Geplante neue Modellvorhaben

Dürfen Apotheker überhaupt impfen?

Stuttgart - 31.10.2019, 09:00 Uhr

Nach den Wünschen der Bundesregierung sollen Apotheker in Modellvorhaben bald gegen Grippe impfen. Aber ist das überhaupt juristisch möglich? (s / Foto: fotoduets / stock.adobe.com)

Nach den Wünschen der Bundesregierung sollen Apotheker in Modellvorhaben bald gegen Grippe impfen. Aber ist das überhaupt juristisch möglich? (s / Foto: fotoduets / stock.adobe.com)


Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Krankenkassen künftig mit den Apothekern Modellvorhaben zum Impfen vereinbaren können. Für die Teilnahme sind einige Voraussetzungen zu erfüllen – insbesondere die Schulung durch Ärzte. Einige Apotheker stellen sich jedoch schon grundlegende Fragen: Dürfen wir überhaupt impfen? Unterliegen wir nicht dem Heilkundeverbot, so dass ein Verstoß gegen die Berufsordnung droht? Kann eine Regelung im Sozialrecht das Berufsrecht „aushebeln“? Ein Gastbeitrag von Dr. Dennis A. Effertz, Apotheker und Jurist.

Die Bedenken scheinen zunächst begründet. Praktisch jede Berufsordnung der Apothekerkammern beinhaltet das Verbot der Heilkunde. Dabei handelt es sich um eines der stärksten Abgrenzungsmerkmale zum ärztlichen Beruf. Doch das Sozialrecht, in dem das Impfen in den Apotheken künftig geregelt werden soll, und das Berufsrecht koexistieren, stehen also verfassungsrechtlich in keinem Über- oder Unterordnungsverhältnis. Daher kann das Sozialrecht das Berufsrecht nicht aushebeln. An dieser Stelle könnte man meinen, dass die Kammern zwingend tätig werden müssten, um den Weg für Impfungen in Apotheken zu bereiten. Allerdings liegen die Kernfrage und damit die Lösung des Problems ganz woanders.

 

Wo ist eigentlich das Heilkundeverbot geregelt?

Das Sozialrecht – hier das Sozialgesetzbuch Nr. 5. – regelt wer unter welchen Bedingungen welche Leistungen zugunsten von gesetzlich Versicherten erbringen und dafür eine Vergütung beanspruchen darf, nicht jedoch wer eine Maßnahme haftungs- beziehungsweise strafrechtlich unbeschadet durchführen kann. Vielmehr bedarf es zunächst einer übergreifenden Rechtsgrundlage für das Impfen durch Apotheker beziehungsweise darf es nicht verboten sein, um eine Strafbarkeit auszuschließen. Denn der weit verbreitete Irrglaube ist, dass die Heilkunde dem Apotheker erst durch die jeweilige Berufsordnung verboten wird. Dieses Verbot ist allerdings nur redundant normiert, da sich das Heilkundeverbot für jedermann unmittelbar aus dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) ergibt.

Was sagen die Gesetze und Verordnungen?

Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf „wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis“. Eine solche Erlaubnis stellt die Approbationsordnung für Apotheker nicht dar.

Würde man das Impfen demnach dem Begriff der Heilkunde zuordnen, so wäre dem Apotheker die Durchführung bereits im Bundesrecht strikt untersagt und das Berufsrecht wohl das geringste Problem.

Die einzig vorhandene Legaldefinition des Heilkundebegriffs liefert § 1 Abs. 2 HeilprG. Demnach ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßige vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Unterliegen Impfungen dem Heilkundeverbot?

Aber dienen Impfungen der Feststellung, Linderung oder Heilung? Wohl kaum. Impfungen wie die Grippeschutzimpfung sind eindeutig der Prävention zuzuordnen und sind demnach nicht dem Heilkundebegriff zurechenbar. Folglich existiert auch keine Rechtsgrundlage für einen Arztvorbehalt für Impfungen, was deren häufige Durchführung durch nichtärztliche Mitarbeiter in der Praxis erklärt. Im Spezialfall der Grippeschutzimpfungen in Apotheken wäre die Substitution der ärztlichen Anamnese und Aufklärung zusätzlich möglich (und erforderlich), da ein Apotheker sowohl das hierfür notwendige pharmakologische Wissen durch seine Ausbildung als auch die Durchführungskompetenz durch die vorgeschriebenen Schulungen in sich vereinen würde.

Folgt man diesen Argumenten, so entfallen auf einen Schlag die vordergründigen straf- und berufsrechtlichen Bedenken. Denn was nicht verboten ist, ist ja grundsätzlich erst einmal erlaubt und präventive Leistungen sind beispielsweise nach § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg explizit den apothekerlichen Betätigungsfeldern zuzuordnen und damit dann berufsrechtlich unbedenklich.

Die derzeitige Sorge, dass die geplante Impftätigkeit des Apothekers ihn die Grenze zur Heilkunde übertreten lassen würde, ist zwar nachvollziehbar, erscheint aus rechtlicher Sicht allerdings unbegründet – Impfen ist Prävention und damit keine Heilkunde. Auch rein praktisch wäre es schwer vorstellbar, dass die (Berufs-)Aufsicht diese gesetzgeberische Kompetenzerweiterung des Berufsbildes in ihrer Verwaltungspraxis torpedieren würde.

In der aktuellen DAZ Nr. 44 können DAZ-Abonnenten den kompletten Artikel lesen: Wirklich nur ein kleiner Piks? - Juristische Fragen rund um das Impfen in den Apotheken



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Heilpraktikergesetz

von Dr Schweikert-Wehner am 31.10.2019 um 17:42 Uhr

Wir müssen raus aus dem veralteteten Heilpraktikergesetz und brauchen eigene sinnvolle Regelungen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Heilpraktikergesetz

von Dr. Dennis A. Effertz am 31.10.2019 um 20:10 Uhr

Da haben Sie vollkommen Recht! Jedoch nicht aufgrund der aktuellen Impfthematik. Vielmehr gilt es den Widerspruch zu lösen, dass die ordnungsgemße Arzneimittelversorgung immer die Ausübung der Heilkunde - insbesondere im OTC-Bereich - erfordert! Daher fordere ich seit Längerem die Reform des HeilPrG und die Anwendung des Behandlungsvertrages (vgl. Effertz, Dennis A., Der Apotheker als Behandelnder ohne Behandlungsbefugnis, GesR 2019, 15-21).

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