Krebsinformationsdienst rät

Krebspatienten sollen im Zweifelsfall besser nicht Auto fahren

Remagen - 12.08.2019, 09:00 Uhr

Der Krebsinformationsdienst des Deutschen
Krebsforschungszentrums weist onkologische Patienten auf mögliche arzneimittelbedingte Risiken beim Autofahren hin. (Foto:
 
 


Africa Studio / stock.adobe.com)

Der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums weist onkologische Patienten auf mögliche arzneimittelbedingte Risiken beim Autofahren hin. (Foto: Africa Studio / stock.adobe.com)


Autofahren nach Medikamenteneinnahme kann ein Vabanque-Spiel sein. Der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums weist onkologische Patienten besonders auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen hin.

Krebskranke nehmen im Regelfall stark wirksame Medikamente. Zytostatika verursachen Übelkeit und Schwindel und beeinflussen die Reaktionsfähigkeit. Für monoklonale Antikörper, die bei bestimmten Formen von Brust- und Magenkrebs verordnet werden, sieht es nicht besser aus. Aber nicht nur Arzneimittel und ihre Nebenwirkungen sollten die Betroffenen zum Anlass nehmen, das Auto besser stehen zu lassen. Ein Schwächeanfall, Übelkeit oder ein instabiler Kreislauf können im Straßenverkehr gefährliche Situationen auslösen, bei denen auch andere zu Schaden kommen können. Trotzdem können auch Krebspatienten nicht immer zu Hause bleiben, allein wegen der häufigen Arztbesuche. Aber wann darf man fahren und wann nicht?

Keine Promillegrenze bei Medikamenten

„Etwas Vergleichbares wie die Promillegrenze beim Alkohol gibt es für Medikamente nicht“, erläutert die Leiterin des Krebsinformationsdienstes des Deutschen Krebsforschungszentrums Susanne Weg-Remers. „Viele Arzneimittel zeigen starke individuelle Wirkunterschiede, so dass die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit nur geschätzt werden kann.“ Wegmann-Remers empfiehlt deshalb, auf den Rat des Arztes zu hören, zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer.

Wie ist die Rechtslage?

Die Straßenverkehrsordnung verbiete das Autofahren unter Einnahme von Medikamenten nicht, sofern diese notwendig seien und vom Arzt verordnet wurden, schreibt der Informationsdienst. Der behandelnde Arzt müsse die Fahrtauglichkeit des Patienten beurteilen und ihn entsprechend aufklären. Rein juristisch betrachtet, könne er ihm das Fahren nicht untersagen. Wenn der Arzt wisse, dass der Patient trotz Fahruntauglichkeit selbst fährt, könne er dies der zuständigen Führerscheinstelle melden. Es müsse es aber nicht. Spreche der Arzt eine Warnung aus und lasse sich diese vom Patienten schriftlich bestätigen, so soll der Patient danach für alles Weitere selbst verantwortlich sein. 



Dr. Helga Blasius (hb), Apothekerin
redaktion@daz.online


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