EuGH-Urteil  zum Facebook „Gefällt-mir“-Button

Datenschutz: Was Apotheken bei Social-Media-Plugins beachten müssen

Berlin - 07.08.2019, 07:00 Uhr

Gefällt mir! Wer diesen Button in seiner Webseite einbinden will, sollte sich der Datenströme bewusst sein. (c / Foto: Skórzewiak / stock.adobe.com)

Gefällt mir! Wer diesen Button in seiner Webseite einbinden will, sollte sich der Datenströme bewusst sein. (c / Foto: Skórzewiak / stock.adobe.com)


EuGH-Entscheidung bedeutet nicht das Ende aller Social-Media-Plugins

DAZ.online: Was sollten betroffene Apotheken jetzt tun?

Kalkbrenner: Die EuGH-Entscheidung erfordert zum einen eine Anpassung der Datenschutzhinweise, zum anderen das Sicherstellen einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Erhebung und Weitergabe personenbezogener Nutzerdaten an Facebook. Letzteres wird in der Regel mithilfe einer Einwilligungserklärung erfolgen, die beispielsweise über ein entsprechend gestaltetes Cookie-Banner eingeholt werden könnte. Auf Unterstützung durch Facebook werden die Betreiber angewiesen sein, was den Abschluss einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO betrifft.

DAZ.online: Erwarten Sie, dass Facebook selbst seinen Nutzern weiterhilft?

Kalkbrenner: Es ist zu erwarten, dass Facebook – wie im Nachgang zum Verfahren zu den „Facebook Fanpages“ (C-210/16) – den Webseiten-Betreibern eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit zur Verfügung stellen wird, um den (gemeinsamen) Transparenzpflichten Rechnung zu tragen. Ob diese dann den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wird man abwarten müssen. Ziemlich realitätsfern dürfte die Erwartung sein, nun mit Erfolg mit seiner eigenen Art. 26-Vereinbarung an Facebook heranzutreten.

DAZ.online: Können Sie Apotheken überhaupt noch empfehlen, Social-Media-Plugins zu nutzen?

Kalkbrenner: Die Entscheidung bedeutet nicht das Ende aller Social-Media-Plugins. Vielmehr liefert sie ein Stück weit Rechtssicherheit, welche Besonderheiten in diesem speziellen Bereich zu beachten sind. Ich würde Apotheken daher nicht von der Nutzung von Plugins per se abraten. Entscheidend ist aus meiner Sicht vor allem die kritische Analyse, welche Plugins tatsächlich einen Mehrwert bieten, um diese sodann datenschutzkonform einzubinden. Sollte tatsächlich kein Mehrwert bestehen, sollte darauf zur Vermeidung von unnötigen Auseinandersetzungen verzichtet werden.

DAZ.online: Vielen Dank für das Gespräch!

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Juli 2019, Rs.: C-40/17 (Fashion ID GmbH & Co. KG/Verbraucherzentrale NRW eV)



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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