EuGH-Urteil zu Architektenhonoraren

Gefahr für andere Freiberufler?

Berlin - 05.07.2019, 07:00 Uhr

Europa – sind die Honorarordnungen der Freien Berufe alle nicht mehr sicher? (Foto: Lulla / Stock.adobe.com)

Europa – sind die Honorarordnungen der Freien Berufe alle nicht mehr sicher? (Foto: Lulla / Stock.adobe.com)


Die EU-Kommission hat die Freien Berufe und ihre besonderen Regularien seit geraumer Zeit im Visier. Nun hat sie sich in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland erneut durchgesetzt: Der Europäische Gerichtshof befand, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstpreise der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure europarechtswidrig sind. Was bedeutet dieses Urteil für andere Freie Berufe? Die Bundesärztekammer ist überzeugt: Auf die Gebührenordnung der Ärzte hat es keine.

Nicht nur die ABDA hat in den vergangenen Monaten und Jahren immer wieder beklagt, dass die Europäische Union – insbesondere die Kommission – zu viel Einfluss nimmt auf die Freien Berufe. Zuletzt stand vor allem das Dienstleistungspaket im Zentrum der Kritik aller Gesundheitsberufe. Die Apotheker kämpfen überdies seit bald drei Jahren mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils, das die Rx-Preisbindung im grenzüberschreitenden Arzneimittelversandhandel für europarechtswidrig erklärt hat. Nun hat der EuGH in einem Verfahren entschieden, das dem zur deutschen Arzneimittelpreisbindung sehr ähnelte. Im Mittelpunkt stand diesmal die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Kommission sieht die hierin geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen. Sie ging daher mit einer Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland vor.

Der Generalanwalt hatte bereits im Februar in seinen Schlussanträgen dem Gerichtshof nahegelegt, der Klage der Kommission stattzugeben. Dabei handelte es sich um denselben Generalanwalt, der auch im Verfahren Wettbewerbszentrale ./. Deutsche Parkinson Vereinigung plädiert hatte – und seine Schlussanträge zur HOAI erinnerten sehr an die zur Arzneimittelpreisbindung aus dem Jahr 2016. Das Verfahren verlief dennoch etwas anders: Die Bundesrepublik – die hier allerdings auch direkte Verfahrensgegnerin war – hatte weitaus umfassender vorgetragen als im Verfahren zu den Arzneimittelpreisen.

Sie hatte dargelegt, dass eine verbindliche Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen zwingend erforderlich ist, um höherrangige Güter wie Leben oder Gesundheit zu schützen – sie sei ein wichtiger Bestandteil einer ganzen Reihe qualitätssichernder Regelungen. Ihre Mindest- und oder Höchstpreise erfüllten auch die Anforderungen, die die EU-Dienstleistungsrichtlinie vorgibt: Sie seien diskriminierungsfrei und zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich. Mit den Mindestpreisen wolle man die Ziele der Qualität der Planungsleistungen, des Verbraucherschutzes, der Bausicherheit, des Erhalts der Baukultur und des ökologischen Bauens erreichen. Die Höchstpreise sollten den Verbraucherschutz sicherstellen, indem sie die Transparenz der Honorare im Hinblick auf die entsprechenden Leistungen gewährleisteten und überhöhte Honorare unterbänden.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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