Unter anderem will die ABDA dafür sorgen, dass der Mehraufwand der Apotheken künftig vergütet wird. In ihrer Stellungnahme zum GKV-FKG regt sie aber auch eine Reihe weiterer Maßnahmen an.

Die ABDA hält die bisher in einem Änderungsantrag zum GKV-FKG vorgesehenen Maßnahmen für einen „wichtigen Schritt“ zur Lösung der allgegenwärtigen Probleme mit Liefer- und Versorgungsengpässen. Nachbesserungsbedarf sieht sie an zwei Stellen. Der eine Punkt ist formaler Natur und sicher nicht schwierig umzusetzen: In der neuen Regelung des § 52b Arzneimittelgesetz, die den Jour Fixe zu Lieferengpässen in einen rechtlich verankerten BfArM-Beirat überführen soll, sollte unter den hier vertretenen Verbänden, Organisationen und Behörden statt „Verbände der Apotheker“ die Formulierung „Berufsvertretungen der Apotheker“ stehen. Zugleich lässt die ABDA keinen Zweifel, dass sie den Beirat, der die Versorgungslage kontinuierlich beobachten und bewerten soll, für „eine zielführende Maßnahme“ hält. Und: „Die vorgesehene Einbindung der Apothekerinnen und Apotheker in diesen Beirat ist unbedingt notwendig, da versorgungsrelevante Lieferengpässe vor allem in den öffentlichen und den Krankenhausapotheken zutage treten“.

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Umfassender sind die Änderungswünsche im Hinblick auf den neu geplanten Absatz 4c in § 129 SGB V. Der Änderungsantrag sieht derzeit vor, dass – um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Rabattarzneien sicherzustellen – Apotheken 24 Stunden nach der Rezeptvorlage ein wirkstoffgleiches, nicht rabattiertes Arzneimittel abgeben dürfen – teurer als das verordnete darf es allerdings nicht sein. Auch wenn die ABDA nichts gegen die hinter dieser Regelung stehende Zielsetzung, den Spielraum der Apotheken bei der Arzneimittelabgabe im Fall von Lieferengpässen zu erweitern, einzuwenden hat: Die Regelung sei „in mehrfacher Hinsicht zu eng gefasst“.

Zum einen sollte die Regelung nicht nur auf rabattierte Arzneimittel beschränkt sein. Zum anderen verschlechtere die 24-Stunden Regelung die Versorgungsmöglichkeiten eher als sie zu verbessern. Der bestehende Rahmenvertrag lässt schließlich schon heute unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe eines anderen Arzneimittels zu. Zwar wird auf die Möglichkeit weitergehender vertraglicher Regelungen hingewiesen – „aber dies sollte auch im Gesetz selbst klargestellt werden“, findet die ABDA. Weiterhin hält sie nichts von der Preisbeschränkung: „Wenn kein Präparat zum Preis des verordneten Arzneimittels oder zu einem Preis darunter lieferbar ist, muss es im Interesse der Patienten auch erlaubt sein, ein teureres Präparat abzugeben“, heißt es in der Stellungnahme. Die ABDA schlägt deshalb vor, einen Satz einzufügen, der die Vertragspartner dazu verpflichtet, Regelungen zu vereinbaren, die im Fall der Nichtverfügbarkeit eines rabattierten Arzneimittels die Abgabe eines anderen, gegebenenfalls auch teureren, Arzneimittels erlauben.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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