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Vorsicht bei Marcrogolen
Aufpassen muss man vor allen bei Macrogolpräparaten. Die werden laut Liste entweder für Kinder im Alter von 2 bis 11 Jahren erstattet, das sind die ausgewiesenen Kinderpräparate, oder ab 12 Jahren und zwar sowohl für Kinder von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen bei Obstipation allgemein als auch für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr – dann allerdings nur bei Obstipation im Zusammenhang mit bestimmten Grunderkrankungen.
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Prüfpflicht?
Eine Prüfpflicht ob eine Entwicklungsstörung vorliegt hat die Apotheke nicht, ebenso wenig muss sie prüfen ob der Patient unter den gelisteten Beschwerden leidet. Wenn für das verordnete Medizinprodukt eine Erstattungsmöglichkeit für den jeweiligen Patienten aufgrund seines Alters besteht, ist die Abgabe zulasten der GKV möglich. Andernfalls muss Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden, dass er auf ein Präparat wechselt, was für die jeweilige Altersgruppe in der Anlage V gelistet ist.
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