Abweichung von der Abgaberangfolge, Sonderkennzeichen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 2)

Stuttgart - 25.06.2019, 17:45 Uhr

Im Notdienst, wenn eine unverzügliche Abgabe eines Arzneimittel erforderlich ist, dürfen Apotheken von der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags abweichen. ( r / Foto: imago images / Jürgen Ritter)

Im Notdienst, wenn eine unverzügliche Abgabe eines Arzneimittel erforderlich ist, dürfen Apotheken von der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags abweichen. ( r / Foto: imago images / Jürgen Ritter)


Am 1. Juli tritt der neue Rahmenvertrag in Kraft. Er bringt tatsächlich eine ganze Reihe von Neuregelungen im Apothekenalltag. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Im ersten Teil ging es um den Generika- und den Importmarkt sowie die Abgaberangfolge. Der zweite Teil dreht sich darum, wann man von dieser Abgaberangfolge abweichen kann und was sich bei den Sonderkennzeichen geändert hat.

Welche Neuerungen bringt der Rahmenvertrag mit sich? Seit einem guten halben Jahr liegt die neue Fassung vor, und er wurde im Vergleich zur Vorgängerversion umstrukturiert und ergänzt. Es wurde zum Beispiel eine Abgabe-Rangfolge definiert (darum ging es im ersten Teil). Von der darf man aber in manchen Fällen auch abweichen. Wann das geht und welche Faktoren jeweils zum Einsatz kommen, darum geht es im Folgenden. 

Was ist neu?

  • Ein Paragraph mit Definitionen § 2
  • Eine Abgabe-Rangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
  • Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf die Abgabe-Rangfolge) § 9
  • Unterscheidung zwischen Regel- und Akutversorgung § 17
  • Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln, das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
  • Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werden Herstellerabschläge berücksichtigt § 12
  • Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondere Abgabekonstellationen“ § 18
  • Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurden aber zusätzliche Faktoren eingeführt
  • Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
  • Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisen ist § 2 
  • Nicht eindeutige Verordnungen können nach Rücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7

Wann darf man von der Abgabe-Rangfolge abweichen?

Die Abgabe-Rangfolge legt fest, dass die Auswahl des Fertigarzneimittels nach § 11, § 12 beziehungsweise § 11, § 13 zu erfolgen hat. In § 14 sind dann die Fälle geregelt, in denen man davon abweichen darf. 

Abweichung von der Abgabe-Rangfolge ist erlaubt bei

Nicht-Verfügbarkeit

  • kein rabattiertes (nach § 11) oder kein preisgünstiges Arzneimittel (nach § 12) beziehungsweise kein preisgünstiger Import (§ 13) verfügbar
  • zum Zeitpunkt der Vorlage des Rezepts

Wichtig: Nicht verfügbar heißt, innerhalb angemessener Zeit nachweislich nicht beschaffbar. (Mehr zum Nachweis und zur Definition der Nicht-Verfügbarkeit im dritten Teil). 

Akutversorgung, Notdienst

  • kein rabattiertes (nach § 11) oder kein preisgünstiges Arzneimittel (nach § 12) beziehungsweise kein preisgünstiger Import (§ 13) in der Apotheke vorrätig
  • dringender Fall, der die unverzügliche Abgabe erforderlich macht

Pharmazeutische Bedenken

Wichtig: Nicht-Verfügbarkeit, Akutversorgung oder Notdienst und pharmazeutische Bedenken hebeln nicht die ganze Abgabe-Rangfolge aus. Sie wird solange durchlaufen, bis ein passendes Arzneimittel gefunden ist.

Neues bei den Sonderkennzeichen

Wie dokumentiert man die Abweichung von der Abgabe-Rangfolge?

Bei Abweichung von der Abgabe-Rangfolge braucht man die Sonderkennzeichen (siehe unten).

In welchen Fällen braucht man einen zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept?

Einen zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept braucht man bei

  • Akutversorgung, Notdienst
  • pharmazeutischen Bedenken, „konkretisieren“ heißt es im Rahmenvertrag

Wichtig: Vermerk immer abzeichnen! Wenn bei pharmazeutischen Bedenken mehrere Mitarbeiter das Rezept bearbeitet haben, muss jeder separat abzeichnen.

Fehlt die Begründung, ist das allerdings auch nach neuem Rahmenvertrag kein Grund für eine Retaxation (steht jetzt in § 6 „Zahlungs- und Lieferanspruch statt bisher in § 3).

Hat die Abweichung von der Abgabe-Rangfolge im Importmarkt (§ 13) Auswirkungen auf das Einsparziel?

Weicht man wegen Nicht-Lieferbarkeit, im Notdienst oder bei pharmazeutischen Bedenken bei Verordnungen aus dem Importmarkt von der Rangfolge ab, wird das beim Einsparziel nicht berücksichtigt.

Was ist neu bei den Sonderkennzeichen?

Für jede Abgabe, die von § 11, § 12 oder § 13 des Rahmenvertrags abweicht, muss das Sonderkennzeichen 02567024 aufgebracht werden. Die Faktoren haben sich vermehrt, es gibt nun neun statt sieben. Es wird nämlich unterschieden, ob nur das Rabattarzneimittel nicht verfügbar oder pharmazeutisch bedenklich war oder das Rabattarzneimittel sowie die preisgünstigen. Außerdem gibt es auch einen Faktor für Nicht-Verfügbarkeit nicht rabattierter, aber preisgünstiger Arzneimittel und nicht mehr nur für rabattierte und Importe.

