Verpackungsregister

ABDA: Apotheken sollten unnötige Registrierung beenden

Berlin - 12.07.2019, 16:00 Uhr

Bei normalen Arzneimittelverpackungen muss sich der Hersteller am Entsorgungssystem beteiligen, nicht die Apotheke. Etwas anderes gilt für Versandkartons. (c / Foto: Schelbert)

Bei normalen Arzneimittelverpackungen muss sich der Hersteller am Entsorgungssystem beteiligen, nicht die Apotheke. Etwas anderes gilt für Versandkartons. (c / Foto: Schelbert)


Vorsorgliche Registrierung kann Tücken haben

Und so betont nun auch die ABDA: Sofern keine Systembeteiligungspflicht besteht, ist auch keine Registrierung vorzunehmen – auch keine vorsorgliche. Momentan gleiche die Zentrale Stelle die vorhandenen Daten offenkundig auf Unstimmigkeiten ab und gehe bei einer Registrierung davon, dass auch eine Systembeteiligungspflicht gegeben ist. Apotheken sollten vor einer Registrierung also prüfen, ob diese Pflicht überhaupt besteht.

Apotheken, die sich vorsorglich registriert haben, ohne dass eine Systembeteiligungspflicht besteht, sollten diese Registrierung beenden. Sofern diese Apotheken bereits von der Zentralen Stelle angeschrieben worden sind, empfiehlt die ABDA zu antworten, dass keine Systembeteiligungspflicht besteht und die Registrierung versehentlich vorsorglich durchgeführt worden ist. Das Schreiben der Zentralen Stelle könne zum Anlass genommen werden, die Registrierung zu beenden.

Sollte die Beanstandung allerdings ergeben, dass eine Systembeteiligungspflicht besteht, sollte sich die Apotheke unverzüglich an einem System beteiligen und ihren Meldepflichten nach § 10 VerpackG gegenüber der Zentralen Stelle nachkommen.

Im Zweifel nachfragen – doch das können auch Konkurrenten

Weiterhin weist die ABDA darauf hin, dass die Registrierung beim Verpackungsregister nur höchstpersönlich durchgeführt werden kann. Es kann also nicht den Fall geben, dass ein Dritter die Registrierung vorgenommen hat. Gegebenenfalls sollten Apotheken durch eine Eigenabfrage beim Verpackungsregister in Erfahrung bringen, ob der eigene Betrieb registriert ist oder nicht.

Und die ABDA gibt einen weiteren Hinweis: Diese Abfrage kann auch von Konkurrenzunternehmen vorgenommen werden. So könnten offenkundige Verstöße – etwa von Versandapotheken – relativ leicht aufgedeckt werden. Auch wenn noch keine Rechtsprechung zum Verpackungsgesetz vorliege, spreche einiges dafür, dass die Regelungen als Marktverhaltensregelungen eingestuft werden könnten, deren Verletzung wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen könnte.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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