Apothekenreform

BMG: Dreimonatsfrist für höheres Apothekenhonorar

Berlin - 07.08.2019, 14:00 Uhr

Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar: Die geplante Erhöhung der Notdienstpauschale und die höhere BtM-Vergütung sollen erst nach dem Ablauf einer Dreimonatsfrist in Kraft treten. (c / Foto: imago images / Müller-Stauffenberg)

Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar: Die geplante Erhöhung der Notdienstpauschale und die höhere BtM-Vergütung sollen erst nach dem Ablauf einer Dreimonatsfrist in Kraft treten. (c / Foto: imago images / Müller-Stauffenberg)


Am 20. September bespricht der Bundesrat erstmals die von der Bundesregierung beschlossene Apothekenreform. Läuft alles nach Plan, könnte anschließend ein Teil der Reform in Kraft treten, nämlich eine Sammelverordnung zur Erhöhung der Notdienstpauschale und der BtM-Vergütung sowie zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung. DAZ.online hatte berichtet, dass die Verordnung schon Ende September gültig werden könnte. Das Bundesgesundheitsministerium weist nun aber darauf hin, dass es zumindest für die Regelungen zum Apothekenhonorar eine dreimonatige Frist gibt.

65 Millionen Euro sollen die Apotheker pro Jahr mehr erhalten – das sieht eine Sammelverordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung und der Apothekenbetriebsordnung vor, die das Bundeskabinett Mitte Juli beschlossen hat und am 20. September vom Bundesrat beschlossen werden könnte. Konkret sollen die Apotheker künftig eine höhere Notdienstpauschale erhalten (laut Gesetzentwurf insgesamt 50 Millionen Euro) sowie eine höhere Vergütung für die Abgabe von dokumentationspflichtigen Arzneimitteln (15 Millionen Euro). Des Weiteren sind eine Temperaturkontrolle für Versender, Neuregelungen beim Botendienst und eine Aut-idem-Regelung für den PKV-Bereich geplant. Die Verordnung müsste nach einem Beschluss der Länderkammer nicht in den Bundestag und könnte somit zügig in Kraft treten.

Mehr zum Thema

Apotheken-Stärkungsgesetz und Sammelverordnung

Kabinett beschließt Apothekenreform

Aber was genau bedeutet „zügig“? Wann können die Apotheker mit den Verbesserungen in der Vergütung rechnen und wann treten die Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung in Kraft? DAZ.online hatte berichtet, dass die Neuregelungen schon Ende September, also kurz nach dem Bundesratsbeschluss, gültig werden könnten. Zur Erklärung: Wie Gesetze treten auch Verordnungen erst dann in Kraft, wenn sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Häufig ist dies einen Tag später. Wann genau nach der Veröffentlichung das Inkrafttreten erfolgen soll, kann in der Verordnung festgehalten werden.

Für die Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (Temperaturkontrolle, erweitertes Aut-idem, Botendienst-Regelungen) stimmt die oben genannte Terminangabe auch: Sie sollen unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und einen Tag später gültig sein. Das BMG wies DAZ.online allerdings darauf hin, dass es für die Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung eine dreimonatige Frist gibt. Eine Sprecherin verwies auf einen entsprechenden Satz im Entwurf für den Verordnungstext: Demnach sollen die Änderungen an der Arzneimittelpreisverordnung am ersten Tag des dritten Monats nach der Verkündung in Kraft treten.

Wann könnte was in Kraft treten?

Hier sehen Sie nochmals alle mit der Sammelverordnung anstehenden Neuregelungen inklusive der möglichen Termine des Inkrafttretens:

Sammelverordnung zur Änderung der AmPreisV und der ApBetrO

Vergütungserhöhungen: Mehr Geld geben soll es über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst: Dieser steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Die Notdienstpauschale soll damit laut Gesetzentwurf auf rund 350 Euro ansteigen. Zudem wird der Aufwand bei BtM- und T-Rezepten künftig besser vergütet: Statt derzeit 2,91 Euro soll es hierfür künftig 4,26 Euro geben. Diese beiden Erhöhungen sollen über die Änderungsverordnung erfolgen. Im Gesetzentwurf ist hingegen der neu in der AMPreisVO vorgesehene 20-Cent-Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen vorgesehen. Beschließt der Bundesrat die Verordnung ohne Änderungswünsche, könnten die Änderungen am Apothekenhonorar drei Monate nach Verkündung in Kraft treten, also womöglich Ende Dezember 2019.

Botendienst: Er soll künftig grundsätzlich auf Kundenwunsch – und nicht mehr nur im Einzelfall – zulässig sein und kann auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen. Wenn die Beratung nicht bereits auf diese Weise oder in der Apotheke erfolgt ist, muss der Botendienst durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden. Das ist auch dann nötig, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat – sie muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel prüfen und abzeichnen. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also womöglich Ende September 2019.

