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Gerichtsurteil
Retouren aus der Apotheke müssen nicht an den liefernden Großhändler zurück
Die Handelsstufe zählt
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied nun zugunsten der Noweda. Es ging zwar nicht davon aus, dass es dem Großhändler gänzlich „unmöglich“ sei den Bescheid zu befolgen. Sie könnte Retouren zum Beispiel ganz verweigern.
Doch aus Sicht des Gerichts sind die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für das behördliches Einschreiten nicht erfüllt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Dafür müsste aber erst einmal gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen verstoßen werden. Das sei aber nicht der Fall, wenn die Klägerin Arzneimittel zurücknehme, von denen nicht sichergestellt ist, dass sie zuvor von ihr ausgeliefert worden sind.
Ein solcher Verstoß ergebe sich nicht aus § 4a Abs. 4 AM-HandelsV. Danach kann der Großhandel unter anderem aus Apotheken Arzneimittel zurücknehmen. Allerdings: „Die Vorschrift regelt mit der Rücknahmemöglichkeit lediglich eine Verhaltensoption, aber keine Verhaltenspflicht“, heißt es im Urteil.
Auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 AM-HandelsV, wonach Arzneimittel nur von zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigten Betrieben erworben werden dürfen, liege nicht vor – schließlich sind andere Großhändler und Apotheken solche berechtigten Betriebe. Ob es sich vorliegend überhaupt um einen „Erwerb“ handele, könne somit dahinstehen.
Wie sieht es nun mit § 7b Abs. 1 AM-HandelsV aus, auf den sich auch die Behörde stützte? Er lautet:
Nimmt der Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels gelieferte Arzneimittel vom Empfänger zurück, so sind diese bis zu einer Entscheidung über ihre weitere Verwendung getrennt von den zur Abgabe bestimmten Beständen zu lagern.“
Auch daraus ergibt sich dem Verwaltungsgericht zufolge keine Vorgabe zur Identität des liefernden und zurücknehmenden Arzneimittelgroßhändlers. Die Vorschrift regle lediglich eine verpflichtende Rechtsfolge nach der Rücknahme.
§ 7b AM-HandelsV macht in seinem Absatz 3 weitere Vorgaben, wann retournierte Arzneimittel wieder in den Verkaufsbestand genommen werden dürfen. Etwa, wenn der Zurückgebende durch Geschäftsunterlagen wie Lieferscheine oder Rechnungen belegt, dass er sie vom Arzneimittelgroßhandel bezogen hat. Doch auch aus dieser Vorschrift kann das Gericht nicht ableiten, dass die Großhändler identisch sein müssen. Unter einer „Rücknahme“ im Sinne der Norm sei eben nicht die Rücknahme eines bestimmten Händlers, sondern in die Handelsstufe des Arzneimittelgroßhandels zu verstehen. „Das folgt aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der auf den Bezug ‚vom Arzneimittelgroßhandel‘ abstellt.“ Der Wortsinn des Begriffs der „Rücknahme“ gebiete keine andere Betrachtung, so das Gericht.
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