PTA-Reform im Bunderat

ABDA bleibt beim „Nein“ zur gelockerten PTA-Aufsicht

Berlin - 18.09.2019, 16:00 Uhr

PTA sollen nach Auffassung der ABDA auch weiterhin nur unter Aufsicht Rx-Arzneimittel abgeben und Rezepte abzeichnen dürfen. (c / Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)

PTA sollen nach Auffassung der ABDA auch weiterhin nur unter Aufsicht Rx-Arzneimittel abgeben und Rezepte abzeichnen dürfen. (c / Foto: gpointstudio / stock.adobe.com)


Aufsichtsverzicht: Aus Gründen der Patientensicherheit abzulehnen

Doch in einem bedeutsamen Punkt liegen ABDA und Regierung tatsächlich über Kreuz, nämlich bei der geplanten Kompetenzerweiterung für PTA: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass PTA pharmazeutische Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch unbeaufsichtigt durchführen dürfen. Und zwar, wenn die PTA mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit in Apotheken gearbeitet hat und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. Ist die Prüfung schlechter ausgefallen, sollen mindestens fünf Jahre Vollzeit-Berufserfahrung vorliegen. Zudem muss die PTA über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer verfügen. Und: Der Apothekenleiter muss sich vergewissert haben, dass die PTA die pharmazeutischen Tätigkeiten in eigener Verantwortung zuverlässig ausführen kann. Überdies müssen Art und Umfang der Tätigkeiten, für die die Aufsichtspflicht entfällt, schriftlich oder elektronisch festgelegt werden. Ausnahmen bestätigen die Regel: Ein Aufsichtsverzicht ist nicht möglich, wenn es um die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung geht sowie um die Abgabe von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 (Einzelimport) oder Absatz 3b (nicht in Deutschland zugelassene Tierarzneimittel) des Arzneimittelgesetzes nach Deutschland verbracht werden.

Keine PTA-Abzeichnung ohne vorherige Vorlage des Rezepts beim Apotheker

Die ABDA war von Anfang an dagegen, die Aufsichtspflicht in bestimmen Fällen entfallen zu lassen. Die Regelungen seien nicht sachgerecht und in vielerlei Hinsicht bedenklich. Insbesondere lehnt die ABDA es ab, PTA „in eigener Verantwortung“ Verschreibungen abzeichnen und Arzneimittel abgeben zu lassen, ohne dem Apotheker das Rezept zuvor vorgelegt zu haben. Dies sei auch vor dem Hintergrund der geplanten Ausweitung des Botendienstes kritisch. Rezepte, die nicht zu Abrechnungszwecken in der Apotheke benötigt werden, würden auf diese Weise nie in die Betriebsräume gelangen und damit jeglicher Nachprüfungsmöglichkeit entzogen.

Die Botschaft der ABDA ist daher auch in der aktuellen Stellungnahme deutlich: Es sei „aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit und damit der Patientensicherheit“ abzulehnen, dass Apothekenleiter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beaufsichtigung der PTA bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verschreibung verzichten können. Sollte der Gesetzgeber allerdings nicht umzustimmen sein, so müsse es zumindest zusätzliche Ausnahmen für den Aufsichtsverzicht geben: bei Arzneimitteln, die im Wege des Versands abgegeben werden, bei verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln, individuell gestellten oder verblisterten Arzneimitteln, Arzneimitteln zur Notfallkontrazeption und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin. Zumindest begrüßt die ABDA die im Regierungsentwurf erfolgte Klarstellung, dass eine Apotheke nur geöffnet und betrieben werden darf, wenn ein Apotheker anwesend ist.

Nun muss sich zeigen, wie die Länder-Vertreter das Reformvorhaben sehen – und welche Änderungsvorschläge sie unterbreiten wollen. Wünsche hat nicht nur die ABDA, sondern auch die Adexa und der BVpta. Adexa-Chef Andreas May hatte schon kürzlich erklärt, dass er sich von Bundesrat und Bundestag „mehr Mut und Weitsicht“ beim Thema Schulzeit erhofft.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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