Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 5)

Stuttgart - 28.06.2019, 17:45 Uhr

Ab Montag sind Deutschlands Apotheken mit dem neuen Rahmenvertrag konfrontiert. (r / Foto: imago images / imagebroker)

Ab Montag sind Deutschlands Apotheken mit dem neuen Rahmenvertrag konfrontiert. (r / Foto: imago images / imagebroker)


Verordnungen mit Stückzahl, N-Bezeichnung: im Handel, außer Handel und mehr

Dürfen Jumbopackungen abgegeben werden?

Jumbopackungen sind auch nach den neuen Regeln nicht erstattungsfähig. In der Regelversorgung muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.

Achtung: In der Akutversorgung dürfen bei einer verordneten Jumbopackung mehrere N3 abgegeben werden, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge (§ 17 Absatz 7) oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. Siehe auch Teil 4

Was darf man abgeben bei ...

  • einer Verordnung unter einer N-Bezeichnung?
    A
    lle Packungen aus diesem N-Bereich stehen zur Auswahl.
  • einer Verordnung mit Stückzahl, die innerhalb eines N-Bereichs liegt?
    Alle Packungen aus diesem N-Bereich stehen zur Auswahl
  • einer Verordnung mit Stückzahl, die außerhalb eines N-Bereichs liegt?
    Nur genau die verordnete Stückzahl darf abgeben werden.
  • einer Verordnung mit Stückzahl oder N-Bezeichnung, zu der es kein gelistetes Arzneimittel gibt?
    Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
  • einer Verordnung, die AV gekennzeichnet und nicht mehr lieferfähig ist und bei der auch nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages keine andere Auswahl möglich ist?
    Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden.
  • einer Verordnung, bei der Stückzahl und N-Bezeichnung nicht zusammen passen.
    Erstmal nichts. Wegen uneindeutiger Verordnung muss in der Regelversorgung Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden Es gibt aber Sonderregeln für den Notdienst. Siehe auch Teil 4.
  • einer Verordnung, die aufgrund einer Änderung der Packungsgrößenverordnung, eine ungültige N-Bezeichnung trägt?
    Dann darf der gesamte N-Bereich abgegeben werden, der sich aus der aufgedruckten N-Bezeichnung ergibt.

Was ist, wenn die verordnete Stückzahl aufgrund unterschiedlicher Positionen in der Packungsgrößenverordnung mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden kann?

Kann ein mit Stückzahl verordnetes Fertigarzneimittel mehr als einer N-Bezeichnung zugeordnet werden, ist beim Austausch der N-Bereich verordneten PZN maßgeblich. Das kommt zustande, wenn ein Wirkstoff in mehreren Indikationen zugelassen ist, bei denen die N-Bereiche unterschiedlich definiert sind.

Zum Beispiel der Fall bei Topiramat:

Bei Migräne: N1 = 20; N2 = 50, N3 = 100

Bei Epilepsie: N1 = 50, N2 = 100, N3 = 200

Maßgeblich ist der N-Bereich, der dem laut PZN verordneten Präparat zugeordnet ist.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Ordnungsgemäße Verordnung, Akut- vs. Regelversorgung

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 4)

... wenn es doch so einfach wäre!

N1, N2, N3 = 20, 50, 100 Tabletten

Fehlende N-Bezeichnungen sorgen oft für Irritationen

Keine Normgröße = Klinik- oder Jumbopackung?

Wichtige Änderungen bei der Arzneimittelauswahl

Neuer Rahmenvertrag: Diese Regelungen gelten ab heute

Keine Erstattung durch die GKV

Achtung Jumbopackung!

Substitution nicht automatisch möglich

Augen auf bei AV- und Nachfolgeartikeln

4 Kommentare

Topiramat

von Dr. Ralf Schabik am 28.06.2019 um 21:02 Uhr

Kommt ein Patient in die Apotheke und hat Topiramat verordnet, dürfte er in mindestens 50 % aller Apotheken froh sein, wenn da überhaupt eine Packung auf Lager ist.
Und dann ist es SCHEISSEGAL, ob die 100er eine N2, eine N3 oder eine xy0815 trägt.
Sorry ... da steht ein Patient vor uns, der ein Problem hat. und wir die Lösung. Wer auch immer solche Formulierungen in "den" Liefervertrag hineingebracht hat, sollte sich schleunigst auf seine geistige Zurechnungsfähigkeit untersuchen lassen.
Und ganz formal juristisch, müssen meines Erachtens einige Formulierungen im neuen "Liefervertrag" daraufhin geprüft werden, inwieweit der 323c zutrifft: "Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will."
Sorry, aber für zahlreiche Formulierungen in dem neuen Vertragswerk fehlt mir jegliches Verständnis !!!

