Streit um AAD und Reizdarm

Probielle: Bald neuer Name und neuer Status

Stuttgart - 05.11.2019, 10:15 Uhr

Stada darf Probielle AAD und Reizdarm nicht mehr bewerben und vertreiben. ( r / Foto: Stada)

Stada darf Probielle AAD und Reizdarm nicht mehr bewerben und vertreiben. ( r / Foto: Stada)


Neuer Name, gleiche Zusammensetzung

Laut einem Sprecher von Stada hat man sich in einem Vergleich darauf geeinigt, dass der Produktname und der Produktstatus von Probielle AAD und Probielle Reizdarm angepasst wird. Die Produkte sollen deshalb als Nahrungsergänzungsmittel und mit den neuen Namen Probielle Pro-R und Probielle Pro-A neu eingeführt werden. Die Zusammensetzung bleibe aber identisch, heißt es. Es habe sich nichts an der Anzahl der Bakterien, der Stammkombination oder ähnlichem geändert. Ferner verweist der Sprecher darauf, dass die bisherigen Produkte weiterhin verkehrsfähig seien, sie könnten weiterhin über den Großhandel bezogen und von den Apotheken verkauft werden. Im Vergleich habe man nur zusichern müssen, keine Ware mehr zu verkaufen, man sei aber bis zur Deadline noch in der Lage gewesen, den Großhandel mit ausreichend Produkten zu bevorraten. Ein Datum, zu dem die Einführung erfolgen soll, nannte der Sprecher nicht*. Im Artikelstamm finden sich noch die beiden alten Varianten. Auf der Probielle-Homepage sind nur „Balance“ und „Immun“ aufgeführt – diese beiden Produkte waren nicht Gegenstand des Streits.

*Ergänzung: Stada rechnet mit dem Launch der Nachfolgeprodukte Probielle Pro-R und Pro-A rechnen noch im Dezember diesen Jahres. Das haben weitere Nachfragen ergeben. 

Schwierige Abgrenzung

Die Abgrenzung von bilanzierten Diäten zu Nahrungsergänzungsmitteln oder gar zulassungspflichtigen Arzneimitteln ist teilweise schwierig. So dürfen bilanzierte Diäten nach § 21 Absatz 2 Nr. 2 der Diätverordnung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie „eine Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt“, enthalten. Diese „Beschreibung“ ist für bilanzierte Diäten somit verpflichtend. Auch wenn diese Beschreibung Gesundheitsbezug aufweist, unterliegt sie damit nicht der Health-Claims-Verordnung. So bringen zahlreiche Hersteller ihre Mittel als bilanzierte Diäten auf den Markt, um die Einschränkungen für Health Claims zu umgehen. Formulierungen für unbestimmte Patientengruppen oder Krankheiten oder Zustände, die gar nicht als „Krankheit“ zu klassifizieren sind, sind hier allerdings nicht erlaubt.

Die Grenze zwischen Health Claims und Pflichtangaben ist jedoch schwer zu ziehen – das bleibt dann den Gerichten überlassen. Anfang des Jahres haben sich die Kennzeichnungsvorschriften für die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke verschärft. Man hat versucht im Zuge der Novellierung des EU-Rechts die Grauzone zu beseitigen. Sie dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Health-Claims-Verordnung mehr tragen, denn sie sind für Kranke bestimmt und nicht wie Nahrungsergänzungsmittel für Gesunde. Die entsprechende EU-Regelung (Verordnung (EG) 2016/128) gilt seit dem 22. Februar 2019.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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