„Kassengesetz“

BMF: Auslassen der Bonpflicht ist nicht bußgeldbewehrt

Berlin - 11.12.2019, 15:15 Uhr

Laut Bundesfinanzministerium ist es nicht bußgeldbewehrt, wenn man gegen die Belegausgabepflicht verstößt. (c / Foto: imago images / suedraumfoto)

Laut Bundesfinanzministerium ist es nicht bußgeldbewehrt, wenn man gegen die Belegausgabepflicht verstößt. (c / Foto: imago images / suedraumfoto)


In diesen Tagen beschäftigen sich viele Apotheker mit der sogenannten „Bonpflicht“, die ab dem 1. Januar 2020 auf sie zukommt. Durch das Ende 2016 beschlossene Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind alle (Einzel-)Händler unter anderem dazu verpflichtet, Kassenbelege auszugeben. Automatisch stellt sich da vielen Apothekern die Frage: Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte? Das Bundesfinanzministerium teilt dazu auf seiner Homepage mit, dass zumindest kein Bußgeld droht.

Am 22. Dezember 2016 beschlossen Union und SPD im Bundestag das sogenannte „Kassengesetz“. Die zentralen Ziele des Gesetzes sind: die Manipulation digitaler Kassensysteme vermeiden und dem Steuerbetrug vorbeugen. Auch für Apotheker sind in dem Gesetz, das seit 2017 nach und nach in Kraft tritt, mehrere relevante Passagen und Neuregelungen enthalten. Erstens müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die Finanzverwaltung hat in diesem Punkt allerdings eine Gnadenfrist gewährt: Demnach wird sie es nicht beanstanden, wenn die TSE bis zum 30. September 2020 im Kassensystem fehlt.

Zweitens gilt ab dem 1. Januar 2020 eine Belegausgabepflicht, die sogenannte „Bonpflicht“. Mithilfe des ausgegebenen Bons sollen Abgleiche mit der Kassensoftware möglich sein – um eventuelle Manipulationen der Kasse feststellen zu können. DAZ.online hat bereits ausführlich berichtet, was die Apotheker bei der neuen Bonpflicht beachten müssen.

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Vielen Apothekern stellt sich aber auch die Frage nach den Sanktionsmöglichkeiten: Was droht einem Inhaber, wenn er dabei erwischt wird, keine Kassenbelege auszugeben? Das federführende Bundesfinanzministerium bezieht dazu auf seiner Homepage klar Stellung. Wörtlich heißt es dort:


Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.“

Fragen und Antworten zur Bonpflicht auf der Seite des BMF


BMF: Ausnahmen werden im Einzelfall geprüft

Heißt konkret: Das Auslassen der Bonpflicht selbst wird nicht sanktioniert. Allerdings könnte es als Hinweis darauf interpretiert werden, dass mit der Kassenführung etwas nicht stimmt – was wiederum weitere Prüfungen nach sich ziehen könnte. Das von SPD-Minister Olaf Scholz geleitete BMF stellt auch nochmals klar, dass die Pflicht nur für den Verkäufer gilt – der Käufer muss das Papier nicht zwingend mitnehmen: „Es gibt nur die Pflicht zur Ausgabe eines Belegs und die Pflicht zum unmittelbaren zur Verfügung stellen. Es gibt keine Pflicht zur Mitnahme“, heißt es dort.

Im Gesetz ist übrigens auch eine Härtefallregelung vorgesehen, die bestimmte Verkäufer von der Bonpflicht befreit. Konkret kommt eine Befreiung nur dann in Betracht, „wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht“. Das Finanzministerium erklärt dazu: „Die Frage, ob eine solche Härte vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und ist von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen.“

Weiter reichende Ausnahmen von der Bonpflicht werden derzeit allerdings in der Union diskutiert. Wie DAZ.online berichtet, soll Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) in seiner Fraktion erklärt haben, dass man sich die Bonpflicht nochmals genauer anschauen wolle. Auch Altmaiers Staatssekretär Thomas Bareiß (CDU) erklärte in einem Zeitungsbericht, dass er noch Gesprächsbedarf sehe. Im Gespräch sind offenbar verschiedene Lockerungen.

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Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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5 Kommentare

Verstösse gegen die Bonpflicht

von Döhring am 25.01.2020 um 14:53 Uhr

Ja, das Motto "legal, illegal, sch...egal" scheint die Hauptmentalität vieler heute zu sein. Schade ist, wenn große Unternehmen darin einstimmen würden oder die "Deutsche Apotheker-Zeitung". Rossmann ignoriert die Bonpflicht komplett, reagiert weder auf unsere Kundenemail und bei Anrufen bei der Servicehotline wird man veräppelt.
Wir kaufen jedenfalls nur dort, wo die Gesetze eingehalten werden.
Davon abgesehen, gibt es wohl doch die Möglichkeit von Bussgeldern, nur wird davon noch kein Gebrauch gemacht.
Wenn nicht , sollte man dies nachholen. Aber viel effektiver dürfte das Rechtsmittel der Abmahnung sein bzw. die Abgabe von Unterlassungserklärungen. Das wäre doch mal ein Feld für das berüchtigte Abmahnwesen.

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Null-Bons: null Sinn

von Christina am 14.12.2019 um 21:36 Uhr

Wie wäre es als aller erstes mit der Ausnahmeregelung für Null-Bons? Warum sollte ich einen Bon ausdrucken, wenn der Kunde befreit ist oder aus einem anderen Grund gar nichts zahlen muss? Dieses Problem haben ja nur Apotheken, deswegen haben die Macher dieses tollen Gesetzes das wahrscheinlich nicht bedacht. So viel Müll für nichts. Ich will das Gesicht der Kunden sehen, wenn ich denen einen Bon über 0€ reiche. Die lachen mich aus.

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Bonpapierverschwendung und Umweltschutz

von FiAsKo am 13.12.2019 um 16:36 Uhr

Vielleicht ist ja noch ein Nachtrag zu diesem Bongesetz möglich :

Wie wäre es wenn das Kassensystem einen Knopf für den Kunden bekommt, mit dem dieser, wenn er den Bon braucht, den auf dem bis dahin nur auf dem Bildschirm angezeigten Bon ausdrucken kann.
Da muss der Bon fertig gemacht werden, da der Kassierer im Vorfeld nicht weiß ob der Bon gedruckt werden wird. Und der Kunde kann frei entscheiden, ob er das Papier braucht.

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AW: Bonpapierverschwendung und Umweltschutz

von Ehlers, Ilona am 16.01.2020 um 11:03 Uhr

Vielleicht mal GRETA anspitzen, wieviel mehr Bäume jetzt gefällt werden müssen.
Und dann noch der Sondermüll, da die Bons aus Th ermopapier bestehen. Mann müsste dem Finanzamt unsere Säcke voll Sondermüll vor die Tür stellen. Erspart uns Zusätzliche Kosten für die Entsorgung.

Bonpflicht

von Bernd Küsgens am 12.12.2019 um 17:40 Uhr

"Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.“ unxd dann ist der Weg frei für Hinzuschätzungen. Das FA hat es ja nur mit Betrügen zu tun. Und die Stbr sind ja Helfer bei den Betrügereien. Wie soll man sich wehren?

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