Die Faktoren im Überblick

Nicht-Verfügbarkeit

  • 2: Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattartikels
  • 3: Nicht-Verfügbarkeit eines preisgünstigen Artikels oder Abweichung von der Importabgabe 
  • 4: Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen oder Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels sowie Abweichung von der Importabgabe

Akutversorgung

  • 5: Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels bei Akutversorgung
  • 6: Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen bei Akutversorgung oder Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie Abweichung von der Importabgabe bei Akutversorgung

Wunscharzneimittel

  • 7: Kostenerstattung/ Wunscharzneimittel

Pharmazeutische Bedenken

  • 8: Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels bei pharmazeutischen Bedenken
  • 9: Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen bei pharmazeutischen Bedenken oder Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimittels sowie Abweichung von der Importabgabe bei pharmazeutischen Bedenken

(1: Abgabe nach Maßgabe des Rahmenvertrags oder leere Verordnungszeile)

DAP-Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag

Das DeutscheApothekenPortal stellt Arbeitshilfen zum neuen Rahmenvertrag zur Verfügung.  Zur Übersicht über alle Arbeitshilfen geht es hier.

Mehr zum Thema

Generika- und Importmarkt, Abgabereihenfolge

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 1)

Abweichung von der Abgaberangfolge, Sonderkennzeichen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 2)

Ordnungsgemäße Verordnung, Akut- vs. Regelversorgung

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 4)

Packungsgrößen, besondere Abgabekonstellationen

Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 5)



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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4 Kommentare

Mitgegangen

von Redaktion DAZ.online am 31.07.2019 um 9:11 Uhr

Lieber Herr Vogelsang,
ganz so einfach ist es leider nicht. Der Deutsche Apotheker Verlag ist per Gerichtsbeschluss dazu gezwungen worden, die Stellenanzeigen der EU-Versender abzudrucken. Wegen der Marktstellung der DAZ. Der Erlös wird aber dann gespendet.
Viele Grüße
Ihre Redaktion

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Mitgegangen...

von Matthias Vogelsgesang am 31.07.2019 um 8:12 Uhr

... mitgehangen. Die Deutsche Apotheker Zeitung druckt ja auch regelmässig Stellenanzeigen von EU/ ausländischen Versandapotheken. Profit first. Letztlich Verkaufte Heimat... Wobei in Stuttgart ja tatsächlich noch an jedem zweiten Eckle eine Apotheke steht (sicher mit DAZ Abo). Warum sollte die Politik besser sein als Basis und Standesvertretung, Fachmedien, etc..?

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So eine Vertretung brauchen wir nicht

von Karl Friedrich Müller am 26.06.2019 um 14:18 Uhr

Eben ist mir klar geworden, dass der neue Rahmenvertrag beabsichtigt, uns jede Handlungsoption zu nehmen.
Eine Retaxorgie, dann bekommt der Kunde nur noch „Kassenmedizin“.
Besonders Akutversorgung und pharmazeutische Bedenken werden torpediert. Also die Versorgung mit dem Verordneten. Es sei denn, der Arzt setzt Kreuze und handelt sich sehr viel Ärger mit den KK ein. Oder der Arzt stellt um. Dann bekommt der Patient eben NICHT das, was am Besten hilft. Der Patient wird leiden. Es braucht sich auch keiner einbilden, dass Ärzte auf Dauer die Versorgung über Preisanker genehmigen. Wegen der KK und einfach, weil sie von den ständigen Anrufen genervt sein werden.
Es wäre wirklich schön, wenn unsere Vertreter erst mal das Hirn einschalten würden, bevor sie Unterschriften leisten.
Ich frage mich immer mehr, ob diese Leute in Regress genommen werden können. Mit Vertretung hat das alles nichts mehr zu tun.
Ich sehe nur Probleme und hab eine Höllenangst vor dem Start des neuen Rahmenvertrags. Beziehungsweise, dass ich eine Menge Regresse bekomme. Bisher hatte ich praktisch keine.
Ich könnte die ABDA, den DAV und die Kammern auf den Mond schießen.
Vielleicht ist ja alles Absicht, um die Kollegen zum Aufgeben zu bewegen.
Scheisse, alles.

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AW: welche Vertretung?

von J. M. L. am 27.06.2019 um 9:02 Uhr

Dem ist nichts hinzuzufügen! Es brodelt gewaltig an der Basis ob dem immer neuen Bockmist. Ich fordere mit höchstem Nachdruck eine Standesvertretung die sich rührt, die sich auflehnt, die die Konfrontation sucht, die uns an der Basis wirklich vertritt und nicht jeden Unfug absegnet und dabei ständig grinsend schweigt. Wir leisten tagtäglich immenses und das Fass zum bersten voll !!! Wir sind Bundesbürger, wir zahlen hier Steuern und Abgaben - EU-Versender nicht benachteiligen? ..damit das Kapital nach Saudi-Arabien fließt zum Wohl des deutschen Volkes? Standesvertretung prangere all diese Missstände endlich lauthals an !!! Lebt ihr noch, man hört nichts von Euch, wir scharen uns gerne hinter Euch, aber nicht hinter Duckmäusern... (Duden: jemand, der seine Meinung nicht zu sagen wagt, sie nicht einer entgegengesetzten entgegenzustellen wagt)

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