Geplante neue Modellvorhaben

Dürfen Apotheker überhaupt impfen?

Stuttgart - 31.10.2019, 09:00 Uhr

Nach den Wünschen der Bundesregierung sollen Apotheker in Modellvorhaben bald gegen Grippe impfen. Aber ist das überhaupt juristisch möglich? (s / Foto: fotoduets / stock.adobe.com)

Nach den Wünschen der Bundesregierung sollen Apotheker in Modellvorhaben bald gegen Grippe impfen. Aber ist das überhaupt juristisch möglich? (s / Foto: fotoduets / stock.adobe.com)


Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Krankenkassen künftig mit den Apothekern Modellvorhaben zum Impfen vereinbaren können. Für die Teilnahme sind einige Voraussetzungen zu erfüllen – insbesondere die Schulung durch Ärzte. Einige Apotheker stellen sich jedoch schon grundlegende Fragen: Dürfen wir überhaupt impfen? Unterliegen wir nicht dem Heilkundeverbot, so dass ein Verstoß gegen die Berufsordnung droht? Kann eine Regelung im Sozialrecht das Berufsrecht „aushebeln“? Ein Gastbeitrag von Dr. Dennis A. Effertz, Apotheker und Jurist.

Die Bedenken scheinen zunächst begründet. Praktisch jede Berufsordnung der Apothekerkammern beinhaltet das Verbot der Heilkunde. Dabei handelt es sich um eines der stärksten Abgrenzungsmerkmale zum ärztlichen Beruf. Doch das Sozialrecht, in dem das Impfen in den Apotheken künftig geregelt werden soll, und das Berufsrecht koexistieren, stehen also verfassungsrechtlich in keinem Über- oder Unterordnungsverhältnis. Daher kann das Sozialrecht das Berufsrecht nicht aushebeln. An dieser Stelle könnte man meinen, dass die Kammern zwingend tätig werden müssten, um den Weg für Impfungen in Apotheken zu bereiten. Allerdings liegen die Kernfrage und damit die Lösung des Problems ganz woanders.

 

Wo ist eigentlich das Heilkundeverbot geregelt?

Das Sozialrecht – hier das Sozialgesetzbuch Nr. 5. – regelt wer unter welchen Bedingungen welche Leistungen zugunsten von gesetzlich Versicherten erbringen und dafür eine Vergütung beanspruchen darf, nicht jedoch wer eine Maßnahme haftungs- beziehungsweise strafrechtlich unbeschadet durchführen kann. Vielmehr bedarf es zunächst einer übergreifenden Rechtsgrundlage für das Impfen durch Apotheker beziehungsweise darf es nicht verboten sein, um eine Strafbarkeit auszuschließen. Denn der weit verbreitete Irrglaube ist, dass die Heilkunde dem Apotheker erst durch die jeweilige Berufsordnung verboten wird. Dieses Verbot ist allerdings nur redundant normiert, da sich das Heilkundeverbot für jedermann unmittelbar aus dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) ergibt.

Was sagen die Gesetze und Verordnungen?

Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf „wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis“. Eine solche Erlaubnis stellt die Approbationsordnung für Apotheker nicht dar.

Würde man das Impfen demnach dem Begriff der Heilkunde zuordnen, so wäre dem Apotheker die Durchführung bereits im Bundesrecht strikt untersagt und das Berufsrecht wohl das geringste Problem.

Die einzig vorhandene Legaldefinition des Heilkundebegriffs liefert § 1 Abs. 2 HeilprG. Demnach ist die Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßige vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.



Dr. Dennis A. Effertz, LL.M., Apotheker und Jurist
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Heilpraktikergesetz

von Dr Schweikert-Wehner am 31.10.2019 um 17:42 Uhr

Wir müssen raus aus dem veralteteten Heilpraktikergesetz und brauchen eigene sinnvolle Regelungen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Heilpraktikergesetz

von Dr. Dennis A. Effertz am 31.10.2019 um 20:10 Uhr

Da haben Sie vollkommen Recht! Jedoch nicht aufgrund der aktuellen Impfthematik. Vielmehr gilt es den Widerspruch zu lösen, dass die ordnungsgemße Arzneimittelversorgung immer die Ausübung der Heilkunde - insbesondere im OTC-Bereich - erfordert! Daher fordere ich seit Längerem die Reform des HeilPrG und die Anwendung des Behandlungsvertrages (vgl. Effertz, Dennis A., Der Apotheker als Behandelnder ohne Behandlungsbefugnis, GesR 2019, 15-21).

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