Medizinalhanf

Cannabis sativa: Nutzung und rechtlicher Status

Remagen - 31.08.2019, 08:00 Uhr

Cannabis sativa: Im 19. Jahrhundert wurde die Pflanze bereits in Europa unter anderem zur Behandlung von Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen angewendet. (Foto: Tinnakorn / stock.adobe.com)

Cannabis sativa: Im 19. Jahrhundert wurde die Pflanze bereits in Europa unter anderem zur Behandlung von Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen angewendet. (Foto: Tinnakorn / stock.adobe.com)


Die therapeutischen Wirkungen von Cannabis sativa werden seit Jahrtausenden genutzt. Die wichtigsten Cannabinoide aus der Hanfpflanze sind das berauschende Tetrahydrocannabinol (THC) und das am zweithäufigsten vorkommende, nicht berauschende CBD (Cannabidiol). Je nach Verwendungszweck überwiegt das eine oder andere. Das hat Auswirkungen auf den rechtlichen Status.

Cannabis sativa gehört zur Familie der Hanfgewächse und ist eine zweihäusige Pflanze, das heißt, männliche und weibliche Blüten kommen auf getrennten Individuen vor. Letztere sind besonders reich an THC und werden deshalb therapeutisch genutzt. Die Geschichte von Cannabis als Medizin reicht tausende Jahre zurück: Erstmals als Heilmittel erwähnt wurde die Hanfpflanze etwa 2700 v. Chr. in einem chinesischen Arzneibuch. Im 19. Jahrhundert wurde sie in Europa unter anderem zur Behandlung von Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen angewendet. Ende der 1980er-Jahre fand man heraus, dass der Mensch über körpereigene Stoffe verfügt, die den pflanzlichen Inhaltsstoffen, den Cannabinoiden, sehr ähnlich sind und die über das sogenannte Endocannabinoidsystem wichtige biologische Funktionen im zentralen Nervensystem und in vielen anderen Organen ausüben. Über diese Strukturen versucht man auch, die therapeutisch interessanten Wirkungen von Cannabis sativa zu erklären.

Die wichtigsten Cannabinoide aus der Hanfpflanze sind das berauschende Tetrahydrocannabinol (THC) und das am zweithäufigsten vorkommende, nicht berauschende CBD. In Nutzhanf ist CBD mengenmäßig das weit überwiegende Cannabinoid. Die Cannabinoide werden von den Drüsenhaaren produziert, die sich mit Ausnahme von Samen und Wurzel auf der gesamten Hanfpflanze befinden. Sie liegen in der Pflanze überwiegend als Carbonsäuren vor (THC-A bzw. CBD-A). In den Samen kommen Cannabinoide aufgrund der dort fehlenden Drüsenhaare nicht vor, aber sie können bei der Ernte oder der Verarbeitung mit THC kontaminiert werden.

Bei der legalen Herstellung von Hanfprodukten muss unterschieden werden zwischen Hanfsorten, die zur Gewinnung von Produkten für medizinische Zwecke angebaut werden und denjenigen, die für andere Zwecke gedacht sind (Nutzhanf, Industriehanf).

Nutzhanf versus Medizinalhanf

Für Medizinalcannabis werden Cannabissorten mit einem höheren THC-Gehalt verwendet. Derzeit wird Cannabis für medizinische Zwecke in Deutschland noch komplett aus den Niederlanden und aus Kanada importiert. Nach dem Betäubungsmittelgesetz müssen die Zubereitungen aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle erfolgt (Art. 23 und 28 Abs. 1 des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (Single Convention on Narcotic Drugs, 1961)).

Die Fasern des Nutzhanfs werden beispielsweise in der Textilindustrie weiterverarbeitet. Die Blätter, Blüten und Samen finden in diversen Branchen wie der Lebensmittel- und Kosmetikindustrie Verwendung. In der EU war der Anbau von Hanf lange Zeit komplett verboten. Nach der teilweisen Legalisierung wurde das pauschale Hanfanbauverbot im Jahr 1996 auch in Deutschland durch eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes für den Nutzhanf aufgehoben. Heute dürfen nach dem BtMG aber nur Faserhanf-Sorten mit einem Wirkstoffgehalt unter 0,2 Prozent Tetrahydrocannabinol angebaut werden, die hierfür nach EU-Vorschriften eigens zugelassen und zertifiziert sind (Eintragung in Sortenkatalog), oder „wenn ihr Gehalt an THC 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“. Der Anbau, der nur bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmen mit strengen Auflagen erlaubt ist, muss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angezeigt werden. Da die Ausnahmebestimmung das Marktpotenzial von Hanf für den industriellen Einsatz (inklusive Weiterverarbeitung) erschließen soll, muss der „gewerbliche oder wissenschaftliche Verwendungszweck“ nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Endnutzer vorliegen. Die Abgabe von reinen Nutzhanfprodukten zu Konsumzwecken sei hiervon nicht abgedeckt, befand das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016 - 4 RVs 51/16). Pflanzenteile der Gattung Cannabis fielen unabhängig vom THC-Gehalt unter das BtMG und der Vertrieb dieser Waren an Endkunden, obwohl legal produziert, gelte als Handel mit Suchtstoffen. Um die Hersteller und Händler entsprechender Produkte vor Strafverfolgung zu schützen, wurde in einer Petition an den Deutschen Bundestag gefordert, eine klare Unterscheidung zwischen gesetzlich zugelassenen Nutzhanfsorten nach EU-Liste und Betäubungsmitteln zu treffen, indem Nutzhanf aus dem BtMG ausgeschlossen wird.

