Urlaubsplanung

Mit BtM auf Reisen: Was ist zu beachten?

Stuttgart - 12.06.2019, 15:15 Uhr

Sind BtM in der Reiseapotheke, ist einiges zu beachten. (c / Foto: Matthias Stolt / stock.adobe.com)

Sind BtM in der Reiseapotheke, ist einiges zu beachten. (c / Foto: Matthias Stolt / stock.adobe.com)


Beratungen zur Reiseapotheke gehören zum Standardprogramm in der Apotheke. Neben Arzneimitteln gegen alle möglichen akut auftretenden Beschwerden, darf man aber auch die Dauermedikation nicht vergessen. Auch hier gibt es Dinge zu beachten. Insbesondere dann, wenn es sich dabei um Arzneimittel handelt, die unter die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes fallen.

Grundsätzlich gilt: Betäubungsmittel, die nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) von einem Arzt verschrieben wurden, können in einer der Dauer der Reise angemessenen Menge als persönlicher Reisebedarf für 30 Tage mitgeführt werden. Was weiterhin für Vorbereitungen zu treffen sind, hängt davon ab, wohin die Reise geht – nämlich, ob das Ziel einer der Staaten des Schengener Abkommens ist oder nicht.

Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens ist dazu eine Bescheinigung des Arztes erforderlich. Diese Bescheinigung gemäß Artikel 75 des Schengener Abkommens muss von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Wichtig: Für jedes BtM muss eine Extra-Bescheinigung ausgestellt werden, und sie gilt maximal 30 Tage.

Schengen-Länder

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn

Keine einheitlichen Regelungen außerhalb des Schengen-Raums

Verlässt man auf seiner Reise den Schengen-Raum, wird die Sache komplizierter, denn dann gibt es keine einheitlichen, international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge ein oder verbieten die Mitnahme von Betäubungsmitteln sogar generell. Das BfArM empfiehlt in solchen Fällen, die Einfuhrmodalitäten über die diplomatische Vertretung des Reiselandes im Vorfeld abzuklären. Sollte eine Mitnahme nicht möglich sein, sollte der Patient sich informieren, ob die Möglichkeit einer Verschreibung vor Ort besteht. Geht auch das nicht, bleibt nur eine  Ein- und Ausfuhrgenehmigung. Diese muss in einem umfangreichen Verfahren bei der Bundesopiumstelle beantragt werden.

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Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle grundätzlich, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem „Leitfaden für Reisende“ des INCB (International Narcotics Control Board) ausstellen zu lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung, Wirkstoffmenge und Dauer der Reise enthält. Auch der Leitfaden sieht eine Mitnahme von Betäubungsmitteln für eine Reisedauer von maximal 30 Tagen vor. Diese Bescheinigung ist ebenfalls von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.

Alle Formulare und weitere Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln hat das BfArM im Internet zusammengestellt


Cornelia Neth, Autorin DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Codein in Thailand

von Jürgen Barth am 13.06.2019 um 7:43 Uhr

Ich wollte 2013 mal in Thailand ein Codein haltiges AM kaufen und wurde recht mitleidig angeschaut. Darauf steht dort leider die Todesstrafe - kein Witz!

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