Länder-Gesundheitsausschuss zur Apothekenreform

Mehrfachvergaben und EU-Produktionsstandorte gegen Engpässe

Stuttgart - 06.09.2019, 16:15 Uhr

Die Gesundheitsexperten der Länder haben zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu Spahns Apothekenreform. Unter anderem fordern sie zum wiederholten Male, dass Rabattverträge mit mehreren Partnern abgeschlossen werden müssen. (m / Foto: imago images / Michael Kneffel)

Die Gesundheitsexperten der Länder haben zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu Spahns Apothekenreform. Unter anderem fordern sie zum wiederholten Male, dass Rabattverträge mit mehreren Partnern abgeschlossen werden müssen. (m / Foto: imago images / Michael Kneffel)


Gesundheitsausschuss des Bundesrates greift Herzstück von Spahns Reform an

Neben diesen Änderungswünschen hat der Gesundheitsausschuss des Bundesrates eine ganze Reihe von Vorschlägen erarbeitet, um sowohl beim Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken als auch bei der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung, die ja zunächst im Rahmen des Gesetzes erfolgen sollte, dann aber ausgegliedert wurde, nachzubessern. Die Einwände der Länder zur Verordnung betreffen zum Beispiel den Botendienst. Hier wünscht man sich eine Klarstellung, wann er durch pharmazeutisches Personal erfolgen muss. 

„Rx-Versandverbot einziges Mittel zur Wiederherstellung der allgemeinen Preisbindung“

Was das Gesetz betrifft, greifen die Länder das Herzstück von Jens Spahns Apothekenreform an – die Überführung der Preisbindung ins Sozialrecht. Sie fordern stattdessen das Rx-Versandverbot und begründen dies ausführlich. Der Gesundheitsausschuss der Länder hält nämlich die Verschiebung der nach Ansicht des EuGH gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßenden arzneimittelpreisrechtlichen Regelungen ins Sozialrecht für nicht geeignet, deren Europarechtswidrigkeit zu beseitigen. Gleichzeitig erachtet er aber die Preisbindung als von besonderer Bedeutung für die Erhaltung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung. Zudem ist sie in den Augen der Ländervertreter eine tragende Säule des deutschen solidarischen Krankenversicherungssystems. 

Die enorme Bedeutung der Gleichpreisigkeit für das deutsche Gesundheitssystem und für die flächendeckende Arzneimittelversorgung rechtfertige somit ein Versandverbot mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, heißt es zum Schluss der Begründung. Andere Mittel zur gebotenen Wiederherstellung der erforderlichen allgemeinen Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln seien dagegen nicht erkennbar.

Was das Gesetz angeht sind die Einspruchmöglichkeiten der Länder jedoch begrenzt. Im Gegensatz zur Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung ist es nicht zustimmungspflichtig.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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