Ordnungsgemäße Verordnung, Akut- vs. Regelversorgung

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 4)

Stuttgart - 27.06.2019, 17:45 Uhr

Im Notdienst ist maßgeblich, was in der Apotheke vorrätig ist. Das stellt der neue Rahmenvertrag klar. (r / Foto: Halfpoint / stock.adobe.com)

Im Notdienst ist maßgeblich, was in der Apotheke vorrätig ist. Das stellt der neue Rahmenvertrag klar. (r / Foto: Halfpoint / stock.adobe.com)


Der neue Rahmenvertrag bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die sich unmittelbar auf den Alltag in der Apotheke auswirken. Wir haben deswegen die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Im vierten Teil geht es um Korrekturmöglichkeiten der Apotheke, in welchen Fällen Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden muss und Sonderregeln für die Akutversorgung.

Am kommenden Montag tritt der neue Rahmenvertrag in Kraft. Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass explizit zwischen Regelversorgung und Akutversorgung differenziert wird. Bei letzterem ist dann vor allem maßgeblich, was in der Apotheke vorrätig ist. 

Was ist neu?

  • ein Paragraph mit Definitionen § 2
  • Eine Abgabe-Rangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
  • Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf die Abgaberangfolge) § 9
  • Unterscheidung zwischen Regel- und Akutversorgung § 17
  • Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln, das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
  • Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werden Herstellerabschläge berücksichtigt § 12
  • Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondere Abgabekonstellationen“ § 18
  • Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurden aber zusätzliche Faktoren eingeführt
  • Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
  • Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisen ist § 2
  • Nicht eindeutige Verordnungen können nach Rücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7

Was bedeutet „ordnungsgemäß ausgestellte“ Verordnung?

Im Rahmenvertrag heißt es in § 7 „Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung zum Zeitpunkt der Vorlage.“ Ordnungsgemäß heißt, den Vorgaben der AMVV (Arzneimittel-Verschreibungsverordnung) entsprechend.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 5)

Retax vermeiden und Patienten versorgen

Ibuprofen nicht lieferbar – und dann?

Wichtige Änderungen bei der Arzneimittelauswahl

Neuer Rahmenvertrag: Diese Regelungen gelten ab heute

Was sind die wesentlichen Neuerungen im Rahmenvertrag?

Die Tücke liegt im Detail

Erleichterungen der Austauschpflicht

Das sind die neuen (temporären) Rabattvertragsregeln

Retax-Einigung

Was gilt?

Die Retax-Einigung – eine Übersicht

Was ist zu beachten?

Entlassrezepte retaxsicher beliefern

Neue Regeln, alte Tücken

... wenn es doch so einfach wäre!

N1, N2, N3 = 20, 50, 100 Tabletten

3 Kommentare

Preisanker

von Slawai am 01.07.2019 um 21:32 Uhr

Was ist denn nun wenn ich über den preisanker beliefern muss. Weil weder Rabatt und eines der 4preisgűnstigen nicht lieferbar. Reicht da die mündliche Absprache das ich teurer beliefer oder muss ich das gegenzeichnen lassen?

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

ich warte immer noch darauf,

von Karl Friedrich Müller am 28.06.2019 um 10:56 Uhr

dass die Ärzte die tolle neue zertifizierte Software bekommen und anwenden.
Ob die ab Montag aktualisiert ist?
Oder müssen wir weiter mit dem Mist leben, der verordnet wird?
PZN von Artikeln, die seit 10 Jahren nicht mehr gelistet sind. zum Beispiel.
erfundene Packungsgrößen, erfundene Namen
alter Datenmüll.
Sind die nicht verpflichtet? und wir bekommen bei Arzt Fehler Regress?
Gaga, vollkommen gaga

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Abgabe im Notdienst

von Sven Larisch am 28.06.2019 um 7:51 Uhr

nach Rücksprache mit dem Verband und dem was ich hier lese und verstehe, wird sich der Notdienst wesentlich schwieriger gestalten als bisher.
a) Verordnete Packungsgrößen/Preisanker etc. ist nicht vorrätig- keine Versorgung, da keine größere Packung aus dem N2 oder N3 Bereich abgegeben werden darf.

b) Nur Artikel oberhalb des Preisankers sind vorrätig, aber keine Rabattpartner- keine Abgabe möglich. Patient wird nicht versorgt.

c) Antibiotikasaft ist nur in 500 statt in 250 Stärke vorrätig- keine Versorgung.
d) der Arbeitsaufwand für die Dokumentation hat nochmals zugenommen und trotzdem verzichten die Apotheker auf eine Erhöhung Ihrer Vergütung bzw. lassen einen Zwangsrabatt von 21,2% (€ 1,77) zu.

Ich sehe keinerlei Arbeitserleichterung in dem Vertrag und damit auch keine Neuerung.
Alleine die Suche nach einem verfügbaren Rabattarzneimittel oder dem preisgünstigsten oder dem Preisanker entsprechenden oder dem Kundenwohl etc. etc. etc.nimmt immer mehr Zeit in Anspruch, die der neue Rahmenvertrag den deutschen Apotheken auferlegt, aber bestimmt nicht den ausländischen Versendern (oder steht das irgendwo, dass die diesen vertrag auch unterschreiben müssen).

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.