Status von CBD: Es ist kompliziert

Im Gegensatz zu Cannabis und Cannabisharz sowie Extrakten und Tinkturen von Cannabis fällt das nicht rauscherzeugende CBD namentlich nicht unter das UN-Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe. Dies schlägt sich entsprechend im deutschen Betäubungsmittelgesetz nieder. Hiernach gehören lediglich Cannabis und Cannabisharz sowie eine Reihe von Tetrahydrocannabinolen zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG), mit bestimmten Ausnahmen, zum Beispiel für den Anbau und die Verwendung von Nutzhanf sowie für medizinische Zwecke.

Mehr zum Thema

Lebensmittel, vor allem Nahrungsergänzungen, sowie Kosmetika mit dem rauschfreien Inhaltsstoff CBD sind derzeit schwer im Kommen. Bei der Abgrenzung zum Arzneimittel kommen zwei wesentliche Kriterien zum Tragen, nämlich die Funktion, das heißt die tatsächlich möglichen Wirkungen des Produktes, und die Präsentation, das heißt, die Aufmachung beziehungsweise die Zweckbestimmung, die der Anbieter ihm beimisst. Im Hinblick auf die Präsentation kommt es neben der Aufmachung im Wesentlichen darauf an, mit welchen Aussagen und Anwendungsempfehlungen die Produkte vermarktet werden. Beziehen sich diese auf die Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten, so kommt eine Einstufung als Lebensmittel oder Kosmetikum nicht infrage. Lebensmittel inklusive Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) vermarktet werden, wenn diese vorher von der EU-Kommission genehmigt wurden. Für Lebensmittel/Nahrungsergänzungen mit Hanf, Hanfextrakten oder CBD gibt es bislang keinen einzigen genehmigten Health Claim. Allerdings steht die Beurteilung der sogenannten „Botanicals“ seit Langem aus, weshalb sie nach den Übergangsvorschriften bis dahin weiter vermarktet werden dürfen. Mit welchem Nutzenversprechen diese abgegeben würden, bleibt also dem Apotheker über­lassen. Wer in der Apotheke mit solchen Produkten in Berührung kommt, tut gut daran, sie sorgfältig unter die Lupe zu nehmen und die Abgabe nicht mit irgendwelchen Heil­versprechen zu verbinden. Abgesehen von der schwierigen Abgrenzung zum Arzneimittel kommt hier noch ein anderer Aspekt zum Tragen, nämlich die Einordnung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food). Entsprechende Produkte dürfen in der EU nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gesundheitlich bewertet und eigens zugelassen sind. Extrakte von Cannabis sativa L., in denen die CBD-Gehalte höher sind als in der Ausgangspflanze, und damit auch reines CBD, werden hiernach als Novel Food eingestuft und bedürfen damit einer Zulassung. Derzeit ist ein Antrag auf Zulassung von CBD aus einem Cannabis-Extrakt als Novel Food anhängig, aber noch nicht von der Europäischen Kommission beschieden.



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Novel Food Schwachsinn

von Pseudonym am 31.08.2019 um 13:35 Uhr

Es ist bekannt, dass Cannabis und Cannabisprodukte seit tausenden Jahren Anwendung finden.
Cannabis Speiseöle usw werden seit langem verwendet. Und plötzlich soll CBD nicht vor 1997 auf dem Markt gewesen sein und als Novel Food gelten ?!
Das ist ideologischer, hanebüchener Unsinn und dient nur der Diskreditierung des Hanfs!
Eine Frechheit ist das, diesen Stoff so zu reglementieren, wenn sogar die WHO empfohlen hat, dass CBD von allen Reglementieren befreit sein sollte.

Zum Artikel selber: sehr schön neutral und wissenschaftlich geschrieben. Wie von der DAZ bekannt.

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