Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 5)

Stuttgart - 28.06.2019, 17:45 Uhr

Ab Montag sind Deutschlands Apotheken mit dem neuen Rahmenvertrag konfrontiert. (r / Foto: imago images / imagebroker)

Ab Montag sind Deutschlands Apotheken mit dem neuen Rahmenvertrag konfrontiert. (r / Foto: imago images / imagebroker)


Nur noch wenige Tage, bis es ernst wird mit dem neuen Rahmenvertrag. Manches ist neu geregelt, manches klargestellt und anderes nur neu strukturiert. Neben zusätzlichen Sonderkennzeichen und Regelungen für den Akutfall wurden besondere Abgabekonstellationen definiert sowie ein Paragraph eingeführt, in dem es um Packungsgrößen geht. Darum wird es im fünften Teil der „Fragen und Antworten“ gehen.

Neue Regelungen zur Meldung der Nicht-Verfügbarkeit, eine Definition, was „nicht verfügbar“ bedeutet, differenziertere Sonder-PZN und so einiges mehr – der neue Rahmenvertrag bringt so manche Neuerung. Am 1. Juli tritt er in Kraft. Neu gefasst wurde unter anderem der § 8 „ Packungsgrößen“ sowie der § 18 „Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen“.

Was ist neu?

  • ein Paragraph mit Definitionen § 2
  • Eine Abgaberangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
  • Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf die Abgaberangfolge) § 9
  • Unterscheidung zwischen Regel- und Akutversorgung § 17
  • Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln, das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
  • Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werden Herstellerabschläge berücksichtigt § 12
  • Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondere Abgabekonstellationen“ § 18
  • Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurden aber zusätzliche Faktoren eingeführt
  • Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
  • Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisen ist § 2
  • Nicht eindeutige Verordnungen können nach Rücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7

Eine Verordnung umfasst mehrere Zeilen: Werden diese zusammen oder getrennt betrachtet?

Eine wesentliche Klarstellung des Rahmenvertrags findet sich in § 8. „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

So sollten Missverständnisse bei der Verordnung mehrerer Packungen des gleichen Arzneimittels in Zukunft vermieden werden – in der Vergangenheit wurden deswegen oft zwei Verordnungsblätter benutzt. Jede Zeile wird (natürlich nach den Vorgaben des Rahmenvertrags) für sich mit der verordneten Anzahl an Packungen beliefert. Die verordnete Menge wird nicht addiert.

Wenn zum Beispiel in jeder Zeile jeweils ein Asthmaspray 1 Stück N1 verordnet ist, sind 3 x 1 Stück abzugeben und nicht 1 x 3 Stück abzugeben.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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4 Kommentare

Topiramat

von Dr. Ralf Schabik am 28.06.2019 um 21:02 Uhr

Kommt ein Patient in die Apotheke und hat Topiramat verordnet, dürfte er in mindestens 50 % aller Apotheken froh sein, wenn da überhaupt eine Packung auf Lager ist.
Und dann ist es SCHEISSEGAL, ob die 100er eine N2, eine N3 oder eine xy0815 trägt.
Sorry ... da steht ein Patient vor uns, der ein Problem hat. und wir die Lösung. Wer auch immer solche Formulierungen in "den" Liefervertrag hineingebracht hat, sollte sich schleunigst auf seine geistige Zurechnungsfähigkeit untersuchen lassen.
Und ganz formal juristisch, müssen meines Erachtens einige Formulierungen im neuen "Liefervertrag" daraufhin geprüft werden, inwieweit der 323c zutrifft: "Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will."
Sorry, aber für zahlreiche Formulierungen in dem neuen Vertragswerk fehlt mir jegliches Verständnis !!!

