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Nachbesserungen am Rahmenvertrag
Parallel vertriebene Originale bald nicht mehr im Generikamarkt
Mehrfachvertrieb: Referenzarzneimittel, Import und preisgünstige Importe möglich
Beide, sowohl Fertigarzneimittel im solitären Markt und als auch Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb, bei denen die Abgabe eines rabattierten Fertigarzneimittels nicht möglich ist, werden nun explizit dem importrelevanten Markt zugeordnet.
Im importrelevanten Markt ist, wenn es keinen Rabattvertrag gibt, grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf allerdings nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Das war bisher auch so, nur jetzt zählen eben auch die parallel vertriebenen Originale dazu.
Nur das jeweils preisgünstigste der Parallelarzneimittel
Bei denen gilt es allerdings zu beachten, dass wenn sie unter ihrem Wirkstoffnamen oder mit Handelsnamen, aber ohne Aut-idem-Kreuz verordnet werden, die Apotheke nur das jeweils preisgünstigste der Parallelarzneimittel abgeben darf. Das heißt, das namentlich verordnete geht nur, wenn es das günstigste Parallelarzneimittel ist. Ist also ein parallel vertriebenes Original verordnet, ein anderes Parallelarzneimittel ist aber günstiger, muss das günstigere abgegeben werden. Kosten alle parallel vertriebenen Originale das gleiche, hat man freie Wahl.
Alternativ geht auch ein Importarzneimittel zum verordneten Arzneimittel oder dem Parallelarzneimittel, falls das nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel ist (§ 12 Absatz 2).
Diese Neureglungen sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Auch bei der Importquote wird der Mehrfachvertrieb künftig berücksichtigt
Auch bei der Berechnung des Einsparziels (Importquote) wird der Mehrfachvertrieb künftig berücksichtigt. Dazu heißt in der Änderungsvereinbarung, im Falle des Mehrfachvertriebs wird zur Berechnung der Einsparungen das Arzneimittel verwendet, das abzüglich der gesetzlichen Rabatte den geringsten für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreis aufweist. Das gilt aber erst ab 1. Februar 2020.
3 Kommentare
Vertragswesen GKV, expliziet Krankenkassensprech
von Rita Längert am 13.12.2019 um 9:09 Uhr
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Einfach geht anders
von J.M.L. am 12.12.2019 um 20:27 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Einfach geht anders
von Nachdenker am 13.12.2019 um 7:32 Uhr
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