Verpackungsregister

ABDA: Apotheken sollten unnötige Registrierung beenden

Berlin - 12.07.2019, 16:00 Uhr

Bei normalen Arzneimittelverpackungen muss sich der Hersteller am Entsorgungssystem beteiligen, nicht die Apotheke. Etwas anderes gilt für Versandkartons. (c / Foto: Schelbert)

Bei normalen Arzneimittelverpackungen muss sich der Hersteller am Entsorgungssystem beteiligen, nicht die Apotheke. Etwas anderes gilt für Versandkartons. (c / Foto: Schelbert)


Seit Jahresbeginn gilt das neue Verpackungsgesetz. Auch Apotheken sind gefordert, zu prüfen, ob sie sich an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie einen Versandhandel betreiben. Sind sie allerdings nicht zu einer Beteiligung verpflichtet, sollten sie sich auch nicht beim Verpackungsregister registrieren lassen. Darauf weist aktuell die ABDA hin.

Die ABDA hat ihre Mitgliedsorganisationen darüber informiert, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister an eine Apotheke herangetreten ist, die offenbar im Verpackungsregister registriert war, ohne gleichzeitig eine Meldung über eine Beteiligung an einem Dualen System gegenüber dem Register nach § 10 Verpackungsgesetz (VerpackG) abgegeben zu haben. Unter Hinweis auf mögliche Geldbußen wurde die Apotheke aufgefordert, eine Systembeteiligungspflicht nachzuweisen. Dies berichtet aktuell die Apothekerkammer Berlin. Da möglicherweise bundesweit weitere Apotheken angeschrieben worden sind oder noch werden, hat die ABDA noch einmal auf die Rechtslage nach dem Verpackungsgesetz hingewiesen.

Grundsätzlich müssen sich Apotheken, sofern sie Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verkaufsverpackungen sind, seit dem 1. Januar 2019 an einem sogenannten Dualen System beteiligen. Das heißt, sie müssen entsprechende Lizenzgebühren für die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entrichten. Zudem müssen sie sich gegenüber der Zentralen Stelle, die unter anderem für die Errichtung und den Betrieb des Verpackungsregisters zuständig ist, registrieren.

Doch die Systembeteiligungspflicht ist nicht die Regel. Bei den Arzneimittelverpackungen sind die Hersteller die Erstinverkehrbringer. Bei Serviceverpackungen können die Pflichten auf den Vorvertreiber vorverlagert haben. Das betrifft insbesondere Verpackungen für in der Apotheke hergestellte Rezeptur- und Defekturarzneimittel, aber auch Tragetüten. Bringen Apotheken demnach keine systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen in den Verkehr oder wird die Systembeteiligungspflicht vorverlagert, ist auch keine Registrierung beim Verpackungsregister erforderlich.

Vorsorgliche Registrierung kann Tücken haben

Und so betont nun auch die ABDA: Sofern keine Systembeteiligungspflicht besteht, ist auch keine Registrierung vorzunehmen – auch keine vorsorgliche. Momentan gleiche die Zentrale Stelle die vorhandenen Daten offenkundig auf Unstimmigkeiten ab und gehe bei einer Registrierung davon, dass auch eine Systembeteiligungspflicht gegeben ist. Apotheken sollten vor einer Registrierung also prüfen, ob diese Pflicht überhaupt besteht.

Apotheken, die sich vorsorglich registriert haben, ohne dass eine Systembeteiligungspflicht besteht, sollten diese Registrierung beenden. Sofern diese Apotheken bereits von der Zentralen Stelle angeschrieben worden sind, empfiehlt die ABDA zu antworten, dass keine Systembeteiligungspflicht besteht und die Registrierung versehentlich vorsorglich durchgeführt worden ist. Das Schreiben der Zentralen Stelle könne zum Anlass genommen werden, die Registrierung zu beenden.

Sollte die Beanstandung allerdings ergeben, dass eine Systembeteiligungspflicht besteht, sollte sich die Apotheke unverzüglich an einem System beteiligen und ihren Meldepflichten nach § 10 VerpackG gegenüber der Zentralen Stelle nachkommen.

Im Zweifel nachfragen – doch das können auch Konkurrenten

Weiterhin weist die ABDA darauf hin, dass die Registrierung beim Verpackungsregister nur höchstpersönlich durchgeführt werden kann. Es kann also nicht den Fall geben, dass ein Dritter die Registrierung vorgenommen hat. Gegebenenfalls sollten Apotheken durch eine Eigenabfrage beim Verpackungsregister in Erfahrung bringen, ob der eigene Betrieb registriert ist oder nicht.

Und die ABDA gibt einen weiteren Hinweis: Diese Abfrage kann auch von Konkurrenzunternehmen vorgenommen werden. So könnten offenkundige Verstöße – etwa von Versandapotheken – relativ leicht aufgedeckt werden. Auch wenn noch keine Rechtsprechung zum Verpackungsgesetz vorliege, spreche einiges dafür, dass die Regelungen als Marktverhaltensregelungen eingestuft werden könnten, deren Verletzung wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen könnte.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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