Landgericht Berlin

Auch fürs Vorbestellen ist ein Ein-Euro-Gutschein tabu

Berlin - 23.10.2019, 09:00 Uhr

Ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, ist ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig, auch wenn es diesen auf die Vorbestellung von Arzneimitteln gibt. (Foto: Jevanto Productions / stock.adobe.com)

Ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, ist ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig, auch wenn es diesen auf die Vorbestellung von Arzneimitteln gibt. (Foto: Jevanto Productions / stock.adobe.com)


Der Bundesgerichtshof hat diesen Sommer entschieden: Ein 1-Euro-Gutschein, gewährt von einer Apotheke für die Einlösung eines Rezepts, ist ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig. Nun hat eine Berliner Apotheke eine andere Variante ausprobiert: Bei ihr gibt es den 1-Euro-Gutschein für die Vorbestellung eines Arzneimittels. Das Landgericht Berlin hat ihr dieses nun aber ebenfalls untersagt, soweit es um rezeptpflichtige Präparate geht. Jedenfalls vorläufig.

Am 6. Juni hatte der Bundesgerichtshof (BGH) seine beiden viel beachteten Urteile zu Apothekenzugaben gesprochen: Er befand sowohl einen Brötchen-Gutschein als auch einen Wertgutschein über einen Euro, den Apotheken ihren Kunden für die Einlösung eines Rezepts angeboten und gewährt haben als Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot (§ 7 HWG). 

Nun ist die Wettbewerbszentrale gegen eine Berliner Apotheke vorgegangen, die für ihr Online-Portal zur Arzneimittelvorbestellung wirbt. Für Rezept oder Selbstmedikationsvorbestellungen ab einem Wert von 25 Euro wird ein 1-Euro-Gutschein versprochen. Alle Online-Neukunden bekommen bei ihrer ersten Vorbestellung sogar fünf davon. Und einen weiteren Gutschein soll es geben, wenn der Kunde das Arzneimittel spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem bestätigten Termin in der Apotheke abholt.

In seinen Boni-Urteilen aus dem Jahr 2010 hatte der BGH die Grundlage für alle folgenden Entscheidungen dieser Art gelegt: Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liege auch dann vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Dieser Satz findet sich seitdem in jeder Gerichtsentscheidung zu Apotheken-Boni. Die Karlsruher Richter sagten damals aber auch, dass etwas anderes dann gelten könne, wenn „die Vorteile nicht alleine für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss“.

Könnte die nun in Berlin praktizierte Spielart der Gutscheine also zulässig sein, weil „Unannehmlichkeiten“ ausgeglichen werden sollen? Die Wettbewerbszentrale sah dies keinesfalls so: Schließlich wurde die Vorbestellung den Kunden in der Werbung als Vorteil angepriesen – unter anderem mit dem Slogan „Keine doppelten Wege und Zeit sparen“. 

Landgericht sieht keinen Unterschied zur Fallkonstellation im BGH-Fall

Und so beantragte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung – mit Erfolg. Das Gericht untersagte der Apotheke „im geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren“. Für die Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht.

Die Gründe des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses sind knapp. Das Gericht geht kurz auf das Ein-Euro-Gutschein-Urteil des BGH vom vergangenen Juni ein und bemerkt dazu: „Unterschiede zur hiesigen Fallgestaltung vermag die Kammer nicht zu erkennen“. 

Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Ob er zudem in einem Hauptsacheverfahren bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Interessant ist die Boni-Variante auf jeden Fall. Eine ganz ähnliche nutzt auch Phoenix für die Vorbestellung von Arzneimitteln über seine App „Deine Apotheke“: Dafür gibt es Payback-Punkte. Bei Phoenix hält man dies auch nach dem BGH-Urteilen vom Juni 2019 für zulässig, weil die Punkte allein für die Nutzung der App gegeben würden – und das auch noch außerhalb der Apotheke. 

Landgericht Berlin, Beschluss vom 11. Oktober 2019, Az.: 15 O 431/19



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


1 Kommentar

Unannehmlichkeiten

von Felix am 23.10.2019 um 9:12 Uhr

Wenn der Kunde also den doppelten Weg aufwenden muss ist das keine Unannehmlichkeit beim Erwerb. Wahrscheinlich, weil die Unannehmlichkeit außerhalb der Apotheke stattfindet.
Also denkt man sich nun Möglichkeiten aus, wie man Unannehmlichkeiten vorgaukeln kann, die in der Apotheke stattfinden.
Man lässt jeden Kunden erstmal 2 Minuten warten, bevor er bedient wird. Putzt sich morgens nicht mehr die Zähne. Wie wäre es mit einem pikanten Raumduft? Oder jeder Kunde, der von nem Praktikanten bedient wird, bekommt nen Bonus... Irrenanstalt!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.