Verband Sozialer Wettbewerb vs. Hexal

Müssen Biosan-Produkte aus dem Apotheken-Regal verschwinden?

Berlin - 02.12.2019, 12:49 Uhr

Das OLG München hat kürzlich in einem Eilverfahren entschieden, dass die Hexal AG einige Werbeaussagen der Biosan-Produktreihe nicht verwenden darf. Aber folgt daraus auch ein Vertriebsverbot? (c / Foto: imago images / Chromorange)

Das OLG München hat kürzlich in einem Eilverfahren entschieden, dass die Hexal AG einige Werbeaussagen der Biosan-Produktreihe nicht verwenden darf. Aber folgt daraus auch ein Vertriebsverbot? (c / Foto: imago images / Chromorange)


Kürzlich hat das Oberlandesgericht München in einem vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) initiierten Eilverfahren entschieden, dass Hexal diverse Bezeichnungen für die Biosan-Produktreihe nicht mehr verwenden darf. Darunter fallen verschiedene Werbeclaims, aber auch die Produktbezeichnungen „Biosan Stress“ und „Biosan AAD Plus“. Aber bedeutet das zugleich ein Vertriebsverbot? Darüber sind sich VSW und Hexal uneins. Noch verhandeln beide Seiten miteinander, wie es weiter gehen soll – und so lange sollen auch Apotheken, die die besagten Produkte noch verkaufen, keine Abmahnung fürchten müssen. 

Am 31. Oktober hatte das Oberlandesgericht München in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden: Der Name „Biosan“ für eine probiotische Produktreihe ist nicht irreführend und darf weiter verwendet werden. Allerdings befand das Gericht eine Reihe von Verknüpfungen mit dieser Bezeichnung, wie sie auf der Packung und in einer Werbebroschüre für Bestellungen zu finden sind, für unzulässig. Das zeigen die mittlerweile vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe.

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Nicht zulässig ist demnach der Produktname „Biosan Stress“ in Verbindung mit den auf der Verpackung dargestellten Darmschlingen und einem hervorgehobenen Hinweis auf die enthaltenen Darmbakterien. Denn auf diese Weise werde dem Verbraucher suggeriert, dass es einen Wirkungszusammenhang zwischen dem besagten Nahrungsergänzungsmittel und der Darmgesundheit im Stressfalle gebe. Ein entsprechender Health Claim existiert jedoch nicht – und damit liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor.

Auch den Produktnamen „Biosan AAD Plus“, ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, hält das Gericht für unzulässig – zumal wenn darunter auf der Packung zu lesen ist „Bei Antibiotika assoziiertem Durchfall“. Damit verstehe auch der Verbraucher das „AAD“ im Produktnamen als Abkürzung für eine Krankheit. Während bei einem derartigen Produkt der Hinweis „Zum Diätmanagement bei Antibiotika assoziierter Diarrhoe“ nicht nur zulässig, sondern sogar verpflichtend sei (er ist auch auf der Hexal-Packung zu finden), werde mit den zuvor genannten Bezeichnungen unzulässigerweise der Eindruck erweckt, das Produkt sei zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung der genannten Krankheit geeignet.

Auch die Verknüpfung des Produktnamens „Biosan Basic“ mit der Angabe „für die täglich Balance“ sei angesichts eines fehlenden Health Claims nicht zulässig. Das gleiche gelte für „Biosan immun“ in Verbindung mit der Angabe „70 Milliarden aktiv und natürliche Darmbakterien“ – einem Zusatz, der dem Urteil zufolge auch im Zusammenhang mit den anderen Präparatenamen unzulässig ist. Denn schon die Bewerbung von Darmbakterien als „natürlich“ sei selbstverständlich und damit nicht erlaubt. Überdies untersagte das Gericht zahlreiche weitere Werbeaussagen.

Hexal: Kein Vertriebsstopp – VSW: sofortiges Vertriebsverbot!

Hexal stellte jedoch gleich nach dem Urteil klar: Einen Vertriebsstopp hat das Gericht nicht ausgesprochen. Der VSW sieht das allerdings anders. Das Urteil habe zur Folge, dass Biosan Stress, Biosan AAD Plus, Biosan Immun und Biosan Basis in ihrer derzeitigen Aufmachung nicht rechtmäßig im Verkehr seien, lässt der Verband per Pressemitteilung wissen. Entgegen der anders lautenden Mitteilungen von Hexal bedeute die Entscheidung des Senats daher ein sofortiges Vertriebsverbot für diese Produkte.

Eine Hexal-Sprecherin erklärte auf Nachfrage von DAZ.online, diese Aussage des VSW sei nicht nachzuvollziehen. „Das Urteil sieht keinen Vertriebsstopp vor, weder für das Portfolio noch für einzelne Produkte“. Im Übrigen habe das OLG München in der Verhandlung explizit geäußert, dass es keinen Vertriebsstopp für die Produkte gebe. Das Urteil beziehe sich ausschließlich auf die Werbung, nicht auf den Vertrieb der Produkte. Insofern werde es auch keinen Rückruf der Biosan-Produkte geben. Die Hexal-Sprecherin betont: „Es gibt im Moment keine Entscheidung gegen die Vertriebsfähigkeit der Produkte“.

Sowohl Hexal als auch der VSW erklärten aber gegenüber DAZ.online, derzeit in Gesprächen über die Auslegung des Urteils zu sein. Laut Hexal sieht es im Moment nach einer einvernehmlichen Lösung aus, bei der auch die Produkte im Markt berücksichtigt werden. Zudem habe der VSW zugesichert, während der Vergleichsgespräche nicht gegen Apotheken und Großhändler vorzugehen. Beim VSW klingt das folgendermaßen: „Gegenwärtig streben wir eine umfassende Einigung mit Hexal an und behalten uns Weiterungen – insbesondere auf einzelne Apotheker – vor“. Weiter wollte der Verband sein Vorgehen nicht kommentieren.

Damit dürfte zumindest gegenwärtig noch keine Abmahngefahr für Apotheken bestehen, die die Produkte noch im Sortiment haben.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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