Bewältigung von Lieferengpässen

Exportverbote für Großhandlungen in Belgien aufgehoben

Remagen - 21.10.2019, 15:15 Uhr

Zur Verhinderung vermeidbarer Lieferengpässe bei Arzneimitteln hatte unser Nachbarland Belgien im Frühjahr Exportverbote für Arzneimittelgroßhändler verhängt. (Foto: imago images / Reporters)

Zur Verhinderung vermeidbarer Lieferengpässe bei Arzneimitteln hatte unser Nachbarland Belgien im Frühjahr Exportverbote für Arzneimittelgroßhändler verhängt. (Foto: imago images / Reporters)


Verstoß gegen EU-Recht festgestellt

Die Kläger hatten unter anderem geltend gemacht, dass die angefochtene Bestimmung die Freiheit des Handels und des Unternehmertums missachte. Außerdem habe der Gesetzgeber mit der Maßnahme das für das angestrebte Ziel erforderliche Maß überschritten. Die Ausfuhr bleibe den Großhändlern auch dann untersagt, wenn sie ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung in Belgien nachkämen und lediglich „überschüssige“ Arzneimittel exportierten. Außerdem monieren sie, dass die angefochtene Bestimmung hinsichtlich der Großhandelsgenehmigung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße. Der Großhändler habe schließlich für die Gültigkeitsdauer seiner Genehmigung und unter Berufung auf deren Verlängerung in Gebäude, Ausrüstung und Personal investiert. 

Ungleichbehandlung und fehlende Notifizierung

Darüber hinaus führen sie eine Ungleichbehandlung zu den Großhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ins Feld, die nicht mit solchen Exportverboten konfrontiert würden. Schließlich bemängeln sie auch, dass die belgische Regierung es versäumt habe, die Regelung einem europäischen Notifizierungsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/1535) zu unterwerfen. Hiernach hätte die Gesetzesänderung ihrer Auffassung zufolge eine vorherigen Mitteilung an die Europäische Kommission erfordert. 

Unter anderem unter Berufung auf frühere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt der belgische Verfassungsgerichtshof abschließend zu dem Ergebnis, dass das Exportverbot als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne der Artikel 34 und 35 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Verbot mengenmäßiger Beschränkungen anzusehen sei. Die angefochtene Regelung sei nicht geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen. Somit entspreche sie nicht den Anforderungen von Artikel 36 AEUV, der Ausnahmen für solche Beschränkungen zulasse.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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