Abmahnungen und Urteile

Mit welchen Aussagen dürfen Kunden gelockt werden?

Karlsruhe - 02.07.2019, 11:30 Uhr

„Geänderte
Rezeptur“ - dürfen Hersteller mit solchen Aussagen für ihre Produkte werben? Die Wettbewerbszentrale geht unter anderem solchen Werbeaussagen nach. ( r / Foto: imago images / Jochen Tack)

„Geänderte Rezeptur“ - dürfen Hersteller mit solchen Aussagen für ihre Produkte werben? Die Wettbewerbszentrale geht unter anderem solchen Werbeaussagen nach. ( r / Foto: imago images / Jochen Tack)


Auch Ärzte, Apotheker und Krankenkassen im Visier

Die Wettbewerbszentrale versuche dies wie auch Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. So auch im Fall eines Arztes, der seine Praxis samt angeschlossenes Kosmetikstudio als „medical beauty lounge“ bezeichnet hatte. Das Landgericht Frankfurt verbot ihm dies in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil – wie auch seine Fachangestellten als „Medizinkosmetikerinnen“ zu bezeichnen (Az. 3-06 O 102/18).

Apotheker stehen gleichfalls immer wieder im Visier der Wettbewerbszentrale – so im Verfahren um Rx-Werbegutscheine, die der Bundesgerichtshof kürzlich verboten hat. Krankenkassen bekommen gleichfalls immer wieder einen Dämpfer. Derzeit anhängig ist eine im Mai beim Landgericht Bremen eingereichte Klage gegen eine Betriebskrankenkasse, die mit einem Zusatzbeitrag von 0,22 Prozent geworben hatte – obwohl es sich dabei nur um den Arbeitnehmeranteil handelt, der eigentliche Zusatzbeitrag beläuft sich auf 0,44 Prozent. Seit Anfang des Jahres wird dieser Beitrag zwar wieder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt – doch handelt es sich bei der Werbeaussage nach Ansicht der Wettbewerbszentrale um Irreführung (Az. 12 O 78/19).

Offen ist derzeit außerdem noch ein Streit um eine Werbeaussage des privaten Versicherers Ottonova: Dieser hatte damit geworben, dass Versicherte per App krankschreiben lassen können, wie auch die „Welt“ berichtet hatte. Zwar seien Fernbehandlungen mittlerweile teils erlaubt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürften aber nicht über Telefon oder Internet erfolgen, sondern nur nach persönlicher Rücksprache mit einem Arzt. Der Rechtsrahmen ist nach Ansicht Köbers hier bisher nicht richtig durchdacht. Im Juli startet in München ein Musterverfahren, das Klärung bringen soll.



Hinnerk Feldwisch-Drentrup, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Wettbewerbszentrale ist unlauteren Werbemethoden im Gesundheitsmarkt auf der Spur

Zweifelhafter Corona-Schutz

Landgericht München bestätigt einstweilige Verfügung

Erkältungsmittel hat zu viel versprochen

Irreführende Versprechen und belästigende Werbung

Cyber-Apothekenversicherung vor Gericht 

Verbotene Werbeaussage

Urteil gegen Stada wegen Daosin

Wettbewerbsrecht in Zeiten der Pandemie

Mit dem Staubsauger gegen Corona?

Apothekerkammer Nordrhein vs. DocMorris

Gericht untersagt Freundschaftswerbung

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.