Temperaturkontrolle: Beim Arzneimittelversand und beim Botendienst müssen die für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den Empfänger eingehalten werden. Bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln ist dies gegebenenfalls durch mitgeführte Temperaturkontrollen nachzuweisen. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also womöglich Ende September 2019.

Erweitertes Aut-idem: Verordnete Arzneimittel, die an PKV-Versicherte, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, sollen künftig ebenfalls in der Apotheke unter den bekannten Bedingungen substituiert werden können – sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist. Mögliches Inkrafttreten: Direkt nach Verkündung, also womöglich Ende September 2019.

Der zweite Teil der Apothekenreform, das Apotheken-Stärkungsgesetz, hat einen längeren Weg vor sich. Nach der ersten Besprechung im Bundesrat, geplant ist ebenfalls der 20. September, soll das Gesetz im Bundestag behandelt werden. Außerdem hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angekündigt, sich in dieser Sache noch mit der EU-Kommission abstimmen zu wollen. Hintergrund ist das mit dem Gesetz geplante Rx-Boni-Verbot, das die Bundesregierung im Sozialgesetzbuch V festschreiben will. Dem Vernehmen nach hat die EU-Kommission schon in den vergangenen Monaten mehrfach angekündigt, dass sie die Pläne für europarechtswidrig halte.



Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Notdienste, BtM-Vergütung, ApBetrO

Höheres Apothekenhonorar wohl ab Januar 2020

Neuregelungen in der Apothekenbetriebsordnung könnten schon Ende September wirksam werden

Bundesrat berät Apothekenreform

Kabinettsvorlage: BMG bemüht sich um europafeste Begründung

Weiterer Schliff an der Apotheken-Reform

4 Kommentare

Botengang

von Karl Friedrich Müller am 07.08.2019 um 20:57 Uhr

Ist das nicht jetzt schon auf „Kundenwunsch“?
Der Kunde will es - also bring ich es.
Ob da nun Einzelfall dabei steht oder nicht, ist es in jedem Fall ein Einzelfall. Und das Gesetz eine Haarspalterei.
Und ich werde bestimmt nicht noch ein Fass aufmachen mit der elenden Dokumentertirerei. Erst „besonders empfindliche“, dann alle. Wird nicht lange dauern, bis man den Botengang so bürokratisch überfrachtet hat, dass keiner mehr gemacht wird, weil es sich nicht mehr lohnt. 3 Stunden Doku für 5 Minuten Weg. Wenn in der Apotheke Selbstverständlichkeiten durch Dokumentationszwang zur Last werden.
Es zeigt sich, wie Gaga alles geworden ist.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Nachfrage

von Andreas Grünebaum am 07.08.2019 um 19:33 Uhr

Ein Kunde legt die Verordnung für seine Ehefrau, welche Bettlägerig ist vor:

1. drei Positionen verordnet und der Apotheker gibt alle drei and den Ehemann ab.
2. drei Positionen verordnet und der Apotheker kann zwei an den Ehepartner abgeben. Die dritte Position steht zur Nachlieferung an.

Wann muss nun der Apotheker zur bettlägerigen Patientin eilen: nur im Falle Nr. 2 oder sogar auch im Falle Nr. 1?
Wenn nur i mFall Nr. 2, warum darf er dies nicht auch gleich per Telefon erledigen, falls Beratungsbedarf bestünde?

Worin besteht der Sinn eines "pharmazeutischen Botendienstes" mit Ausnahme des Falles, dass das Rezept beim Patienten vorliegt und dieser dies vorbestellt? Wie häufig ist dies in der Praxis der Fall?
Warum darf der gleiche Patient das gleiche Rezept auch gleich beim Versandhandel bestellen, um dann von DHL beliefert zu werden?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Butter bei die Fische: wo kommen die Rezepte her?

von Andreas Grünebaum am 07.08.2019 um 19:02 Uhr

Wo kommenn denn überhaupt die Rezepte her, welche nun ausschließlich durch pharmazeutisches Personal ausgefahren werden? Sind diese bereits in der Hand der Patienten, welche nun Zuhause beliefert werden oder werden die Rezepte doch eher gleich in der Arztpraxis abgeholt und nachfolgend beliefert? Womöglich auch gleich aufgrund einer vorab "Fax-Bestellung" aus der Arztpraxis?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Höheres Apothekenhonorar

von Roland Mückschel am 07.08.2019 um 15:46 Uhr

Das ist doch kein höheres Apothekenhonorar
sondern höhere Entschädigungszahlungen.
Bei weitem nicht angemessen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.