- DAZ.online
- News
- Recht
- Retouren aus der Apotheke...
Gerichtsurteil
Retouren aus der Apotheke müssen nicht an den liefernden Großhändler zurück
Parallele zum Flaschenpfand?
Zur Verdeutlichung machen die Richter dann einen Schlenker zum Flaschenpfandsystem: Auch hier werde der Begriff der Rücknahme in diesem Sinne verstanden. Es sei gängige Praxis, dass eine Flasche nicht an den konkreten Händler zurückgegeben wird, bei dem sie zuvor erworben wurde, sondern an irgendeinen teilnehmenden Händler der vorgelagerten Handelsstufe. Auch bei Elektro- und Elektronikgeräten sei es so, dass die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung durch Vertreiber von Elektrogeräten unabhängig davon ist, ob der konkrete Händler das zurückzunehmende Gerät zuvor ausgegeben hat.
Schließlich verweist das Urteil auch noch auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7b AM-HandelsV: Sie soll den Arzneimittelverkehr schützen und Gefahren für die menschliche Gesundheit abwenden, indem verhindert wird, dass Arzneimittel in den Verkehr gelangen, die aus Quellen stammen, die keiner Überwachung unterliegen. „Um diesen Zweck zu wahren, ist es nicht erforderlich, dass der Arzneimittelgroßhändler nur solche Arzneimittel zurücknimmt und wieder in den Verkehr bringt, die er selbst zuvor ausgeliefert hat“, stellt das Gericht klar. Da alle Arzneimittelgroßhändler denselben arzneimittelrechtlichen Bestimmungen unterlägen, werde der Normzweck dadurch gewahrt, dass das zurückgenommene und wieder in den verkaufsfähigen Bestand aufgenommene Arzneimittel von (irgendeinem) Großhändler stammt.
Das Urteil ist nach Auskunft des Gerichts mittlerweile rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: 19 K 7581/17
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.