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Topiramat

von Karl Friedrich Müller am 29.06.2019 um 9:33 Uhr

genau so dämlich ist das Beispiel mit den Asthma Spays, die zumeist aus Bündelpackungen bestehen - also 2 oder drei Einzelpackungen, die zusammen in einer Folie sind.
Es gibt hier gar keinen vernünftigen Grund, einzelne Packungen abzugeben. Nur einen - der Vorteil für die Krankenkassen.
Es ist das Geschäftsmodell der Kk zu hinterfragen. Auf dem Rücken der Apotheken und nun der Verbraucher, des Kranken wird eine rigorose Einsparpolitik betrieben. Wirtschaftlichkeit nur für die Kassen? das kann es nicht wirklich sein.
Unsere Betriebe müssen auch wirtschaftlich arbeiten. das wird vollkommen ignoriert. im Gegenteil. Uns wird eine unwirtschaftliche Arbeit und Abgabe aufgezwungen, auch zum Schaden der Patienten. Uns wird jede wirtschaftliche Möglichkeit genommen, nicht mal ein popliges Skonto wird uns gegönnt. Auch die Betriebsabläufe sind so komplex geworden - WEGEN DER ARBEIT FÜR DIE KASSEN - dass von Wirtschaftlichkeit keine Rede sein kann. Hier noch wie im unseligen Gutachten 1Mrd € Übervergütung herauslesen zu wollen, ist nicht nachvollziehbar.
Nun sind die Patienten direkt dran.
So geht es nicht weiter.
Die Kassen brüsten sich mit den Einsparungen über die Rabattverträge. Da steht uns ein großer Anteil zu.
Wird Zeit, dass da der DAV endlich tätig wird.

AW: Topiramat und andere Entgleisungen

von Bernd Jas am 29.06.2019 um 20:01 Uhr

Das mit den drei einzelnen Packungen ist entweder ein schlechtes Beispiel, oder kein Ernst. Der Patient bezahlt dann gerne 3 X 5,-€ und die KK auch gerne 3 X 6,58€ (und freut sich über die 3 X 1,77€ die Zwangs-Rabatt von uns)? Darf ja nicht der Möglichkeit entsprechen.
"Jede Zeile wird (natürlich nach den Vorgaben des Rahmenvertrags) für sich mit der verordneten Anzahl an Packungen beliefert."

Liebe Frau Borsch, das muss heißen:
"Jede Zeile wird (nordürlisch üm Rohmen dör freyheydlüsch souzioulistisch deymogrodischn Grundodnun vorsteyt süsch) für sich mit der verordneten Anzahl an Packungen beliefert." Wie süsch dös gehörd.

Weiteres:
"Ganz wichtig dabei: Auf dem Rezept muss Folgendes dokumentiert werden

- Sonder-PZN und Vermerk „Akutversorgung“
- „Autogramm“ der Apotheke
- Um ganz sicher zu gehen: Von Verbandsseite wird empfohlen, zu vermerken, dass keine Rücksprache mit dem Arzt möglich war" - usw.

Das Beste wäre wir schaffen uns wieder ein Battalion von Stempeln an oder hinterlegen sämtliche Möglichkeiten von Vermerken in der Software. Dan packen wir ein Päckchen, legen den ganzen restlichen Mist an Mehrarbeit dieses Zertrages mit rein und schicken das ganze mit der Aufschrift "Bullshit" an die Politiker, die uns weniger Bürokratie versprochen haben. Oder ist das etwa Hausgemacht?....Die Nachtigall singt dazu das Lied der 17000 Apotheken.

Was mir noch ganz bös´ aneckt, ist die Dokumentation von Defekten. Großhandelsabfrage direkt vor dem Patienten zu dokumentieren. Screenshot, mit Datum, Uhrzeit, von mind. zwei Großhandlungen und das ganze im Stundentakt am liebsten dreifach belegt (mit Gammelfleisch).
Das war sonst Arbeit der PKA und jetzt wird´s akademisch.

Teil 5

von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 21:00 Uhr

Das ist der Teil, bei dem sie Kunden verarscht werden - und wir die Schimpfereien abbekommen. (Ich schicke die PTA vor)
Es geht nichts über eine geile Verhandlungsstrategie von Vertretern, die kaum noch in der eigenen Apotheke stehen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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