Kabinettsvorlage Apotheken-Stärkungsgesetz

„Kontinuierlicher“ Bedarf reicht für eine Wiederholungsverordnung

Stuttgart - 21.06.2019, 12:45 Uhr

Künftig sollen Verordnungen mit einem entsprechenden Vermerk in der Apotheke bis zu dreimal beliefert werden können. Das geplante Apotheken-Stärkungsgesetz sieht eine entsprechende Regelung vor.  ( r / Foto:                                             
                                            
                                                    
                                        
                                        
                                                    Kaesler Media/stock.adobe.com)

Künftig sollen Verordnungen mit einem entsprechenden Vermerk in der Apotheke bis zu dreimal beliefert werden können. Das geplante Apotheken-Stärkungsgesetz sieht eine entsprechende Regelung vor.  ( r / Foto: Kaesler Media/stock.adobe.com)


Der AMG-Satz zur Preisbindung soll weiterhin gestrichen werden, beim Boni-Verbot im SGB V wurde an der Begründung gefeilt, die Vergütungsanpassung für BtM und Notdienste wird ans Wirtschaftsministerium übertragen und noch so einiges mehr – das Bundesgesundheitsministerium hat an der Kabinettsvorlage des Apotheken-Stärkungsgesetzes im Vergleich zum Referentenentwurf noch einmal kräftig geschrubbt. Auch bei den geplanten Wiederholungsverordnungen gab es eine Änderung. Die dürfte dafür sorgen, dass mehr Patienten dafür infrage kommen.

Eine der Neuerungen, die Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im ersten Entwurf seines Apotheken-Stärkungsgesetzes vorgeschlagen hatte, war die Möglichkeit für Ärzte, Wiederholungsverordnungen auszustellen. Ein Patient soll sich somit mit einer einzigen Verordnung, die einen entsprechenden Vermerk des Arztes trägt, mehrfach das gleiche, dauerhaft benötigte Arzneimittel in der Apotheke abholen können – bis zu dreimal innerhalb eines Jahres, so der Vorschlag. . In Frage kommen Verschreibungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.Zu entscheiden, welcher Patient konkret dafür infrage kommt, soll dem behandelnden Arzt obliegen. Derzeit muss ein GKV-Rezept bekanntermaßen immer vollständig eingelöst werden, das heißt in der Regel fallen für drei Packungen drei Verordnungen und somit auch drei Arztbesuche an

Mit der Einführung von Verschreibungen, die eine wiederholte Abgabe ermöglichen, sollen Ärzte entlastet werden, so die Idee.  Die Kassenärztliche Bundesvereinigung konnte dem aber nichts abgewinnen. Man befürchtet unter anderem, dass Patienten diese Möglichkeit aktiv ansprechen und einfordern werden, wie es in der Stellungnahme heißt. 

„Schwerwiegende chronische Erkrankung“ als Voraussetzung gestrichen

Der Vorschlag ist aber in der Kabinettsvorlage weiterhin enthalten. Er wurde allerdings modifiziert. So hieß es im ersten Entwurf noch, dass nur Versicherte mit einer „schwerwiegenden chronischen Erkrankung, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen“ in den Genuss dieser Regelung kommen sollen. Diese Einschränkung wurde gestrichen. Laut Kabinettsvorlage ist nur noch der Bedarf einer kontinuierlichen Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel Voraussetzung dafür, dass Verordnungen ausgestellt werden können, auf die hin eine bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Einlösung soll bis zu ein Jahr nach Ausstellung in Apotheken möglich sein.

Damit dürfte sich der Kreis der Patienten erweitern, die für eine Wiederholungsverordnung infrage kommen, zudem wird durch die Änderung die Möglichkeit, ein derartiges Rezept auszustellen, alleine am Arzneimittelbedarf festgemacht und nicht mehr an der nicht ganz leicht objektivierbaren Schwere der Erkrankung.

Vermerk und immer dieselbe Packungsgröße

Diese Regelung soll in § 31 SGB V als ein neuer Absatz 1b ergänzt werden. Zudem sollen im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden. So heißt es bislang im Arzneimittelgesetz, dass das BMG ermächtig ist, zu bestimmen, dass ein Arzneimittel auf eine Verschreibung nicht wiederholt abgegeben werden darf. Künftig soll die Formulierung heißen „zu bestimmen, ob und wie oft ein Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden darf“.

Alles Weitere soll dann die AMVV regeln. Dort soll in § 2 Absatz 1 Nummer 6 eine Nummer 6a eingefügt werden, die besagt, dass Wiederholungsrezepte einen entsprechenden Vermerk tragen müssen. Außerdem soll § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst werden.


Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat.“

Kabinettsvorlage zum Apotheken-Stärkungsgesetz


Auch hier wurde im Vergleich zum Referentenentwurf einiges präzisiert. Dort hieß es nämlich deutlich kürzer: „Die wiederholte Abgabe eines Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die erstmals verschriebene Menge hinaus ist nach Anordnung der verschreibenden Person nur zulässig für bis zu drei zusätzliche Abgaben einer Packung derselben Größe des verschriebenen Arzneimittels.“



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Praktische Umsetzung?

von Andreas Grünebaum am 21.06.2019 um 21:12 Uhr

Ist auch schon geklärt, wie das zu praktisch umgesetzt werden soll? Ein GKV Rezept muss bekanntermaßen nach vollständiger Abgabe zur Erstattung an das Rechenzentrum zur Abrechnung mit der Kasse im Original eingereicht werden. Sollte dies nur für e-Rezepte möglich sein, reden wir über eine mögliche Umsetzung ab 2021-2025? Bei Privatpatienten sehe ich da vielleicht nur das Problem der Einreichung des Rezeptes durch den Patienten. In der Zeit von Online Einreichunge via App wäre das jedoch schon machbar, solange der Patient im Besitz des Originalrezeptes zur Vorlage in der Apotheke bleibt.

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