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Topiramat

von Karl Friedrich Müller am 29.06.2019 um 9:33 Uhr

genau so dämlich ist das Beispiel mit den Asthma Spays, die zumeist aus Bündelpackungen bestehen - also 2 oder drei Einzelpackungen, die zusammen in einer Folie sind.
Es gibt hier gar keinen vernünftigen Grund, einzelne Packungen abzugeben. Nur einen - der Vorteil für die Krankenkassen.
Es ist das Geschäftsmodell der Kk zu hinterfragen. Auf dem Rücken der Apotheken und nun der Verbraucher, des Kranken wird eine rigorose Einsparpolitik betrieben. Wirtschaftlichkeit nur für die Kassen? das kann es nicht wirklich sein.
Unsere Betriebe müssen auch wirtschaftlich arbeiten. das wird vollkommen ignoriert. im Gegenteil. Uns wird eine unwirtschaftliche Arbeit und Abgabe aufgezwungen, auch zum Schaden der Patienten. Uns wird jede wirtschaftliche Möglichkeit genommen, nicht mal ein popliges Skonto wird uns gegönnt. Auch die Betriebsabläufe sind so komplex geworden - WEGEN DER ARBEIT FÜR DIE KASSEN - dass von Wirtschaftlichkeit keine Rede sein kann. Hier noch wie im unseligen Gutachten 1Mrd € Übervergütung herauslesen zu wollen, ist nicht nachvollziehbar.
Nun sind die Patienten direkt dran.
So geht es nicht weiter.
Die Kassen brüsten sich mit den Einsparungen über die Rabattverträge. Da steht uns ein großer Anteil zu.
Wird Zeit, dass da der DAV endlich tätig wird.

AW: Topiramat und andere Entgleisungen

von Bernd Jas am 29.06.2019 um 20:01 Uhr

Das mit den drei einzelnen Packungen ist entweder ein schlechtes Beispiel, oder kein Ernst. Der Patient bezahlt dann gerne 3 X 5,-€ und die KK auch gerne 3 X 6,58€ (und freut sich über die 3 X 1,77€ die Zwangs-Rabatt von uns)? Darf ja nicht der Möglichkeit entsprechen.
"Jede Zeile wird (natürlich nach den Vorgaben des Rahmenvertrags) für sich mit der verordneten Anzahl an Packungen beliefert."

Liebe Frau Borsch, das muss heißen:
"Jede Zeile wird (nordürlisch üm Rohmen dör freyheydlüsch souzioulistisch deymogrodischn Grundodnun vorsteyt süsch) für sich mit der verordneten Anzahl an Packungen beliefert." Wie süsch dös gehörd.

Weiteres:
"Ganz wichtig dabei: Auf dem Rezept muss Folgendes dokumentiert werden

- Sonder-PZN und Vermerk „Akutversorgung“
- „Autogramm“ der Apotheke
- Um ganz sicher zu gehen: Von Verbandsseite wird empfohlen, zu vermerken, dass keine Rücksprache mit dem Arzt möglich war" - usw.

Das Beste wäre wir schaffen uns wieder ein Battalion von Stempeln an oder hinterlegen sämtliche Möglichkeiten von Vermerken in der Software. Dan packen wir ein Päckchen, legen den ganzen restlichen Mist an Mehrarbeit dieses Zertrages mit rein und schicken das ganze mit der Aufschrift "Bullshit" an die Politiker, die uns weniger Bürokratie versprochen haben. Oder ist das etwa Hausgemacht?....Die Nachtigall singt dazu das Lied der 17000 Apotheken.

Was mir noch ganz bös´ aneckt, ist die Dokumentation von Defekten. Großhandelsabfrage direkt vor dem Patienten zu dokumentieren. Screenshot, mit Datum, Uhrzeit, von mind. zwei Großhandlungen und das ganze im Stundentakt am liebsten dreifach belegt (mit Gammelfleisch).
Das war sonst Arbeit der PKA und jetzt wird´s akademisch.

Teil 5

von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 21:00 Uhr

Das ist der Teil, bei dem sie Kunden verarscht werden - und wir die Schimpfereien abbekommen. (Ich schicke die PTA vor)
Es geht nichts über eine geile Verhandlungsstrategie von Vertretern, die kaum noch in der eigenen Apotheke stehen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.