Nachfrage bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Können manche Ärzte wirklich keine Wirkstoffe verordnen?

Stuttgart - 07.10.2019, 07:00 Uhr

Rücksprache bei Überschreitung des Preisankers? In den Augen der KBV nicht nötig. (s / Foto: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com)

Rücksprache bei Überschreitung des Preisankers? In den Augen der KBV nicht nötig. (s / Foto: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com)


Laut einer kürzlich durchgeführten Umfrage des DeutschenArztPortals nutzt über die Hälfte der teilnehmenden Ärzte die Möglichkeit einer Wirkstoffverordnung nicht. Unter anderem, weil die Arztsoftware dazu nicht in der Lage sein soll. Kann das sein? Für die Apotheker wären Wirkstoffverordnungen jedenfalls von Vorteil, weil es dann keinen Preisanker gibt. Allerdings sieht die KBV ohnehin keine Notwendigkeit, bei dessen Überschreitung Rücksprache zu halten. Das sei im Rahmenvertrag nicht vorgesehen, heißt es. 

Wirkstoffverordnungen würden Apothekern in vielen Fällen das Leben leichter machen, weil sie sich so manche Rücksprache mit dem Arzt ersparen könnten. Es gibt dann nämlich keinen Preisanker. Deswegen empfehlen viele Kassenärztliche Vereinigungen auch, Wirkstoffe zu verordnen. Das Schwesterportal des DAP, das DeutscheArztPortal, wollte wissen, inwiefern Ärzte diesem Rat nachkommen. An der Umfrage, die mit dem Praxis-Newsletter versendet wurde, nahmen 282 Ärzte teil. Und zumindest von diesen Teilnehmern werden nicht übermäßig oft Wirkstoffe verordnet. So gaben 26 Prozent der teilnehmenden Ärzte an, dass sie grundsätzlich keine Wirkstoffverordnungen ausstellen möchten. Bei 23 Prozent der Befragten lässt die Software nach eigener Aussage Wirkstoffverordnungen zu und sie stellen der Umfrage zufolge auch welche aus. 17 Prozent erklären, Rezepte handschriftlich zu korrigieren, um Wirkstoffverordnungen ausstellen zu können. Und 34 Prozent erklärten, dass das Arztsoftwaresystem nicht in der Lage ist, Wirkstoffverordnungen zu erstellen.

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KBV: Die Praxisverwaltungssoftware kann das sehr wohl

Dem widerspricht allerdings die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Ein Sprecher erklärt gegenüber DAZ.online: „Die Praxisverwaltungssoftware kann das sehr wohl. Wirkstoffverordnungen sind immer über das Freitextfeld möglich. Einige  Systeme bieten auch direkt die Möglichkeit der Wirkstoffverordnung an.“ Zudem weist der Sprecher in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass nicht vorgesehen sei, dass die Apotheke den Arzt kontaktieren muss, wenn der Preisanker überschritten wird. Das sei im neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung so nicht enthalten. Nach Lesart der KBV könne der Apotheker auch das mit den bekannten Sonderkennzeichen lösen.

Ein Vertrag, zwei Interpretationen

Offensichtlich interpretiert die KBV den Rahmenvertrag anders als der Deutsche Apotheker Verband, der im Kommentar mehrfach explizit darauf hinweist, dass der Preisanker im Regelfall ohne Rücksprache nicht überschritten werden darf. Was aber steht den eigentlich im Rahmenvertrag?

Dort heißt es wörtlich in §12:


Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Absatz 3 erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nach Satz 1 nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.

Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V 


Analog heißt es bei den Importen in § 13 Absatz 2: 


Im  importrelevanten  Markt  nach  Absatz 1  ist  grundsätzlich  die  Abgabe  von  Referenzarzneimittel, Importarzneimittel und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist.

Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V 


Zur Vermeidung von Retaxationen: DAV bleibt bei seiner Empfehlung

Und nun? Auf Nachfrage von DAZ.online bestätigt der DAV seine Empfehlung aus dem Kommentar zum Rahmenvertrag. Ein Sprecher erklärt gegenüber DAZ.online: „Der DAV empfiehlt zur Vermeidung von Retaxationen, dass bei Überschreiten des Preisankers die Apotheke zuvor Rücksprache mit dem Arzt halten muss (anschließend: Vermerk hierzu + entsprechende Sonder-PZN nach § 14 RahmenV).“



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Wirkstoffverordnungen sind immer über das Freitextfeld möglich

von Seifert am 08.10.2019 um 9:57 Uhr

Bitte, bitte nicht über das Freitextfeld.
Schreibt dann jeder Arzt oder auch nur die Schwester, was er oder sie gerade denkt?
Sind korrekte Angaben zu Wirkstoff, Stärke, Darreichungsform
und Menge dann nur noch empirisch?

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